Postbuch Bayern 1808 bis 1820

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Inhaltsverzeichnis

Postbuch Bayern 1808 bis 1922

Vorbemerkung

1810, 1. Dezember: Briefposttarif

Taxgrundlagen

Grundlage der Portotaxe ist die direkte Entfernung nach geographischen Meilen (7,421 Km) , das Gewicht (½ Lot zu 8,75g. - 1 Lot zu 17,5g. - 1 Pfund zu 560g.) und bei Wertangabe (Gulden (fl.), eingeteilt in 60 Kreuzer (kr.), ein Kreuzer à 4 Pfennige und die wieder unterteilt in je 2 Heller) nach dem angegebenen Wert; Die Entfernung ist in 10 Taxrayon zu je 6 Meilen (bis 60 Meilen), dann 2 Taxrayon zu 10 Meilen (61 - 80 Meilen) geteilt. PS. Ein Inlandbrief von 40g. über 50 Meilen kostete 60 kr. Ein bayrischer Schullehrer bekam pro Tag zwischen 35 und 65 kr. in einer Baumwollfabrik erhielt ein Man 50 kr., eine Frau 36 kr. pro Arbeitstag bei 70 Stunden die Woche.

Briefe

Briefposttarif 1810
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Briefposttarif 1810

Für den einfachen Brief, bis ½ Lot, beträgt die Taxe im ersten Rayon, bis 6 Meilen, 3 kr. , bis 12 Meilen 4 kr. , je Rayon mehr, weitere 6 kr. bis zum Höchstbetrag von 24 kr. Für schwerere Briefe stieg die Taxe um die Hälfte des einfachen Satzes [3xr. + ½ - 1½xr. = 4½xr]

Drucksachen

Für Drucksachen bis 560g. wird die Hälfte der Taxe des einfachen Briefes erhoben. Das gleiche gilt für Warenproben die einfachen Briefen angehängt sind, und der Inhalt erkennbar ist.

Zustellgebühr

Den “Briefkreuzer” erhielten früher die Postler für das Austragen der Briefe. Sie werden an allen Orten, an denen Oberpostämter oder Postverwaltungen bestehen aufgehoben. Lediglich bei einigen Postexpeditionen, bei denen die Postler ein historisch bedingtes Anrecht auf den Briefkreuzer hatten, wurde er beibehalten, bis auch er am 1. Juli 1844 aufgehoben wurde.(Verordnunsblatt vom 5.12.43)

Einschreiben

Die Schein- und Einschreibgebühr für rekommandierte ( chargierte) Briefe beträgt 4 kr.. Für den Rückschein, die Retour-Recepisse werden 12 kr. verlangt. Wenn ein Verschulden eines Kgl. Postbediensteten nachgewiesen werden konnte, leistete die Post bei Verlust eines Einschreibbriefes einen Ersatz von 25 Gulden. Für den Verlust eines eingeschriebenen Briefpaketes wurde ebenfalls Ersatz geleistet. In der bayrischen Pfalz gelten diese Tarife ebenfalls. Im Wechselverkehr zwischen den beiden Gebieten kommt das Transitporto mit Baden und Württemberg hinzu.

1843, 1. Januar: Briefposttarif

Briefposttarif 1843
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Briefposttarif 1843

Die Transitgebühren für Baden und Württemberg, die die Korrespondenzen zwischen Bayern diesseits des Rheins und der bayrischen Pfalz verteuerten, sind abgeschafft. Der neue Tarif bezieht sich nur auf diese Veränderung.

Für Briefe gibt es nur noch 6 Entfernungstufen, gerechnet wieder in gradliniger Entfernung.

  • Für die Pfalz kommen nur 2 Entfernungsstufen vor. Gebühren für den einfachen Brief (½ Lot) bis 6 Meilen 3 kr. über 6 Meilen 6 Kr. Im Verkehr mit dem übrigen Bayern ist die Entfernung durch Baden und Bayern mit 18 Meilen zu berücksichtigen. Damit begann der Tarif für den einfachen Brief zwischen 18 und 24 Meilen 8 kr. bis 30 Meilen 10 kr. und, als Ausnahme für die Pfalz, über 30 Meilen 12 kr.
  • Für schwerere Briefe ( ab 1 Lot) blieben die Tarife von 1810 unverändert.
  • Im Verkehr mit dem Ausland treten keine Änderungen ein.

1847, 30. Januar: Fahrpostordnung

Zur Fahrpost gehören alle Gegenstände von Wert, die sich nach ihrerem Inhalt und Gewicht (bis 80 Pfund), nach ihrer Größe und Gestalt zur Beförderung auf den Wagen eignen. Geldbriefe, in Münzen oder Paiergeld müssen sorgfältig verpackt und dreifach versiegelt werden. Dies gilt auch für Papiergeld im doppelten Umschlag bis 8 Lot.

  • Für die amtliche Versiegelung der Wertsendungen wird vom Absender eine Gebühr von 2 kr. erhoben.
  • Der Absender kann, auf Verlangen, für ein Frachtstück einen Aufgabe-Schein verlangen, dafür ist eine Gebühr von 4 kr. zu zahlen.
  • Wünscht der Absender eine Empfangsbestätigung (Rückschein) wird der Sendung ein Posteinlieferungsschein mit gegeben, die vom Empfänger unterschrieben an den Absender zurück geschickt wird. die Gebühr dafür beträgt 12 kr..

Fahrpostsendungen, die im Inland zu bestellen sind, können frankiert oder unfrankiert abgesendet werden. Die gilt auch für einige ausländische Bestimmungsorte. Für andere besteht Frankaturzwang bis zum Bestimmungsort resp. bis zur bayrischen Grenze.

Zur Berechnung der Taxen für Fahrpostsendungen dienen die ausgehängten Tarife und Meilenzeiger. Die Entfernungen werden in gerade Linie nach geographischen Meilen bis zum Aufgabeort oder bis zur Grenze gerechnet, hinzu kommt das Gewicht und ggf. der Wert der Sendung. [Leider keine präzisen Angaben]

  • Für Sendungen unter einem Pfund und unter einem Gulden, mit Ausnahme der Schriftpakete, zahlt man die Hälfte der ersten Taxstufe des Gewichts- und Waren- ggf. des Geldtarifs. Unter einer Meile, die Hälfte der niederigsten Entfernungsstufe.
  • Für Bücher Lithographien und Druckschriften aus und nach Sachsen ein Drittel der Taxe.

Postvorschuss

Postvorschüsse sind, gegen eine Gebühr von 3 kr. von jedem Gulden, möglich, bei kgl, Behörden für Taxen und Sportelgebühren, bei Frachstücken für Spesen bis zum dritten Teil des Wertes. Ins Ausland möglichst nicht über 10 Gulden. Im Inland und mit Taxischem Gebiet auch höher. Auszahlung erst nach Rückkunft, des abgefertigten Spesenscheins. Für die Rücksendung ist Porto zu zahlen.

  • Für jedes überbrachte Stück hat der Briefträger eine Bestellgebühr von 3 kr. zu fordern.
  • Postlagernde Sendunge werden drei Monate bereitgehalten und ggf. gegen Porto zurückgsandt.
  • Bei verlorengegangenen Paketen kann der Absender einen Laufzettel verlangen. Bedingungen wie bei der Briefpost.

Geht eine Sendung verloren wird Ersatz geleistet,

  • bei Wertsendungen der angegebene Wert.
  • bei Akten und Schieftensendungen die Abschreibegebühr, maximal aber 25 Gulden.
  • bei Paketen wird der erwiesene Wert, höchstens aber 1½ Gulden für jedes Pfund, ersetzt.

1847, 1. Mai: Einführung der Eilzustellgebühr (Konrad Schwarz)

Wem der Gebrauch der Estafette zu aufwendig ist, kann die sofortige Zustellung seiner Sendung mit dem Vermerk “ sogleich zu bestellen” erreichen. “Für einen solchen Brief hat er ein Retour-Recepisse zu lösen, und außer der Gebühr hierfür, so wie der treffenden Taxe, wenn der Brief frankiert werden will, noch eine Bestellgebühr von 24 kr. zu entrichten.” Wovon 18 kr. dem Boten und 6 kr. der Expedition zustehen. Für einen frankierten oder unfrankierten Einschreibbrief mit Rückschein kann eine Eilzustellung verlangt werden.

