Deutsches Reich 1933 bis 1945

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-*die „[[Operationszone Alpenvorland]]“, zu der [[Südtirol]] und das [[Trentin]] gehörten+*die „[[Operationszone Alpenvorland]]“, zu der [[Südtirol]] und das [[Trentino]] (früher auch Welschtirol genannt)gehörten
*die „[[Operationszone Adriatisches Küstenland]]“, ein Gebiet etwa von [[Udine]] bis [[Laibach]]. *die „[[Operationszone Adriatisches Küstenland]]“, ein Gebiet etwa von [[Udine]] bis [[Laibach]].

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Deutsches Reich
1933–1945
Großdeutsches Reich</br>(ab 1943)
Flagge des Deutschen Reiches Wappen des Deutschen Reiches
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Bild:Flag of Germany (2-3).svg Weimarer RepublikBesatzungszeit Bild:Flag of Germany (1946-1949).svg
Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene, 1933 faktisch außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11. August 1919
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Herrschaftsform Totalitäre Diktatur
Reichspräsidenten</br>- 1933 bis 1934</br>- 1934 bis 1945</br>- 1945
Paul von Hindenburg</br>Adolf Hitler</br>Karl Dönitz
Reichskanzler</br>- 1933 bis 1945</br>- 1945
Adolf Hitler</br>Joseph Goebbels
Fläche</br>- 1939 </br>633.786 km2<ref>Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939</ref>
Einwohnerzahl</br>- 1938 </br>78.800.000<ref>Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939</ref>
Bevölkerungsdichte pro km² 135/km2<ref>Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin, 1939</ref>
Nationalhymne Deutschlandlied,</br>Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag 1. Mai – „Tag der nationalen Arbeit“
Währung Reichsmark
Zeitzone UTC+1 MEZ
Karte
»Großdeutsches Reich« 1943
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»Großdeutsches Reich« 1943

Das Deutsche Reich wurde von 1933 bis 1945 von den in der NSDAP organisierten Nationalsozialisten beherrscht. Sie richteten unter dem „FührerAdolf Hitler eine totalitäre Diktatur auf.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Deutschland durchlief unter dem Namen „Deutsches Reich“ seit der Reichsgründung verschiedene Epochen mit entsprechenden Verfassungen:

Diese wurde in der Zeit des Nationalsozialismus seit dem 30. Januar 1933 durch eine totalitäre Diktatur abgelöst. Danach wurde das Deutsche Reich um einige Gebiete erweitert und deshalb ab März 1938 inoffiziell, ab 26. Juni 1943 dann offiziell als Großdeutsches Reich geführt. Dieses endete mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa durch die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8. Mai 1945.

Umgangssprachlich wird das nationalsozialistisch beherrschte Deutsche Reich auch als „Nazi-Deutschland“ oder „Hitler-Deutschland“ bezeichnet. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen trifft man Begriffe wie NS-Staat, Führerstaat oder Drittes Reich an. Letzterer war ursprünglich ein Ausdruck der NS-Propaganda, den die Nationalsozialisten jedoch früh aufgaben. Er ist dennoch heute in Forschung, Medien und Schulunterricht verbreitet.

Ideologie

Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des 25-Punkte-Programms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet werden, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.

Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.

Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt. Jedoch besaß die intern nach diesen Prinzipien organisierte NSDAP kein schlüssiges Konzept für den Neuaufbau der gesamten überkommenen Staatsverwaltung. Dem entsprach, dass das NS-Regime die vorhandene Bürokratie in der Phase der Machtergreifung vorläufig bestehen ließ, um sie dann in der Phase der Gleichschaltung in weiten Bereichen, jedoch nicht vollständig, zu entmachten oder durch eine Vielzahl neuer Reichsbehörden zu erweitern und zu „überwölben“. Deshalb kam es nach 1933 zu widersprüchlichen Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung.<ref>Ernst Ritter, NS-Justiz und innere Verwaltung, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 1998, S. 85 ff.</ref>

Gleichschaltung

Die Gleichschaltungsmaßnahmen nutzten die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung 28. Februar 1933), das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (23. März 1933) und das Heimtückegesetz aus und hoben zuerst die föderalen Strukturen der Weimarer Republik auf. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus.

Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch konnten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nachrücken. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter dann fast überall Hitlers Vorschlägen alter Gefolgsleute und NSDAP-Gauleiter.

Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet.

Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.

In den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen wurde die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.

Territoriale Gliederung

Länder des „Altreichs“

Deutschland blieb während der NS-Zeit in die bestehenden Länder gegliedert, die als Verwaltungseinheiten jedoch nur noch ausführende Organe der zentralen Behörden waren.

