Deutsches Reich

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Deutsches Reich 1871–1918
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Deutsches Reich 1871–1918
Deutsches Reich 1919–1937
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Deutsches Reich 1919–1937

Deutsches Reich ist der Name des ersten deutschen Nationalstaates in den Jahren zwischen 1871 und 1945 und zugleich auch die amtliche Bezeichnung des deutschen Staates bis 1943 (ab 1943 siehe Großdeutsches Reich).

Der Terminus Deutsches Reich wird gelegentlich auch gebraucht, um das über den deutschen Sprachraum hinausgehende überstaatliche Herrschaftsgebilde „Heiliges Römisches Reich“ (911–1806) zu bezeichnen, das ab dem 15./16. Jahrhundert mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen worden war.

Beim Deutschen Reich des 19. und 20. Jahrhunderts unterscheidet man allgemein drei Perioden: die Monarchie des Deutschen Kaiserreiches (1871–1918), die pluralistische, semipräsidentielle Demokratie der Weimarer Republik (1919–1933) und die totalitäre Diktatur der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945).

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Das 1871 gegründete Deutsche Kaiserreich wurde zwar als einheitlicher Nationalstaat aller Deutschen angesehen, umfasste während seines Bestehens jedoch nie alle Gebiete, die sich selbst (oder die das Reich) als zu Deutschland gehörig betrachteten – wie die deutschen Länder des 1867 als Vielvölkerstaat entstandenen Österreich-Ungarns, welche bis zum Deutschen Krieg im Jahre 1866 noch Teil des Deutschen Bundes waren. Dies ist zurückzuführen auf die Gründungsumstände des Reichs, welches aus dem Norddeutschen Bund hervorging, der unter preußischer Vorherrschaft stand. In der Märzrevolution von 1848 hatte Preußen die nationalistischen Bestrebungen zu einem deutschen Nationalstaat, jedoch unter der Volkssouveränität, noch bekämpft. Später nutzte Preußen und dessen Kanzler Otto von Bismarck die nationalliberalen Strömungen, um Österreich aus dem Reich auszuschließen und die preußische Vorherrschaft zu erringen.

Aufgrund ähnlicher nationalistischer Gefühle in Dänemark kam es 1864 im Streit um Schleswig zum deutsch-dänischen Krieg, dem ersten der drei später so genannten „Reichseinigungskriege“. Bismarck erzwang 1866 gegen den Widerstand des österreichischen Monarchen die Auflösung des Deutschen Bundes. Preußen annektierte – von einigen Ausnahmen abgesehen – die deutschen Länder, die in der Bundesversammlung gegen Preußen gestimmt hatten und beanspruchte für König Wilhelm I. die Kaiserkrone des zukünftigen preußisch-deutschen Reiches.

Auslöser des Deutschen Krieges war der preußische Vertragsbruch der Gasteiner Konvention (Provinz Schleswig-Holstein). Der Bund verhängte gegen Preußen die Bundesexekution, worauf Preußen aus dem Deutschen Bund austrat. Preußen besiegte das Kaisertum Österreich und das Königreich Sachsen in der Schlacht von Königgrätz und der Deutsche Bund wurde mit dem Prager Frieden am 23. August 1866 aufgelöst. In Folge dessen schlossen sich die norddeutschen Staaten unter preußischer Führung zum Norddeutschen Bund zusammen. Preußen vermied eine Expansion über die Mainlinie hinweg, um Frankreich nicht offen zu provozieren.

Bayern, Württemberg, Baden und das Großherzogtum Hessen bildeten den Süddeutschen Bund, der jedoch keine praktische Bedeutung erlangte. Hessen-Darmstadt wurde mit seiner nördlich des Mains gelegenen Provinz Oberhessen teilweise Mitglied des Norddeutschen Bundes. Österreich, Luxemburg und Liechtenstein schlossen sich keinem der beiden Bünde an.