1847: Stand der Postvorschüsse (Konrad Schwarz)

Den Vorschuß leistete die Postkasse in bar und nur bei höheren Beträgen durch Bescheinigungen. Gebühren durften Behörden für Gebühren und Sparteln und Einheimische Versender von Frachtstücken für Spesen bis ⅓ des Wertes und nicht über 10 Gulden. Die Prokuragebühren für jeden Gulden 3 kr. und außerdem 4 kr. für den Spesenschein, der die Sendung begleitet. Die Gebühr wurde vom Empfänger gezahlt und floss der Postkasse zu. Bei Nichteinlösung zahlte der Absender die Prokuragebühr.

1847, 1. Juni: Vereinigung von Post- und Eisenbahn-Verwaltung

Die neue Bezeichnung lautet: “Generalverwaltung der kgl. Posten und Eisenbahnen”, grundlegende Veränderungen traten nicht ein. Ziel war es, die Lokal-Postbehörden mit den Eisenbahn-Betriebsbehörden zusammen zu legen.

  • Die Bahnbeförderung der Briefpost, der portofreien Sendungen und des Postbegleitpersonals wird unentgeltlich, alle anderen Sendungen nach Tarifklasse I, (Eilgut), Beförderung der Postwagen nach Tarifklasse III. abgerechnet.
  • Ende 1848 vom Finanzministerium dem Handelministerium unterstellt.

1848, 1. Juni: Fahrpostarif

  • Die Gewichtstaxe beträgt je Meile und Pfund ⅛ kr., abgerundet auf Groschen. Bei Entfernungen von 1 bis 10 Meilen je Meile ⅛ Kr., über 10 Meilen für 5 Meilen ⅝ Kr.. (1 Kr. = 4 Groschen je 2 Heller) Mindestens für eine Sendungen je 10 Meilen, bis 2 Lot 3 kr., über 2 Lot 6 Kr. (1855 6 bzw.12 kr.)
  • Die Werttaxe beträgt für je 100 Gulden des angegebenen Wertes bis 10 Meilen 1 kr., von 10 bis 20 Meilen 2 kr. und über 20 Meilen 3 kr.
  • Der Wert der Sendung muss nicht mit dem inneren Wert übereinstimmen. Er gibt lediglich die Höhe der gewünschten Versicherung an. Bei Verlust der Sendung wird der angegebene Wert ersetzt. Bei Pakete ohne Wertangabe wird höchstens 1 Gulden je Pfund ersetzt.
  • Für die Sendungen die zwischen Postanstalten per Bahn befördert werden, gilt der ermäßigte Bahntarif.
  • Die Prokuragebühr für den Postvorschuss bleibt mit 3 kr. unverändert.
  • Die Personentaxe wird mit 12 kr. je Wegstunde gerechnet. (Wikipedia: Bayern: 1 Wegstunde/Post- oder geometrische Stunde = ½ Meile = 12703 Fuß (bayr.) = 3707,49 Meter)

Der Aufgabeschein für das Passagiergut wird zu 3 kr., der Reiseschein mit 6 kr. berechnet. Das Handgepäck ist frei.

1849, 22. Februar: Einführung der von Briefmarken

Freimarken aus Bayern
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Freimarken aus Bayern

Bayern beschloss am 22. Februar 1849 als erster deutscher Staat die Einführung von Briefmarken. Am 1. November 1849 kam der sogenannte Schwarzen Einser mit zwei weiteren Werten an die Schalter. Gefolgt am 1. Oktober 1850 mit einer Farbänderung und drei neuen Wertstufen.


1849, 1. Juli: Briefpostarif

Briefposttarif 1849
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Briefposttarif 1849

Dieser Briefpostarif war sehr kurz gültig.

  • Im Inland gibt es nur noch zwei Entfernungststufen und einen Ortstarif (Zustellung in Orts- Landzustellbezirk).
  • Frankierte Briefe bis zu einem Zolllot bis 12 Meilen kosten 3 kr. bis 4 Zolllot 6 kr..
  • Für Briefe über 12 Meilen der doppelte Portosatz
  • Bei unfrankierten Briefen kommt ein Zuschlag von von 3 kr. hinzu.
  • Bei der Lokalpost beträgt die Taxe bis 1 Zolllot 1 kr. bis 4 Lot das Doppelte. Unfrankierte Briefe sind für die erste Entfernungsstufe zu bestellen.
  • Die ermäßigte Brieftaxe gilt auch bei der Frachttaxe, mit dem doppelten Briefporto als Minimum.
  • Für frankierte Drucksachen wird außer dem lokalen Bestellgeld in ganz Bayern, ohne Unterschied der Entfernung je 1 Zolllot 1 kr. erhoben. Bei unfrankierten Sendungen gilt der Brieftarif.
  • Für Briefe mit Warenmustern gibt es kein ermäßigtes Porto.
  • Die neuen Brieftaxen schließen die Pfalz mit ein. Porto innerhalb der Pfalz 3 kr.. Im verkehr mit den übrigen Bayern 6 kr.
  • Im Verkehr mit dem Ausland bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen.
"General-Tarif von 1849"
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"General-Tarif von 1849"
  • Im entsprechenden “General-Tarif für Briefpost-Sendungen im inneren Verkehr von Bayern” heißt es weiter:
  • Im inneren Verkehr von Bayern sind mit der Briefpost nur Briefe, Schriftpakete, Drucksachen und Warenmuster bis zu 4 Zolllot zu befördern.
  • Für Briefe, Schriftpakete und Warenmuster über 1 Lot schwer, ist bis zu dem Gewicht von 4 Lot das Doppelte des einfachen Portosatzes zu entrichten.
  • Für die Aufgabeort selbst zu bestellende Briefe und sonstige zur Briefpost geeigneten Aufgaben einschließlich der Drucksachen, welche frankiert werden wollen, beträgt die einfache Taxe bis zu 1 Zolllot 1 kr., über 1 bis 4 Zolllot 2 kr; für unfrankierte derlei Ausgaben ist die Taxe nach dem Satze von 3 kr. zu berechnen.

1850, 1. Juli: Beitritt zum deutsch-österreichischen Postvertrag

Gründungsmitglieder: Preußen, Bayern und Österreich, bis zum 1. Juli noch Sachsen, beide Mecklenburg und Schleswig-Holstein. Am 1. Mai 1851 folgten Baden, Thurn und Taxis, 1. Juni: Hannover, 1. Oktober: beide Hessen und Nassau,, am 1. Dezember: Bremen. 1852: 1.Januar: Hamburg, Luxemburg, Braunschweig, Lübeck und Oldenburg,1. Juni: Hohenzollern. 1853: Lippe-Detmold, am 1. Januar 1854 Schaumburg-Lippe. 1. Januar 1856 Beitritt von Bergedorf zum Postverein.

1850, 1. Juli: Ergänzungsverfügung zum Briefposttarif

Ergänzungstarif von 1850
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Ergänzungstarif von 1850

Der Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein ist für die bayrische Post Grund genug den Briefpostarif an den des Postvereins weiter angepasst.

  • Die Regelungen über die Frankierung, sie soll möglichst durch Franco-Marken erfolgen, über die Behandlung unfrankierter Briefe, Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 kr. und die Einschreibung, Frankierungszwang, Porto 2 Sgr. bzw. 6 kr., gelten sowohl im Inland als auch im Postvereinsverkehr.
  • Der Zuschlag für unfrankierte Briefe beträgt nun 3 kr. zur einfachen Taxe. Für den unfrankierten Brief über 12 Meilen und bis 4 Zolllot sind nun nicht mehr 15 kr., sondern 18 kr. zu entrichten.
  • Bei Einschreibbriefen besteht Frankaturzwang. Die Gebühr beträgt 2 Sgr. bzw. 6 kr. , desgl. zusätzlich für einen Rückschein.
  • Alle übrigen geltenden Bestimmungen bleiben bestehen.