  • Preußen war das größte einzelne Land des NS-Staates. Seine Verwaltungsstrukturen wurden schon 1932 beim Preußenschlag stark geschwächt. Es wurde 1933 in zehn Provinzen geteilt – eine davon war Ostpreußen –, denen je ein Oberpräsident vorstand. Der Reichsstatthalter war in diesem Fall Hitler selbst.

Länder mit je einem Reichsstatthalter waren:

Länder, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

Erweiterungen des Herrschaftsgebiets

Bild:Europa1937-1939.gif
Gebietsentwicklung des Deutschen Reiches zum Großdeutschen Reich (Animation)

Das NS-Regime erweiterte das Gebiet der Weimarer Republik bis zum Kriegsbeginn 1939 schrittweise durch Eingliederung von Randgebieten. Dort wurden 1939 Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten.

Weitere Gebiete wurden durch politische Erpressung, militärische Drohung und kriegerische Besetzung dem Reich einverleibt:

  • Der „Anschluss Österreichs“ wurde mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12. März 1938 begonnen.
  • Die Tschechoslowakei musste das Sudetenland nach dem Münchner Abkommen am 10. Oktober 1938 an das Reich abtreten.
  • Die Slowakei musste sich von Tschechien unabhängig erklären (14. März 1939), erhielt eine beschränkte Selbständigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbündeten.
  • Die Rest-Tschechei wurde am 15. März 1939 besetzt, kam als Reichsprotektorat Böhmen und Mähren unter die Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors und galt trotz innerer Autonomie als Bestandteil des Reiches.
  • Das Memelland wurde mit dem deutsch-litauischen Staatsvertrag vom 23. März 1939 ein Teil Preußens.

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam. Die Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren brach einen internationalen Vertrag und war damit – wie auch die folgenden Erweiterungen des deutschen Staatsgebiets durch Eroberungen der Wehrmacht – völkerrechtlich unwirksam.

Einige Gebiete Polens wurden nach dem Polenfeldzug 1939 in das Deutsche Reich eingegliedert:

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten werden mussten, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Einige eroberte Gebiete wurden nach dem Frankreichfeldzug 1940 einem Besatzungsverwalter – genannt „Chef der Zivilverwaltung“ (CdZ) – unterstellt. Dort wurde eine „Eindeutschungspolitik“ zur Vorbereitung einer späteren Annexion betrieben, so in:

Nach dem Balkanfeldzug 1940 wurden jugoslawische Gebiete in Slowenien unter CdZ-Verwaltung gestellt:

Nach dem Russlandfeldzug 1941 kam auch der

Nachdem Deutschland 1943 auch Italien besetzt und dort die Italienische Sozialrepublik als Satellitenstaat eingerichtet hatte, wurden zwei Teilgebiete davon unter deutsche Verwaltung gestellt:

In diesen Besatzungsgebieten wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingeführt. Die Volksdeutschen erhielten die deutsche Staatsbürgerschaft und wurden damit wehrpflichtig. Die spätere völlige Einverleibung in ein Großdeutsches Reich war damit vorbereitet und sollte nach dem Krieg vollzogen werden.

„Oberste Reichsbehörden“

Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung.

Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.

Reichskanzlei

Reichskanzler des Deutschen Reiches war Adolf Hitler, Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident Paul von Hindenburg. Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 übernahm Hitler einen Tag zuvor staatsstreichartig Hindenburgs Ämter. Er trug seitdem bis Ende 1938 den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“, ab Januar 1939 nur noch „Führer“. Spätestens jetzt war die Weimarer Verfassung faktisch aufgehoben und alle Staatsgewalt in der Person Hitlers vereinigt.<ref>Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 5. Auflage, München 2005, Rn 634; Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 230</ref>

Hitlers Amtssitz als Reichskanzler war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans Heinrich Lammers, später Martin Bormann. Für die Parteianliegen und die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien war Rudolf Heß zuständig: Hitler hatte ihn im Juni 1933 zum Stellvertreter des Führers ernannt. Er gehörte im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung an. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und Ernennung hoher Staatsbeamter.

Am 12. Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße Berlin.

Reichsregierung

Deutschland hatte nach 1933 wie zuvor bis zur militärischen Kapitulation 1945 eine Reichsregierung. Sie bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschäftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS-Staates. Ihre Aufgabe war, unter dem Vorsitz des Reichskanzlers Gesetzentwürfe zu beraten und mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

Hitler hielt jedoch nur wenige Monate lang regelmäßige Kabinettssitzungen ab. Ab 1935 tagte das Kabinett Hitler nur noch unregelmäßig und immer seltener. Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze, ohne diese zu diskutieren. Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5. Februar 1938 statt.

Indem immer mehr Kompetenzen an den Führer delegiert bzw. von diesem an sich gezogen wurden, der mit direkten Verordnungen regierte, wurden sämtliche Minister faktisch zu seinen Befehlsempfängern. Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schließlich während des Krieges in Teilressorts, die sich nur noch partiell untereinander abstimmten.