Der deutsche Sprachraum (Deutschland) war somit faktisch dreigeteilt, was dem französischen Kaiser Napoléon III. sehr gelegen kam, da ihm nichts daran lag, einen Konkurrenten um die innereuropäische Hegemonie groß werden zu lassen. Die nord- und süddeutschen Staaten hatten aufgrund der Gefahr einer französischen Intervention bereits geheime Schutz- und Trutzbündnisse abgeschlossen. Frankreich erkannte die Bedrohung, die von diesem starken Zusammenschluss deutscher Staaten ausging, zumal Preußen und seine Verbündeten ihre gemeinsame militärische Macht bereits zweimal demonstriert hatten. Durch die Emser Depesche und durch die Kandidatur der Hohenzollern für die spanische Thronfolge fühlte sich Frankreich provoziert und begann 1870 einen Präventivkrieg, den Deutsch-Französischen Krieg. Er verlief für Frankreich katastrophal und bereits 1871 besetzten die Truppen des Norddeutschen Bundes Paris. Gestärkt durch die Euphorie des Sieges und der preußischen Dominanz verkündete der preußische König Wilhelm I., nun Deutscher Kaiser, das Deutsche Reich am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal von Versailles.

Geschichte

Das Münchner Abkommen stellt den letzten völkerrechtlich unumstrittenen Status des Deutschen Reiches dar; die Annexion der tschechischen Gebiete der Tschechoslowakei und deren Umbenennung in Protektorat Böhmen und Mähren war bereits umstritten und wurde nur unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldet.
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Das Münchner Abkommen stellt den letzten völkerrechtlich unumstrittenen Status des Deutschen Reiches dar; die Annexion der tschechischen Gebiete der Tschechoslowakei und deren Umbenennung in Protektorat Böhmen und Mähren war bereits umstritten und wurde nur unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldet.

Die Geschichte des Deutschen Reiches gliedert sich in drei – wenn man die Besatzungszeit mitrechnet, die zweifelsohne<ref>Prof. Dr. Dieter Blumenwitz: „Nach der Niederwerfung des Nazi-Regimes durch die alliierten Siegermächte im Jahre 1945 wurde dem Problem des Unterganges Deutschlands durch ‚debellatio‘ vor allem in der internationalen staats- und völkerrechtlichen Literatur große Bedeutung geschenkt. […] Der Fortbestand des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung ‚Deutschland als Ganzes‘ (»Germany as a whole«) läßt sich vor allem mit der Staatenpraxis der Siegermächte nach dem ‚Zusammenbruch‘ belegen, denen es 1945 nicht zuletzt politisch auch darum ging, endgültige Entscheidungen aufzuschieben, sich einen Schuldner für alle Kriegsforderungen zu erhalten und sich in allen Status- und Sicherheitsfragen in Mitteleuropa ein Mitspracherecht zu sichern. […] Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 7. und 8. Mai 1945 war auch nur ein militärischer Akt und konnte deshalb die rechtliche Substanz der deutschen Staatsgewalt nicht entscheidend treffen. […] Auch mit der Verhaftung der letzten – nicht mehr effektiven – Reichsregierung (‚Regierung Dönitz‘ oder Geschäftsführende Reichsregierung) durch die Siegermächte am 23. Mai 1945 wurde der Kern der deutschen Staatsgewalt noch nicht betroffen, da die Staatsgewalt nicht vom Schicksal einer ihrer Funktionsträger abhängt und im übrigen auf mittlerer und unterer Ebene immer noch deutsche Staatsgewalt ausgeübt wurde.“</ref> dazugehört, konkret vier – Abschnitte:

  1. 18711918 Deutsches Kaiserreich unter der Bismarckschen Reichsverfassung
    18711890 Zeit des Reichskanzlers Otto von Bismarck
    18901918 wilhelminische Epoche und Erster Weltkrieg
  2. 19191933 Weimarer Republik unter der Weimarer Reichsverfassung
  3. 19331945 Deutsches Reich 1933 bis 1945 als das Staatsgebilde, ab 1943 offiziell Großdeutsches Reich, und die Zeit des Nationalsozialismus als die historische Epoche
  4. 19451949 von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs in Besatzungszonen aufgeteilt, fortan als „Deutschland als Ganzes“ („Germany as a whole“) bezeichnet und dem Alliierten Kontrollrat, der höchsten Regierungsgewalt, unterstellt (siehe auch Nachkriegsdeutschland, Deutschland 1945–1949).