1855, 1. Juli: Veränderung der Fahrpost

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Die Mindesttaxen von 6 kr. für Fahrpoststücke bis zu einem Gewicht eines Zollpfundes (500g.) und von 12 kr. für schwerere Stücke gelten nur im inneren Verkehr von Bayern. Es wird nur das Gewichts-Porto geändert, unverändert bleibt die Werttaxe. Der bei den Postanstalten in Gebrauch befindlichen Tarife sind in den nebensteheden Fällen zu berichtigen.

1858, 1. Juli: Briefposttarif

Briefposttarif von 1858
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Briefposttarif von 1858
  • Der neuerliche Tarif dient der Anpassung der neuen Tarife im Postverein.
  • Die wichtigste Änderung betrift das Maximalgewicht, der für die Beförderung mit der Briefpost bestimmten Sendungen, von 4 Lot auf 16 Lot, sowohl im Inland als auch innerhalb des Postvereins.
  • Wie im Postverein steigt das Porto für Briefe mit jedem Lot um den einfachen Satz.
  • An den Entfernungstufen änderte sich im Inland nichts (von und bis 12 Meilen, im Postverein 10, 20, 30 Meilen).
  • Drucksachen sind bis 16 Lot zugelassen. das Porto beträgt 1 kr. je 1 Zolllot.
  • Warenproben unterliegen den gleichen Bedingungen wie im Postverein. Zu erheben ist einfaches Briefporto für je 2 Zolllot.
  • Die Reklamationsfrist für verloren gegangene Einschreibbriefe wird auf 6 Monate festgesetzt.
  • Soldatenbriefe, an Soldaten bis zum Feldwebel, in der Garnison oder im Einsatz kosten immer 3 kr.

“Vertragsverhältnis zwischen Post und Postkunden” (Postordnung)

Die Post befasst sich mit der Annahme und Zustellung von Briefschaften am Ort der Aufgabe und in deren Landbestellbezirk, nach allen anderen Orten so wie die Besorgung aller, von weither eingehenden Briefpostsendungen.

  • Die Taxe wir in gerader Linie, nach geografischen Meilen, bemessen. Es gilt das Zollgewicht (1 Pfund = 500g. zu 32 Lot (15,6g.)

Für Briefe und Schriftpakete ohne Wertangabe bis 4 Lot. Auf ausdrücklichem Wunsch (auch ausgedrückt durch ausreichende Frankierung) bis zu 16 Lot incl. (250g.) Im Postvereins-Verkehr nach den betreffenden Höchstsätzen.

  • Das Porto beträgt im Ortsverkehr 1 kr. innerhalb Bayerns bis 12 Meilen 3 kr. über 12 Meilen 6 kr. Innerhalb der Pfalz 3 kr. und zwischen der Pfalz und dem übrigen Bayern, 6 kr.. Im Postvereins-Verkehr (ohne Holstein, Lauenburg und Limburg) bis 10 Meilen 3 kr. (1 Silbergroschen), 20 Meilen 6 kr. (2 Sgr.) und bis 30 Meilen 9 kr. (3 Sgr.)
  • Bei schweren Briefen steigt das Porto je Lot oder Teile davon um einen weiteren einfachen Satz.
  • Unfrankierte Briefe werden mit einem Zuschlag von 3 kr. je Lot belastet.
      • Die höchste Taxe für Briefe im Inland beträgt bei einem Brief bis 16 Lot und über 12 Meilen 1 Gulden 36 kr. ( 96 kr.), der gleiche Brief im Postvereins-Verkehr über 20 Meilen 144 kr. oder 2 Gulden 24 kr.
  • Zur Frankierung der Briefsendungen im Inland und Postvereins-Verkehr sollen Freimarken verwendet werden. Eine teilweise Frankierung ist nicht erlaubt.
  • Bei unterfrankierten Sendungen wird der Fehlbetrag mit Zuschlag, nacherhoben. Liegt der Fehlbetrag unter dem des einfachen Briefes, kommt der Zuschlag für das Gesamtgewicht zur Anwendung.
  • Sendungen mit erneut verwendeten Freimarken werden zur Weiterverfolgung den Behörden übergeben.
  • Briefmarken fremder Postverwaltungen sind, in Bayern verwendet, ungültig. Bayrische Marken, im Ausland verwendet, werden in Bayern anerkannt. Gegen Rückgabe des Briefes wird zuviel gezahltes Porto erstattet.

Warenproben und Mustersendungen sowie Drucksachen bis 16 Lot incl.. in die dem Zollverein nicht angehörenden Staaten, werden nach den Bestimmungen des Postvereins-Verkehrs nur dann abgefertigt, wenn Zollvorschriften und Höchstsätze dies zulassen.

  • Aktenpakete in portofreie Staatsdienstsachen sind bis 500g zugelassen.
  • Für Drucksachen wird im Inland und im Verkehr mit dem Postverein ohne Unterschied der Entfernung 1 kr. für jedes Lot erhoben. Sie müssen frankiert sein. Drucksachen, die den Vorschriften nicht entsprechen, werden wie Briefe taxiert, die verwendeten Marken werden eingerechnet. Hinzu kommt aber der Taxzuschlag. Drucksachen über 16 Lot sind als Paket mit der Fahrpost zu befördern.
  • Bei Warenproben muss der Inhalt leicht ersichtlich sein. Ihr darf ein einfacher Brief angefügt sein. Er wird zusammen mit dem Muster gewogen. Das Porto beträgt im Inland und im Verkehr mit dem Postverein ohne Unterschied der Entfernung, je 2 Lot, die einfache Brieftaxe. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, gilt der Brieftarif. Zum Fehlbetrag kommt, nach Abzug des Wertes der verklebten Marken, der Taxzuschlag Warenproben und Muster über 16 Lot sind mit der Fahrpost zu befördern.
  • Die Einlieferung der Briefpostsendungen kann über Briefkästen, am Schalter oder bei den Landpostboten erfolgen. Übergibt man sie privaten Boten, so trägt der Absender die Botenkosten.

Briefpostsendungen jeder Art können eingeschrieben werden. Versehen mit dem Vermerk “recommandiert” oder “gegen Aufgabeschein” müssen sie am Schalter aufgegeben und frankiert werden. Die Einschreibgebühr beträgt 6 kr.. Über die Einlieferung wird kostenfrei ein Aufgabeschein erteilt. Wird zusätzlich ein Ablieferungsschein oder “Retour-Recepisse (Rückschein) verlangt. kommen 6 kr. hinzu.

  • Telegraphische Depeschen, die weiter befördert werden, müssen unter Einschreiben abgesendet werden. Es sei denn, es wird eine Estafette verlangt. Die Kosten dafür bezahlt der Absender. Verlangt die Telegraphenstation noch einen Rückschein, wird das tax- und gebührenfrei besorgt.

Bei Sendungen, die noch nicht zugestellt sind, besteht die Möglichkeit der Zurücknahme durch den Absender. Ist sie bereits abgegangen so muß er dazu ein Duplikat der Adresse, samt Siegel, beibringen und die Kosten für die Nachsendung übernehmen. Neben dem tarifmäßigen Briefporto (Telegrammkosten) für das Reklamationsschreiben kommt eine Ausfertigungsgebühr von 12 kr.. Die Rücksendung erfolgt portofrei.

Postlagernde Sendungen (“poste restante”) werden nicht zugestellt. sondern dem Absender persönlich oder nach Vorzeigen einer vom Absender unterschriebenen Bescheinigung gegen eine Lagergebühr von 4 kr. ausgehändigt (am 1. Okt. 1868 aufgehoben). Die Lagerfrist beträgt 3 Monate. Die Sendunge gelten dann als unbestellbar.

Eilzustellung

Für eingeschriebene Sendungen mit dem Vermerk “durch Expess zu bestellen”, also bei verlangter Eilzustellung, ist zu zahlen:

  • a) im Ortszustellbereich am Tage (zwischen 5 und 23 Uhr) 9 kr., nach Österreich 9 kr. österreichischer Währung und nach Ländern des 14Talerfusses 3 Sgr. Für eine Nachtzustellung werden 18 kr. verlangt.
  • b) Im Landzustellbereich kommt zu der Gebühr der Ortszustellung (für die Beschaffung des Boten) die ortsüblichen Ganggebühren (Botenlohn) hinzu.
  • Die Eilzustellgebühr kann vom Empfänger oder vom Absender gezahlt werden.
  • Telegraphische Depeschen werden, bei Weiterleitung durch die Post, immer sofort bestellt. Die Einzustellgebühr zahlt der Absender bzw. die Telegraphenstation.
  • Eilzustellungen sind im Ortsverkehr nicht zugelassen.