Nach Hitlers Selbstmord wurde Anfang Mai 1945 das Kabinett Schwerin von Krosigk gebildet. Es amtierte nur noch wenige Tage bis zur Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde durch das Oberkommando der Wehrmacht.

Reichsministerien

Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behörden bezeichnet:

Dabei veränderte das NS-Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich. Seit 1933 neu eingerichtet wurden folgende Ressorts:

Weitere Reichsbehörden und Spitzenämter

Zu den obersten Reichsbehörden und Spitzenämtern, die keinem Reichsministerium, aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden, zählten:

Innere Verwaltung und Justiz

Beamtenschaft

Ein Großteil der Weimarer Beamtenschaft stammte noch aus der Kaiserzeit und fühlte sich deren antidemokratischen Werten verpflichtet. In Preußen waren schon seit 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, wobei das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot.

Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach den Reichstagswahlen vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund deutscher Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallenen“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden.

Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Hermann Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alten Kämpfern“. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das sich vornehmlich gegen Angehörige von Linksparteien und Juden richtete.

Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium.

Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte. Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 für großflächige „Säuberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stütze für Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgültig ihre gestaltenden Einflussmöglichkeiten.<ref>Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 1998, S. 86 ff</ref>

Sicherheitsapparat

Eine Sonderrolle kam dem Reichsführer-SS Heinrich Himmler zu, dem praktisch der gesamte Sicherheitsapparat abzüglich des Militärs unterstand. Nach der Liquidierung großer Teile der SA-Führungsschicht im Röhm-Putsch 1934 entwickelte sich die SS zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Struktur („Staat im Staate“). Diese trat zeitweise in Konkurrenz zu dem traditionellen Ministerialsystem, insbesondere nach der Übernahme von Verwaltungsfunktionen in den besetzten Gebieten. Zudem diente die SS der Elitenbildung mit starker Bindung an den „Führer“.

Eine der zentralen Einrichtungen war das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich, später Ernst Kaltenbrunner. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SIPO) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstand unter anderem die „Geheime Staatspolizei“ (Gestapo) unter Heinrich Müller, bei der wiederum Adolf Eichmann für die Organisation der Judentransporte in die Vernichtungslager zuständig war.

Himmler führte neben dem Amt des Reichsführers-SS auch das des Chefs der Deutschen Polizei. Er verband somit beide Organisationen in seiner Person. 1937 wurde eine Verklammerung durch die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) durchgängig auch institutionell verankert. Ihre Aufgabe war einerseits, die dem Chef der Polizei, andererseits die dem Reichsführer-SS unterstellten Kräfte einheitlich zu führen.

Zur Organisation der SS siehe: Organisationsstruktur der SS, SS-Hauptämter

Justiz

Zu den Gerichten im NS-Staat gehörten:

Militär

Als Nachfolger Hindenburgs war Hitler seit 1. August 1934 auch Oberster Befehlshaber der Wehrmacht. Am 4. Februar 1938 setzte er den Reichswehrminister Werner von Blomberg ab, löste das Kriegsministerium auf und übernahm auch den operativen, nicht nur politischen Oberbefehl über das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW). Dieses wurde sein Generalstab. Es war wie folgt gegliedert:

Staats- und völkerrechtliche Kontinuität

Hauptartikel: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Das Deutsche Reich bildete von 1933 bis 1945 formal keinen neuen Staat, sondern setzte die Weimarer Republik fort. Die 1949 gegründete und 1990 mit der DDR vereinte Bundesrepublik Deutschland wird als Völkerrechtssubjekt mit dem Deutschen Reich identifiziert. Denn es besteht dem Bundesverfassungsgericht zufolge eine Subjekt(s)identität „Deutschland“, „zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil […] und ihr eigenes [einheitliches] Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört“. Dieser Nationalstaat besteht nach herrschender Meinung auch staatsrechtlich gesehen in der Bundesrepublik Deutschland fort.

Einzelnachweise

<references/>

Literatur

  • Martin Broszat: Der Staat Hitlers. Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung. dtv, Reihe Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts (1. Auflage 1969), 12. Auflage, München 1989, ISBN 3-423-04009-2.
  • Ian Kershaw: Hitlers Macht. Das Profil der NS-Herrschaft. München 1992.
  • Ian Kershaw: Der NS-Staat – Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek 1999, ISBN 3-499-60796-4.
  • Norbert Frei: Der Führerstaat. Nationalsozialistische Herrschaft 1933 bis 1945, 6. Auflage, München 2001, ISBN 3-423-30785-4.
  • Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich. Oldenbourg, 6. Auflage 2003, ISBN 3486490966
  • Richard J. Evans: Das Dritte Reich – Aufstieg. (Band 1 der dreibändig geplanten Geschichte des Dritten Reichs), München 2004, ISBN 3-42105652-8.

Weblinks

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