Als im Jahre 1868 die spanische Königin Isabella II. gestürzt wurde, bot der Erbprinz Leopold des Königshauses Hohenzollern-Sigmaringen (welches mit dem spanischen Königshaus verwandt ist) seine Dienste als zukünftiger König an. Jedoch fühlte sich Frankreich aufgrund der bevorstehenden preußischen Machtübernahme in Spanien bedroht und versuchte dies militärisch zu unterbinden. Es kam zu dem Deutsch-Französischen Krieg. Bismarck nutzte dies um sein Ziel, die Einigung der deutschen Staaten, durch einen gemeinsamen Feind durchzusetzen. Er erreichte sein Ziel und so wurde nach dem triumphalen Sieg über Frankreich (bei Sedan) am 18. Januar 1871 im Schloss Versailles bei Paris das Deutsche Reich gegründet.

Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 wurde das Deutsche Reich unter Besatzung durch britische, französische, amerikanische und sowjetische Truppen gestellt. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße, und die westlich dieser Linie gelegene Stadt Swinemünde (entsprechend den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens) sowie darüber hinaus die Stadt Stettin (insgesamt etwa ein Viertel der Fläche von 1937) wurden vom Reich abgetrennt und, laut Potsdamer Abkommen, „vorläufig“ unter polnische bzw. sowjetische Verwaltung gestellt – letztendlich aber de facto annektiert. Die in den Ostgebieten ansässige deutsche Bevölkerung wurde, soweit sie nicht bereits im Zuge des Kriegsgeschehens in Richtung Westen geflüchtet war, in den folgenden Jahren weitestgehend und völkerrechtswidrig vertrieben.

Mit der Wiederherstellung der Republik Österreich noch im Jahr 1945 – zunächst als Provisorium der Besatzungsmächte; erst 1955 als souveräner Staat – und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 1949 hörte das Deutsche Reich zwar unter historischen Gesichtspunkten faktisch, aber nicht de jure auf zu existieren. Die sich aus dieser De-jure-Fortexistenz ergebenden Folgen sind im Abschnitt Staatsrechtliche Fragen erläutert.

Staatsoberhäupter und Regierungschefs

Hauptartikel: Liste der Staatsoberhäupter des Deutschen Reiches und Reichskanzler

Entstehung des Begriffs

In der deutschen Verfassungsgeschichte sind die Begriffe Reich und Bund in gewisser Hinsicht austauschbar. Die Präambel der Bismarck-Verfassung von 1871 sagte beispielsweise, dass der preußische König und die süddeutschen Fürsten einen ewigen Bund geschlossen hätten.

Die Verwendung des Wortes Reich im Titel knüpfte an das Heilige Römische Reich Deutscher Nation (9621806). Dieses war 1806 zerbrochen angesichts von Säkularisierung und napoleonischer Übermacht (Diktat). Zuvor hatte der habsburgische Kaiser den Titel des römisch-deutschen Kaisers niedergelegt. Dabei hatte er alle Reichsbeamten und -organe entlassen aus ihren Verpflichtungen gegenüber dem „deutschen Reich“. Mit dem Akt der Niederlegung der Kaiserkrone endete das Heilige Römische Reich Deutscher Nation.

Die spätere Epoche des wilhelminischen Kaiserreiches wurde als „Zweites Reich“ bezeichnet. Diese Wortwahl deutete eine Nachfolgerschaft zum „Ersten (deutschen) Reich“ an, ohne sie explizit auszusprechen. Diese Zurückhaltung war taktisch und diplomatisch geboten. Das Kaisertum Österreich und dessen Kaiser betrachteten sich als Nachfolger des Heiligen Römischen Reichs und wären somit indirekt als illegitim bezeichnet worden.