Die Weiterleitung oder Rücksendung von Briefen auf Verlangen, erfolgt portofrei. Bei nachzusendenden Briefe und Drucksachen wird das Porto neu berechnet (am 1. Okt. 1868 aufgehoben). Die Einschreibgebühr wird nur einmal erhoben. Postlagerne Briefe blieben “poste restante”, wenn nicht vom Absender etwas anderes verlangt wurde. In Länder mit Frankaturzwang ist eine Nachsendung unzulässig.

Unzustellbare Sendungen werden dem Aufgabepostamt portofrei zurückgesandt. Kann sie dem Empfänger nicht zurückgeben werden, wird der Brief vier Wochen öffentich ausgestellt. Danach von einer “oberamtlichen Kommission” geöffnet, um den Absender zu ermitteln, Der Absender hat das Porto für die Hinsendung, ggf auch die Eilzustellgebühr, zu zahlen, die Rücksendung ist portofrei. Der Grund für die Rücksendung musste auf dem Brief vermerkt sein. Ist ein Einschreibbrief immer noch unzustellbar, wird er drei Monate lang ausgeschrieben. Danach vernichtet und ein eventueller Wert dem Unterstützungsverein der Verkehrsanstalten zugeführt. Befinden sich noch andere Briefe im Retourbrief, werden sie mit der Bemerkung “aus einem unanbringlichen Retourbrief”, als neu aufgegeben behandelt.

Ein Laufzettel kann nur zur Nachforschung eines Einschreibbriefes veranlaßt werden. Die Gebühr dafür beträgt 12 kr. (bis 1. Okt. 1868) und das Porto für einen einfachen Brief für die Versendung. War die Sendung ordnungsgemäß zugestellt worden, erhielt der Aufgeber den Laufzettel, ohne weitere Gebühr, ausgehändigt. Lag ein Fehler der Post vor, werden die Kosten erstattet. Der Aufgeber erhält eine Abschrift des Laufzettels. Bei Rückscheinen erfolgte die Prüfung von Dienst wegen gebührenfrei.

Für einen verloren gegangenen Einschreibbrief wird eine Entschädigung von einer Mark Silber (24½ Gulden rheinisch, (ab 8/1858 52½ fl. süddeutsch)) gezahlt, Nicht gezahlt wird in Fällen wie Kriegseinwirkung oder Naturkatastrophen. Für den Wert-Inhalt der Briefe wird keine Haftung übernommen.

Die §§ 34 bis 53 behandeln das Zeitungswesen

Fahrpost

Fahrposttarif von 1858
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Fahrposttarif von 1858

Die Fahrpost befördert gewöhnliche Briefe und Schreiben über 4 Lot, wenn nicht der Absender anderes verlangt. Wertbriefe, Briefe mit baren Einzahlungen, Nachnahmebriefe, Aktensendungen in portofreien Dienstsachen über 500g. Gelder und Pakete jeder Art, die nach Inhalt und Gewicht (nicht über 100 Pfund), Größe und Gestalt für den Wagentransport geeignet sind oder speziell davon ausgeschlossen sind.

  • Selbstverständlich müssen die Pakete sicher verpackt werden. Eine nachträgliche Verpackung ist kostenpflichtig.
  • Wertbriefe müssen in einem Kreuzcouvert mit fünf Siegeln verschlossen sein. Briefe mit barem Geld dürfen 8 Lot, Briefe mit Papiergeld 16 Lot nicht übersteigen. Größere Summen erfordern Pakete, Kisten oder Fässer. Für Dienstgelder der Behörden gelten besondere Bestimmungen.
  • Die Adresse auf der Sendung muss mit der Adresse auf dem Begleitbrief übereinstimmen. Ein Signatur darf nie nur aus Zahlen bestehen. Die Adressen dürfen nicht aufgeklebt werden.
  • Fahrpostsendungen können auch postlagernd “poste restante” aufgegeben werden.
  • Eine Wertangabe ist freigestellt, es wird bei Verlust, nur der angegebene Wert ersetzt. Die Wertangabe muss in Süddeutscher Währung erfolgen, fremde Gelder sind umzurechnen. Eine Inhaltsangabe ist nur bei bedingt zur Beförderung zugelassener Waren erforderlich. Für eventuellen Schaden haftet der Absender.
  • Ein Begleitbrief ist bei Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis 16 Lot nicht erforderlich. Eine Begleitadresse muß mindesten aus einem Viertelbogen Papier bestehen. Die vollständige Adresse des Empfängers, eine Beschreibung der dazu gehörigen Sendung (Kiste, Pakete in Wachstuch etc.) und auf der Rückseite den Abdruck der gleichen Petschaft wie zum Verschluss der Sendung verwendet. Es kann ein Begleitbrief, ohne Geld- oder andere Einlagen als einfacher Brief verwendet werden. Es können mehrere gleichartige Pakete zu einer Sendung gehören. Bei Wertangabe muss der Wert eines jeden Paketes besonders angegeben sein.
  • Auf Verlangen wird ein Aufgabeschein für den Begleitbrief, gleich wieviel Stücke darauf vermerkt sind, erteilt, für den eine Gebühr von 3 kr. zu zahlen sind. Gleichzeitig kann, im Inland, eine Retour-Recepisse, ein Post-Lieferschein, verlangt werden. Die Gebühr dafür 6 kr.

Die Fahrpost-Taxen

Die Taxen für Fahrpostsendungen im Inland und dem Postvereins-Gebiet werden bis zum Bestimmungsort berechnet. Sendungen ins Postvereins-Ausland bis zur Vereins-Grenze.

  • Der Fahrposttarif besteht aus einer Gewichtstaxe und aus der Werttaxe. Die Gewichtstaxe beträgt 1/12 kr. süddeutsch ( 5 kr. oder 1/6 Sgr. -= 3 Pfg) für jedes Zollpfund auf je 4 Meilen in gradliniger Entfernung für Bayern und im Postvereinsgebiet.
  • Bei der Berechnung der Gewichtstaxe und der Werttaxe sich ergebende Bruchkreuzer werden als ganze Kreuzer gerechnet.
  • Gehören mehrer Wertpakete zu einer Adresse wird jedes Paket einzeln berechnet.
  • Begleitbriefe sind bis 1 Lot frei, schwere Begleitbriefe werden vollständig wie frankierte Briefe gerechnet, auch wenn sie unfrankiert sind.
  • Es besteht kein Frankierungszwang. Eine Teilfrankierung ist jedoch unstatthaft. Jedoch bei Sendungen ins Ausland (ohne Schweiz) ist die Frankierung bis zur Grenze zugelassen. Sendungen an Behörden im In- und Ausland müssen frankiert sein, die Absicht der Frankierung ist durch den Vermerk “frei” oder “franco” auszudrücken.
  • Eine Frankierung ins Ausland ist nur möglich, wenn es für dieses Land auch Tarife gibt. Der Absender kann dennoch durch Francozettel die Bezahlung bewirken. Nach der Rückkunft des Frankozettels ist die ausländische Taxe zu begleichen. Dazu muss er entsprechende Sicherheit bieten.

Postvorschuß, Nachnahme

zum Fahrposttarif 1858
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zum Fahrposttarif 1858

Postvorschuss ist im Inland und im Postvereinsgebiet (ohne Österreich) und der Schweiz) bis 87½ Gulden südd. (50 Taler) zugelassen. Dies ist mit dem Vermerk “Vorschuß” oder “Nachnahme” und dem Betrag in Zahlen und Buchstaben anzuzeigen. (gilt nicht als Wertangabe).

  • Zur gewöhnlichen Fahrposttaxe kommt eine Prokuragebühr von einem Kreuzer je einen Gulden oder eine Teil davon hinzu. Mindestens aber 3 Kreuzer.
  • Die Angabe der Nachnahme-Summe gilt nicht als Wertangabe. Wird zusätzlich ein Wert angegeben, kommt die Wertgebühr hinzu.
  • Selbst Postvorschüsse auf einen Brief unter 4 Lot gehören zur Fahrpost und zahlen dann den Mindestsatz und die Prokuragebühr für die Nachnahme.
  • Für die Ausfertigung der Aufgabebescheinigung und des Vorschuß-Rückscheins hat der Absender die doppelte Scheingebühr mit 6 kr. zu entrichten.
  • Ausgezahlt wird erst nach Eingang der Annahmebestätigung. Im Falle der Nichteinlösung oder Unbestellbarkeit wird zwar das Rückporto nicht aber die Prokuragebühr verlangt. Für Briefe unter 4 Lot wird keine Rückporto verlangt.

Bare Einzahlung (eingeführt am 1. Juli 1851)

Mit der der Sendungsart “Bare Einzahlung” kann ein Absender im Inland und im Postvereinsgebiet (ohne Österreich) bis zu 70 Gulden südd. (40 Taler) einzahlen, die dem Empfänger ausgezahlt werden..

  • Nur möglich mit einer Adresse oder einem einfachen leeren Brief mit der Bemerkung “ Hierauf eingezalt ........... “ in Ziffern und Buchstaben. Auf andere Sendungen ist das nicht möglich.
  • Es besteht kein Frankierungszwang. Gezahlt wird die Minimaltaxe des Fahrpostarifs und eine Einzahlungsgebühr von 2 kr. für je 5 Gulden oder Teile davon, ohne Unterschied der Entfernung.
  • Der Absender erhält gegen Zahlung von 3 kr. eine Einzahlungsbestätigung. Der Empfänger hat einen beigefügten Auslieferungsschein zu quittieren.

Bei nicht eingelösten Bar-Einzahlungen wird für die Rücksendung kein Porto erhoben.

Postlagernde Fahrpost “poste restante”

Soll der Empfänger die Sendung selber abholen, kann der Absender sie mit dem Vermerk “poste restante” versehen.

  • Handelt es sich um eine Nachnahmesendung beträgt die Abholfrist 14 Tage, ohne Nachnahme 3 Monate. Der Absender zahlt eine Lagergebühr von 4 Kr. (am 1. Okt. 1868 aufgehoben)
  • Der Absender wird nach der Abholfrist mitgeteilt, das die Sendung nicht abgeholt worden ist.

Bestellgebühr

Es wird eine Bestellgebühr von 3 kr. erhoben, dies gilt auch für Begleitbriefe, die schwerer sind als 1 Lot.

  • Frei sind dagegen portofreien Regierungs-, Criminal- und Armensachen, an Behörden und in Militärangelegenheiten, so wie Postlieferscheine.
  • Erfolgt eine Annahmeverweigerung nur bedingt, z.b. bis zum Eintreffen einer weiteren Nachricht des Absenders, kann eine 14 tägige Frist gewährt werden.
  • Ist eine Nachsendung erforderlich, wird die Taxe, für die neue Strecke, neu berechnet.
  • Unanbringliche Sendungen können vom Vorstand des Bezirksamtes der Aufgabepostanstalt zur Ermittlung der Adresse geöffnet werden. Der ermittelte Empfänger hat für den Brief, gegen Vorlage des Aufgabescheins, die aufgelaufenen Gebühren zu entrichten. Ist kein Absender zu ermitteln, wird die Sendung drei Monate lang öffentlich ausgeschrieben und nach Ablauf von 6 Monaten entweder vernichtet oder der Inhalt verkauft und der Erlös, nach Abzug der aufgelaufenen Gebühren, der Staatskasse zugeführt.
  • Laufzettel: Wie bei der Briefpost.
  • Ersatzleistung: Die Post haftet für die richtige Beförderung und Bestellung in Bayern und im Postvereins-Gebiet, bzw, bis Vereins-Grenze. Unter Berücksichtigung strenger Bestimmungen über die Verpackung und ein vorliegendes Verschulden der Post wird Ersatz geleistet, und zwar: bei Wertangabe der angegebene Wert, für Pakete ohne Wertangabe 30 kr. je 500g. oder Teile davon, bei Berücksichtigung des Grades der Beschädigung. Die Reklamationsfrist beträgt 6 Monate.

Es folgen die Bestimmungen zur Personenbeförderung.

1850, 1. August: Mühlradstempel

Entwertet mit Datum- bzw. Mühlradstempel
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Entwertet mit Datum- bzw. Mühlradstempel

Die Post ist mit dem Ortsstempel zur Entwertung der Postfreimarken nicht zufrieden. Die Deutlichkeit des Stempelabdruck leidet und entwertet die Marke nicht deutlich genug, so die Erkenntnis. Seite dem 1. August 1850 sollen die Freimarken ausschließlich mit den hierzu geschaffenen Nummern-Stempel [Mühlradstempel] entwertet werden. Der Ortsstempel ist weiter auf der Sendung abzuschlagen. Bei mehreren Marken auf einer Briefpostsendung muss jede einzelne Marke für sich entwertet werden. Für jede nicht entwertete Marke hat der Postler den zehnfachen Betrag der Marke als Strafe zu erwarten. Passen Ortsstempel und Nummernstempel nicht zusammen, gilt die Marke als bereits verwendet.

1858, 25. Aug.: der Vereinstaler als süddeutsche Währung

Im Jahre 1857 wurde ein Münz-Vertrag geschlossen. Das Pfund zu 500g war Grundlage der meisten Münzen in den Postvereinsstaaten. Daher war es sinnvoll an Stelle der bisherigen Münzmark zu 233g. (Kölnische Mark) das Pfund von 500g., in tausend Teile geteilt, anzuwenden. Bisher waren aus der Mark feinen Silbers 24½ Gulden geprägt wird, nach der neuen Einteilung 52½ Gulden. Unter Beibehaltung der Silberwährung, bleibt der Gulden zu sechzig Kreuzer erhalten, da ja ihr innerer Wert nicht geändert ist. Beide Münzfüße bilden, in ihrer Vereinigung, nun die süddeutsche Währung. Zur sogenannten Landescourantmünzen, kommt nun der “Vereinstaler”, der auch in Silber ausgeprägt wierd. Die noch älteren Münzen, nach dem 14-Talerfuß von 1839, bleiben ebenfalls gültig. Diese Vereinsmünzen, und die Rechnung mit ihnen, sollen den Verkehr zwischen den süddeutschen Staaten und den beim Münzvertrag beteiligten Staaten der Talerwährung so wie der österreichischen Währung erleichtern. Es rechneten nun 7 kr. oder 2 Silbergroschen, oder 10 Neukreuzer österreichischer Währung gleich.

1862, 1. Okt.: Ausgabe der Portomarken

Portomarken
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Portomarken

Seit der Ausgabe der Portomarken am 1. Oktober 1862 hat bei der Lokalpost die Nachtaxierung nicht mehr handschriftlich, sondern durch die Verwendung von Portomarken, zu erfolgen. Die Marken sind von den Postlern neben der Francomarke aufzukleben. Sie entsprechen dem Porto für einen einfachen Lokalbrief zu 3 kr. hergestellt in schwarzem Druck auf weißem Papier mit quer durchzogenen roten Seidenfäden. Bei Sendungen mit höherem Gewicht müssen mehrere Portomarken verwendet werden.

  • Für Sendungen außerhalb der Lokalpost gilt diese Regelung nicht, hier werden unverändert handschiftliche Taxangaben gemacht.


1865, 1. August: Briefposttarif

Briefposttarif 1865
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Briefposttarif 1865

Es werden weitere Erleichterungen geschaffen. Neben der Einführung der Portomarken und ihrer Verwendung gibt es in Bayern nur noch ein Porto für den einfachen Inlandbrief bis 1 Zolllot von 3 kr., über ein bis 15 Zolllot gilt das Doppelte der Taxe von 6 kr., Briefe über 15 Lot unterlagen immer der Fahrposttaxe.

  • Für unfrankierte Briefe kam ein Zuschlag von 3 kr. hinzu.
  • Bei Drucksachen und Warenproben ohne eigenen Kaufwert stieg die Taxe mit 2½ Lot. Sind sie unfrankiert, oder entsprechen nicht den Bestimmungen, werden sie wie Briefe taxiert. Es sind Sendungen mit Sondervereinbarungen mit großen Firmen (Versicherungen) bekannt. Sendungen über 15 Lot werden immer mit der Fahrpost befördert.
  • Unverändert blieben der Tarif mit den Postvereinsländern für Einschreiben und für den Rückschein, so wie für postlagende und Eil-Briefe.