Der Begriff „Zweites Reich“ wurde 1923 von Arthur Moeller van den Bruck geprägt; in seinem Buch Das dritte Reich bezeichnete dieser das Heilige Römische Reich Deutscher Nation als Erstes Reich und das Deutsche Kaiserreich von 1871 bis 1918 als das Zweite Reich. Er erwartete, dass diesem ein Drittes Reich folgen werde.

Der Begriff wurde rasch in die NSDAP-Propaganda übernommen, die damit ihre Ablehnung der Weimarer Republik ausdrückte (siehe Drittes Reich). Allerdings sah der Nationalsozialismus bald wieder vom Begriff „Drittes Reich“ wieder ab. „Reich“ hingegen blieb in Verwendung, überspannt und pseudoreligiös, dadurch wurde der Begriff im Laufe der Nachkriegszeit vermehrt mit dem Nationalsozialismus selbst in Verbindung gebracht. Im angelsächsischen Raum spricht man noch heute von the Third Reich oder the German Reich.

Staatsrechtliche Fragen

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1 <ref>http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html#Rn078</ref>):

Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug [sic] auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.

Die Bundesrepublik Deutschland könne also nicht als Nachfolgestaat angesehen werden, sondern sei vielmehr als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich und nicht dessen Nachfolger resp. Rechtsnachfolger. Damit wird eine staatsrechtliche Kontinuität und völkerrechtliche Identität – durch das Völkerrechtssubjekt »Deutschland« vertreten und verdeutlicht –, die 1871 mit dem Deutschen Kaiserreich und vorausgehend 1867 mit dem Norddeutschen Bund begann, unter der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland fortgeführt.

Diese Ansicht wird durch die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sowie internationale Verträge – u.a. dem Reichskonkordat – gestützt. Davon bleibt aber unberührt, dass, von einer politisch-historischen Perspektive aus betrachtet, das Reich mit der Niederlage im Zweiten Weltkrieg im Jahre 1945 untergegangen, d. h. „institutionell zusammengebrochen“ war.

Das Deutsche Reich innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937 wurde jedoch bis zum Abschluss des Warschauer Vertrages 1970 sowie bestätigend (u. a. der deutschen Ostgrenze) durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag – letztendlich 1990 einhergehend mit der Deutschen Einheit – begrifflich mit Deutschland gleichgesetzt und auch so bezeichnet (vgl. auch „Deutschland als Ganzes“) <ref>aufgrund der nach herrschender Meinung als provisorisch betrachteten Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland bis 1990, da bis zu dem Zeitpunkt weder ein Friedensvertrag zwischen den Siegermächten und Deutschland, noch eine deutsche Gesamtregierung bestand; erst ab dann auch amtliche Kurzform der Staatsbezeichnung für die Bundesrepublik Deutschland – Lingen Lexikon Bd. 4, S. 70ff., F. A. Brockhaus, Wiesbaden</ref>.
Mit der Wiedererlangung voller staatlicher Souveränität durch In-Kraft-Treten der Abschließenden Erklärung des Zwei-plus-Vier-Vertrags am 15. März 1991 wurde die (erweiterte) Bundesrepublik Deutschland endgültig das, was zuvor bereits das Deutsche Reich (von 1871) gewesen war: ein (klein-)deutscher Nationalstaat bzw. der gegenwärtige Bundesstaat, der (als wesentlichen Bestandteil der europäischen Friedensordnung) die Nachkriegsordnung mit seinen Grenzen anerkannt hat.

Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Zitate

Vorlage:Zitat

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

Literatur

  • Sebastian Haffner: Von Bismarck zu Hitler. Droemer Knaur, München 2001, ISBN 3-42677-589-1
  • Michael Schweitzer: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 8. Aufl., Heidelberg 2004, § 5 A V. ISBN 3-8114-9024-9
  • Dieter Blumenwitz: Was ist Deutschland? Staats- und völkerrechtliche Grundsätze zur deutschen Frage und ihre Konsequenz für die deutsche Ostpolitik. ISBN 3-88557-064-5

Weblinks

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