1866, 1. November: Postanweisungen

Am 1. November 1866 werden die bisherigen Vorschriften über Bar-Einzahlungen für den inneren Verkehr in Bayern aufgehoben. An ihre Stelle tritt die Postanweisung.

  • Ohne Rücksicht auf die Entfernung und den Betrag bis 100 Gulden müssen 6 kr. verklebt werden.

1868

Der „Deutsche Postverein“ fand sein Ende durch die politischen Ereignisse 1866/67. An seine Stelle traten die in Berlin geschlossenen Verträge über den Wechselverkehr der deutschen Postverwaltungen mit Einschluss von Österreich und Luxemburg.

1868, 1. Januar: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr. Der Vertrag bestätigt den seit 1833 bestehenden Zollhandelsvereins für die bisherigen Mitglieder und denen, die dem Vertrag noch nicht angehören.

  • Von der Durchfuhr werden keine Abgaben erhoben.
  • Der Zolltarif besteht aus zwei Abteilungen. Je nach dem Taler - und in der 52½ Gulden- Fuß. Wobei vier Taler gegen sieben Gulden bei allen Zollhebestellen angenommen werden.
  • Als Einheit gilt als gemeinschaftlichs Zollgewicht der Zentner zu 50 kg. (ohne Bayern)

1868, 1. Januar: Postvertrag zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg und Baden

  • Geändert wurde der Tarif für Postanweisungen. Zum 1. Januar 1868 wurde anstelle des Einheitssatzes von 6 Kr. bis 100 Gulden, zwei Taxstufen bis 50 Gulden zu 6 kr. und bis 100 Gulden zu 12 kr. eingeführt. Bei den Postvorschüssen blieb es bei der Gebühr von 2 kr. für je 5 Gulden.

Der Vertrag regelt den Wechselverkehr der Brief- und Fahrpostsendungen im Wechsel- und Durchgangsverkehr. Die Bestimmungen des inneren Postverkehrs bleiben unberührt. Eingeschlossen wird der Wechselverkehr mit Österreich und Luxemburg. Die Transitgebühren werden aufgehoben.

  • Bei den Währungen gilt für die Zurechnung des Portos, der Auslagen und des Weiterfrancos
  • nach und aus dem Postgebiet des norddeutschen Bundes (also auch Hessen und Frankfurt a.M.) in Silbergroschen (Sgr.).
  • nach und aus Württemberg, Baden und Hohenzollern in süddeutscher Währung (kr. südd.) und
  • nach und über Österreich das Porto und die Auslagen in Neukreuzern (Nkr.), aus Österreich nach den süddeutschen Staaten Porto und Auslagen in südd. Währung, Weiterfranco in Neukreuzer und nach dem nordd. Gebiet in Sgr.
  • Zwischen Bayern und Luxemburg, wie nach dem Norddeutschen Bund.

Im Norddeutschen Bund, mit Hessen, wird in Taler zu 30 Silbergroschen zu 12 Pfennig gerechnet.

  • Bei der Fahrpost gilt die Währung der Postbehörde, welche die Porto- und Beträge einzieht. Diese Regelung gilt auch auf die Abrechnungen untereinander.

Die folgenden Bestimmungen regeln das Verhältnis mit Österreich.

1868, 1. Januar: Bestimmungen des Postvertrags zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg und Baden einerseits und Österreich andererseits

Zusammengefasst werden die Bestimmungen aus diesen Verträgen, soweit sie für Bayern von Bedeutung sind, in der PTO.

1868, 1. Oktober: Posttransportordnung für das Königreich Bayern “PTO”

Briefpost

Der gemeinsame Tarif wird am 1. Oktober 1868 mit der “Posttransportordnung für das Königreich Bayern”, veröffentlicht. Er enthält auch die abweichenden Tarife für den inneren Verkehr Bayerns sowie die Unterschiede im Wechselverkehr. Briefpost Befördert werden Briefe und Schriftensendungen ohne Wertangabe bis 15 Lot incl., Drucksachen unter Band, Warenproben, Aktenpakete in portofreien Dienstsachen bis 500g. (auch Luxemburg). Gehörten die Bar-Einzahlung noch zur Fahrpost, gehören die Postanweisungen jetzt zur Briefpost.

    • Frankiert werden soll mit Freimarken oder Franko-Couverts. Beim Verkauf von Franko-Couverts wird ein kleiner Betrag für die Herstellungskosten erhoben.
  • Briefe an Behörden müssen frankiert werden. Alle anderen können frankiert oder unfrankiert aufgegeben werden. Die Frankierung erfolgt im gesamten Vertragsgebiet mit Frankomarken. Ebenso für das Weiterfranko für Briefe nach dem Ausland. Die Währung wird in roter Tinte neben der Bezeichnung “franco” oder unter der Bezeichnung “Wtrfko” unten links bezeichnet. Die Angabe des Portos hat in blau zu geschehen. Bei Auslagen steht der Betrag über einem Bruchstrich, das Porto darunter.
  • Bayrische Briefmarken gelten in Bayern und für Sendungen die nach Bayern gerichtet sind. Marken aus den Vereinsländern gelten im inneren Verkehr als ungültig.
  • Bei unzureichend frankierten Sendungen wird der Betrag der verwendeten Postwertzeichen angerechnet. Wobei 1 kr. = 3 Pfg. oder 1 Nkr., – eine 2 kr. Marke = 6 Pfg. oder 3 Nkr. — und eine 3 kr. und 4 Kr. Marke = 1 Sgr. oder 5 Nkr. entsprechen. Umgekehrt, nach Bayern, die Marken zu 3 und 4 Pfg. = 1 kr. oder 2 Nkr., — 6 Pfg. = 2 kr. oder 3 Nkr., — 1 Sgr. = 3 kr. oder 4 und 5 Nkr. gelten.
  • Neben dem Datums- und Ortsstempel und dem Entwertungsstempel kommt bei Einschreibbriefen der Stempel “Charge” hinzu.
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Für die Beförderung eines einfachen Briefes im Gewicht von einem Lot (incl./excl.) in Bayern, und im Wechselverkehr wird, ohne Rückssicht auf die Entfernung, 3 kr. und unfrankiert 7 kr. (2 Sgr. oder 10 Neukreuzer, österreichisch) und bei einem Gewicht bis 15 Lot frankiert 7 kr., unfrankiert 11 kr. (3 Sgr. oder 15 Neukreuzer österreichisch) erhoben. Bei unfrankierten Sendungen wird handschriftlich die Taxe auf der Adressseite bezeichnet.

  • Bei unfrankierten Briefen an Soldaten bis hin zum Feldwedel oder Wachtmeister in der Garnison oder ausmarschiert, wurde ein Strafporto nicht erhoben.
  • Im Ortsverkehr beträgt die Taxe für den bis 1 Lot schweren Brief 1 kr., bleibt er unfrankiert 3 kr., bis 15 Lot - das Doppelte. Bei unfrankierten Sendungen im Ortsbereich wird kein handschriftlicher Taxvermerk gemacht. Dazu werden Portomarken zu 3 kr. verklebt.

Drucksachen, Warenproben und Mustersendungen müssen immer frankiert sein, ansonsten gilt der Brieftarif. Die Taxe beträgt im Inland und im Wechselverkehr, ohne Unterschied der Entfernung 1 kr. für je 2½ Lot. Es können offene Karten aus festem Papier aufgegeben werden. Warenproben dürfen keinen eigenen Kaufwert haben. Sie dürfen nicht in einem Brief eingeschlossen oder angehängt sein. Drucksachen und Warenproben dürfen zusammen gepackt sein.

  • Im Ortsverkehr und dem zugehörigen Landzustellbezirk zahlt man für Drucksachen und Warenproben je 2½ Lot 1 kr.. Für Sendungen bis 15 Lot das Doppelte.

Einschreiben ist für Briefe, Drucksachen und Warenproben gegen eine Gebühr von 7 kr. möglich. Für einen Rückschein werden weitere 7 kr. verlangt. Es besteht kein Frankaturzwang. Die Gebühr wird als Gesamtbetrag erhoben. Es wird ein Aufgabeschein erteilt. Im Verlustfalle ersetzt die Post 24½ fl. (14 Taler oder 20 fl. österr.) Postanweisungen können nicht eingeschrieben werden. Es wird der angegebene Betrag ersetzt.

Zum erstenmal ist auch in der Posttransportordnung (PTO) die Postanweisungen aufgenommen. Am 1. November 1866 in Bayern eingeführt wird jetzt der Tarif geteilt. Zu den PAnw. werden gedruckte Kartons, beklebt mit einer 6 kr. Marke, verwendet. Der fehlende Betrag ist nach zukleben. Andere Formulare dürfen nicht verwendet werden. Die Wertangabe hat in südd. Währung zu erfolgen. Der angehängte Abschnitt kann zu schriftlichen Nachrichten verwendet werden. Es wird ein auf den eingezahlten Betrag lautenden Aufgabeschein erteilt

  • Innerhalb Bayerns sind sie bis 100 Gulden, im Wechselverkehr bis 87 fl. 30 Kr. (50 Taler) möglich. Für Postanweisungen bis 50 fl. sind 6 kr. und bis 100 Gulden 12 kr. zu zahlen. Im Wechselverkehr (nicht mit Österreich) beträgt die Taxe für Zahlungen bis zu 43 fl. 45 kr.= 25 Taler, 7 kr. bis 87 fl. 80 kr. incl. =50 Taler 14 kr.. Für den Lokalverkehr gibt es keine Vergünstigung.
  • Bei telegraphischen Postanweisungen hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr, noch das Telegramm und die Eilzustellgebühr von der Telegraphenstation zum Postamt (wenn sie nicht im gleichen Gebäude untergebracht waren) und die Eilzustellgebühr für die Zustellung an den Empfänger im voraus zu entrichten.

Für die Zustellung der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefpostsendungen wird, auch im Landzustellbezirk, keine Gebühr erhoben. Für eine Postfach können, wenn Kontoführung damit verbunden ist (z.B. Nachgebührzahlung) 10 fl, und außerdem 5 fl. jährlich gefordert werden.

  • Für postlagernde Sendungen “poste restante” wird das Lagergeld nicht mehr erhoben.
  • Eilzustellungen innerhalb Bayerns und im Wechselverkehr (ohne Österreich) mussten nicht mehr eingeschrieben sein. Eilzustellungen an Empfänger im Ort wurden nicht angenommen. Eilzustellungen konnten, im Ortsbestellbezirk, auch bei unfrankierten Briefen verlangt werden. Ohne Unterschied ob Tag oder Nachtzustellung betrug die Gebühr einheitlich 9 kr.. Sollen bei Postanweisungen auch die Beträge zugestellt werden, können doppelte Gebühren (18 kr.) verlangt werden. Bei der Eilzustellung in den Landzustellbezirk ist, nach wie vor, das ortsübliche Bestellgeld zu zahlen

Das nachsenden von Briefen war in Bayern und im Wechselverkehre (nicht mit Österreich) kostenfrei. Nur bei Postanweisungen wurde die Differenz zur höheren Gebühr nach erhoben.

Die PTO veränderte nicht Regeln für unbestellbare und unanbringliche Sendungen. Bei den Laufzetteln wurde die Gebühr von 12 auf 7 kr. ermäßigt. Die Haftungssätze blieben unverändert erhalten, hinzu kam eine Haftung für Postanweisungen, es wurden der eingezahlte Betrag und die Gebühr erstattet.

Fahrpost

Zur Fahrpost gehörten Briefe und Schreiben über 15 Lot Zollgewicht, Wertbriefe, nicht über 15 Lot, und Briefe mit Postvorschüssen und portofreie Dienstsendungen über 500g., sowie Pakete mit und ohne Wertangabe. Gefahrgut wird nicht befördert. Kein Ersatz geleistet wird für leicht zerbrechliche Gegenstände, leicht verderbliche Lebensmittel, lebende Tiere, Sperrgut, wenn sie außergewöhnliche Schwierigkeiten verursachen können. Die Sendung muss vorschriftsmäßig verpackt und gesiegelt, mit einer deutlichen Adresse, und je nach Beschaffenheit der Sendung einen Frachtbrief und eine gesonderte Adresse und, nach Ländern, die nicht dem Zollverein angehören, mit den vorgeschriebenen Deklarationen versehen sein.

  • Die Sendungen werden gewogen und gestempelt und, wenn ein Begleitbrief vorhanden ist, mit dem Ortsnamen und einer Aufgabenummer beklebt. Wenn der Aufgeber bezahlt, wird die Sendung taxiert, ggf, der Postvorschuß nach den dafür erlassenen Vorschriften, erhobene und darüber ein Aufgabeschein erteilt.
  • Fahrpostsendungen können frankiert bis zum Bestimmungsort, oder unfrankiert eingeliefert werden. Ein Teilfrankatur ist unzulässig. Wenn mit dem betreffenden Ausland kein Frankaturzwang besteht, erfolgt die Frankierung bis zum Taxgrenzpunkt. z.B. von Freising nach Moskau bis zum preußisch-russischen Austrittsposten.
  • Die Taxierung wird auf der Begleitadresse in süddeutscher Währung mit kleinen roten Zahlen vermerkt. Im Wechselverkehr, mit Ausnahme von Luxemburg, ebenfalls in einem Satz. Bei Taxierung ins Ausland wird das Gesamtfranko in Bruchtaxen, das interne oben / das ausländische in so viel Beträgen als es berechnet wird, unter den Bruchstrich geschrieben.

Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtsporto, bei Wertangabe eine Assekuranz-Gebühr (Wertporto) und ggf. die Postvorschuss-Gebühr in einem Satz erhoben. Es kann eine Aufgabeschein (3 kr.) und ein Postlieferungsschein ( Rückschein zu 7 Kr., aber nicht mit dem Ausland) verlangt werden. Zur Entfernungsberechnung ist das gesamte Postgebiet in quadratische Felder von 2 geogr. Meilen Seitenlänge eingeteilt. Der geradlinige Abstand des Diagonal-Kreuzpunktes von einem zum anderen Quadrat die Entfernung angibt. Für Sendungen innerhalb des Quadrats werden nach der ersten Entfernungsstufe berechnet. Für Sendungen am Ort, in den Landzustellbezirk kommen nur die treffenden Zustellgebühren zur Abrechnung. Als Gewicht dient das Zollpfund (500g) mit der Einteilung in 30 Lot und der Unterteilung 10, 20, 30 Lot.

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Die Taxe für alle Fahrpostsendungen beträgt von je 500g., bis 30 Meilen je 5 Meilen, bis 100 Meilen je 10 Meilen und darüber je 20 Meilen 2 Silberpfennige, (7/12 kr. südd.). Gewichtsbeträge unter einem Pfund, sowie überschießende Lot bei einem höheren Gewichtsbetrag für volle Pfund gerechnet.

  • Für Wertbriefe und solche mit Postvorschuß bis 15 Lot incl. werden erhoben: bis 5 Meilen 6 kr., bis 15 Meilen 7 kr., bis 25 Meilen 11 kr. bis 50 Meilen 14 kr. und darüber 18 kr.
  • Bei unfrankierten Wertbriefen bis 5 Gulden an Soldaten bis hin zum Feldwebel oder Wachtmeister, in der Garnison oder ausmarschiert, wird, innerhalb Bayerns, nur die Hälfte der tarifmäßigen Taxe berechnet.

Für Wertsendungen beträgt die Versicherungsgebühr

  • für Wertbeträge bis zu 87½ fl. (50 Taler ) incl. auf eine Entfernung bis 15 Meilen 2 Kr. (½ Sgr.), bis 50 Meilen 4 kr. (1 Sgr.) und über 50 Meilen 7kr. (2 Sgr.)
  • für Wertbeträge bis zu 175 fl. (100 Taler ) incl. auf eine Entfernung bis 15 Meilen 3½ Kr. (1 Sgr.), bis 50 Meilen 7 kr. (2 Sgr.) und über 50 Meilen 10 ¾ kr. (3 Sgr.)
  • für Wertbeträge über 175 fl. (100 Taler ) incl. auf eine Entfernung bis 15 Meilen 3½ Kr. (1 Sgr.), bis 50 Meilen 7 kr. (2 Sgr.) und über 50 Meilen 10 ½ kr. (3 Sgr.)

Sendungen an Behörden müssen frankiert sein. Sonst besteht in Bayern und im Wechselverkehr kein Frankaturzwang. Eine Teilfrankierung ist nicht erlaubt. Sendungen ins Ausland (nicht mit der Schweiz) können bis zur Grenze frankiert werden. Soweit eine Frankierung bis zum ausländischen Bestimmungsort nicht erlaubt ist, besteht die Möglichkeit mit einem Francozettel die Bereitschaft zur Zahlung der ausländischen Taxe zu erklären. Für die Abfertigung des Frankozettels ist eine Gebühr von 3 kr. zu entrichten.

Nachnahme kann auf Briefe, Schriftpakete und Fahrpoststücke bis 87½ fl südd. (50 Taler) genommen werden. Dies gilt für Sendungen in Bayern und im Wechselverkehr (ohne Österreich). Für Transportauslagen und Spesen sind auch höhere Summen zulässig. Dazu muss der Vermerk “Vorschuss (Nachnahme) von .........) in Zahlen und Buchstaben angegeben werden. Die Sendungen müssen nicht frankiert sein. Zur gewöhnlichen Taxe kommt die Prokuragebühr in Bayern je 5 Gulden zu 2 kr. Im Verkehr mit Baden, dem Norddeutschen Bund und Württemberg für jeden Gulden 1 kr., mindestens aber 3 kr.

  • Eine Versicherungsgebühr wird nur bei einer Wertangabe erhoben. Die Gebühren werden als Gesamtsumme gezahlt. Bei der Einlieferung wird ein Vorschuß-Rückschein und ein Einlieferungsschein erteilt . Nach Rückkunft, spätestens nach 14 Tagen, erfolgt die Auszahlung. Für den Vorschuß-Rückschein ist die doppelte Scheingebühr von 6 kr. zu entrichten. Ist eine Sendung unzustellbar, wird für die Rücksendung nur das Porto, nicht aber die Prokura-Gebühr berechnet.
  • Postvorschüsse auf portofreie Regierungssachen sind unstatthaft.

Die Bestellung ist jeder Verwaltung im Wechselverkehr selbst überlassen. Mindestens aber sollen alle Eil-Sendungen bis 50 Taler oder 87½ Gulden, oder im Gewicht bis 5 Pfund zugestellt werden. Als Gebühr gilt das doppelte bei Eilzustellgebühr für Briefsendungen (5 Sgr. oder 18 kr.) . Bei Sendungen darüber, so wie in den Landzustellbezirk, ist die Post nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsschein bez. die Begleitadresse zuzustellen. (Gebühr 2½ Sgr. oder 9 Kr.)

  • In Bayern wird, an Orten mit Fahrpostexpedition, jede Fahrpostsendung in die Wohnung zugestellt. Ausgenommen Sendungen, die dem Zoll zugeführt werden müssen oder solche mit beschädigter Verpackung. Die Annahme muss bescheinigt werden. Die Zustellung der Fahrpoststücke in den Landzustellbezirk ist von der Beschaffenheit der Sendung und der Zumutbarkeit für den angestellten Boten abhängig. Sendungen von 25 Pfund, oder bis 200 fl. gelten als zumutbar. Ansonsten wird eine Benachrichtigung zur persönlichen Abholung abgegeben. Nach 7 Tagen wird eine nicht abgeholte Sendung zurückgeschickt.
  • Die Orts-Zustellgebühr beträgt bis 25 Pfund oder 1.000 fl. 3 kr. Für Sendungen darüber die Doppelte Gebühr von 6 kr.
  • Es besteht die Möglichkeit die Sendung zur Abholung “poste restante” zu stellen. Sie werden, mit Postvorschuß, nach 14 Tagen, sonst nach 3 Monaten zurückgeschickt.
  • Für die Zustellung in den Landszustellbezirk zahlt man, bei einer Entfernung von 2 Stunden (1 Meile) bis 2 Pfund oder 25 fl. 3 kr. – bis 10 Pfund oder 200 fl. 6 Kr. – und 25 Pfund oder 400 fl. 9 Kr. – Für Entfernungen über eine Meile das Doppelte. In Armensachen, an kgl. Behörden, ans Militär und die Zustellung der Postlieferscheine waren frei.

Eilzustellungen sind in Bayern möglich. Im Ortszustellbezirk werden alle Sendungen ohne Unterschied des Gewichts oder des Wertes zugestellt. In die Landzustellbezirken nur Sendungen bis 25 Pfund oder 400 fl., darüber nur die Begleitadresse.

  • Für Eilzustellungen im Wechselverkehr werden für die Sendung im Orte das Doppelte der oben aufgeführten Zustellgebühren erhoben. Das Höchstgewicht beträgt 5 Pfund, der Höchstwert 87½ Gulden (50 Taler).

Wird nur die Begleitadresse überbracht, ist die einfache Zustellgebühr zu entrichten. Im Landzustellbezirk die ortsüblichen Botenkosten.

  • Die Zahlung der Zustellung kann bei frankierten Sendungen im Ort der Empfänger, bei unfrankierten muss der Empfänger tragen. Den Botenlohn in den Landzustellbezirk zahlt immer der Empfänger.

Bei der Nachsendung der Fahrpost wird der Absender von der Notwendigkeit portofrei benachrichtigt. Er muss über Rück- oder Nachsendung entscheiden und die Kosten dafür übernehmen. Außer der Prokura-Gebühren bei Postvorschüssen, werden die üblichen Taxen erhoben. Besteht Unklarheit über die richtige Bestellung der Fahrpost, kann der Absender einen Laufzettel verlangen. Das Prozedere entspricht in etwa dem der Laufzetteln zu Einschreibbriefen. In Verlustfällen wird bei Wertsendungen der angegebene Wert ersetzt. Für Pakete werden maximal 1 Fl. 34 kr. je Pfund ersetzt., außerdem erhält der Absender das vorausbezahlte Porto zurück. Für Vorschuss-Briefe ohne Wertangabe wird kein Ersatz geleistet. Im Verkehr mit dem Ausland gelten die entsprechenden Postverträge oder Übereinkünfte. Es soll, bei Abschluss eines neuen Vertrages, angestrebt werden, dass die neuen Bestimmungen auch für die anderen deutschen Postgebiete Gültigkeit haben.

  • Vom Zollvereins-Ausland kommende Sendungen sind von der umarbeitenden Postanstalt mit einem “A” in rot oder blau zu versehen.

1872 Ortstarife

Quellen

  • Manuskript “Den inneren bayerischen Briefverkehr betreffend” von Oberst a.D. H.Schröder, München (1948), ergänzt von Georg Winckler, Nürnberg. - Tarif vom 3. November 1810, gültig ab 1. Dezember 1810 - Tarif vom 13. November 1842, gültig ab 1. Januar 1842
  • Verordnungs- und Anzeigenblatt für die Kgl. Bayerischen Posten” von 1849, 1850, 1865.
  • “Allgemeine Bestimmungen über die Benützung der königlichen Posten in Bayern” 1858

Tarif vom 16. Juni 1858, gültig ab 1. Juli 1858

  • dto. vom 20. Juni 1865, Tarif vom 11. Juli 1865, gültig ab 1. August 1865

Tarif vom 13. November 1867, gültig ab 1. Januar 1872 Tarif vom 28. Oktober 1871, gültig ab 1. Dezember 1810

  • Schwarz, Konrad: “Zeittafel zur deutschen Postgeschichte”, Berlin 1935, Band 22 der Post- und Telgraphie und Wissenschaft und Praxis.

Besondere Hinweis im Internet

1860 Ernst Sensburg: Übersicht der gegenwärtigen Brief- und Fahrpostsendungen.... http://books.google.de/books?id=c7lBAAAAcAAJ&printsec=frontcover&dq=Ernst+sensburg+1868&hl=de&sa=X&ei=1ZqSUJSdD8aD4AT24YGAAg&ved=0CDMQ6AEwAQ#v=onepage&q&f=false

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