Postbuch Mecklenburg-Schwerin

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*Zur Briefpost gehören: gewöhnliche Briefe, rekommandierte Briefe, Sendungen unter Band, Briefe mit Warenproben und Mustern sowie Zeitungen. *Zur Briefpost gehören: gewöhnliche Briefe, rekommandierte Briefe, Sendungen unter Band, Briefe mit Warenproben und Mustern sowie Zeitungen.
*Briefpostsendungen dürfen 250g. nicht übersteigen. Im Vereinsgebiet gehören Briefe über 4 Lot (66,66g.) gewöhnlich zur Fahrpost, wenn nicht vom Absender ausdrücklich verlangt oder durch ausreichende Frankierung mit Freimarken erkennbar ist. *Briefpostsendungen dürfen 250g. nicht übersteigen. Im Vereinsgebiet gehören Briefe über 4 Lot (66,66g.) gewöhnlich zur Fahrpost, wenn nicht vom Absender ausdrücklich verlangt oder durch ausreichende Frankierung mit Freimarken erkennbar ist.
*Portofreie Dienstkorrespondenzen werden im inländischen, wie im vereinsländischen Verkehr bis zum Gewichte von 500g. incl. mit der Briefpost befördert. *Portofreie Dienstkorrespondenzen werden im inländischen, wie im vereinsländischen Verkehr bis zum Gewichte von 500g. incl. mit der Briefpost befördert.
*Mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat, ist eine genaue Adresse erforderlich. Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen mit dem Vermerk „poste restante" darf eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s w. angewendet sein. *Mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat, ist eine genaue Adresse erforderlich. Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen mit dem Vermerk „poste restante" darf eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s w. angewendet sein.
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==Briefe, bis 1. Juli 1867== ==Briefe, bis 1. Juli 1867==
Ein einfacher Brief darf kein volles Lot (keine 16⅔g.) wiegen. Für Sendungen in Briefform, ohne Wertangabe, über einem Lot, bis 250g. incl., wird der zweifache Briefportosatz erhoben. Ein einfacher Brief darf kein volles Lot (keine 16⅔g.) wiegen. Für Sendungen in Briefform, ohne Wertangabe, über einem Lot, bis 250g. incl., wird der zweifache Briefportosatz erhoben.
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==Fahrposttarif== ==Fahrposttarif==
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*Für jede Fahrpostsendung wird entweder Minimal-Fahrpost-Porto oder Gewicht- und Grundporto erhoben. Bei Sendungen mit angegebenem Wert tritt dem betreffenden Fahrpostporto das Wertporto hinzu. *Für jede Fahrpostsendung wird entweder Minimal-Fahrpost-Porto oder Gewicht- und Grundporto erhoben. Bei Sendungen mit angegebenem Wert tritt dem betreffenden Fahrpostporto das Wertporto hinzu.
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==Nachnahmen== ==Nachnahmen==

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Inhaltsverzeichnis

Das Inlandsporto im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ab 1848

Vorbemerkung

Vom 1. Mai 1848 an war der 14-Taler- oder 21-Guldenfuß als alleiniger Landes - Münzfuß für Silbermünzen gültig. Er löste den 12-Taler oder 18-Guldenfuß ab. Die Einteilung des Talers in 48 Schillinge und des Schillings in 12 Pfennig wurde beibehalten. Diese Währungsumstellung und die Verhandlungen auf der deutschen Postkonferenz gaben Anlass zur Einführung eines veränderten Porto-Tarifs, ebenfalls zum 1. Mai 1848. Veränderungen, auf Grund eigener Erfordernisse oder im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines deutschen Postvereins wurden bereits angekündigt.

Am 1. Juli 1856 wurden in Mecklenburg-Schwerin Briefmarken und Franko-Couverts eingeführt.

Vom 16. Oktober 1856 an galt das Zollgewicht zu 500 g. als Postgewicht, geteilt in 30 Lot (16,66 g.), das Gewicht unter einem Lot wurde in zehntel und zwanzigstel Lot ausgedrückt. Vorher galt in Mecklenburg-Schwein das Lot mit 15,15g. Das mecklenburg-schwerinsche Pfund zu 484,75g entsprach dem Hamburger Pfund (848,6g) zu jeweils 32 Lot.

Die Postordnung von 1770 war, mit leichten Veränderungen, immer noch gültig, eine Neufassung dringend angeraten. Am 1. Juli 1858 erschien vorab eine Verfügung, die die postmäßige Beschaffenheit und Behandlung der Sendungen auch für den Wechselverkehr mit den Postanstalten des Deutsch- Österreichischen Postvereins regelten. Die Bestimmungen im Vereinsverkehr wichen gelegentlich von den Vorschriften für den inländischen Verkehr ab. Diese Verfügung wurde bald überarbeitet und als grundsätzliches Reglement für den Postverkehr am 15. Juni 1861 in Gültigkeit gesetzt. In ihm sind die Bestimmungen enthalten, welche zwischen Postanstalten und dem Publikum maßgebend sind.

Seit dem 1. Januar 1863 war es, über die sogenannten Stadtpost, möglich verbilligt seine Briefpostsendungen an die Stadt- und Landbewohner des eigenen Zustellbezirk zu versenden.

Das Porto für die Briefpostsendungen wurde vom 1. Juli 1863 ermäßigt. Gleichzeitig enthielt das neue Porto-Tax-Regulativ, die seit 1848 eingetretenen Veränderungen.

1848, 1. Mai: Taxe im Großherzogtum

Vom 1. Mai 1848 gilt das neue Postporto bei den Großherzoglich Mecklenburg - Schwerinschen Postanstalten für alle inländische Sendungen. Zum 1. Mai 1848 werden die bisherige inländischen Postporto-Taxen, so wie alle speziell oder allgemein zugestandene Porto-Ermäßigungen aufgehoben.

Taxgrundlagen

Grundlage der Portotaxe ist die direkte Entfernung nach Meilen, das Gewicht und bei Wertangabe, der angegebene Wert;

Brieftaxe, bis 1. Juli 1863

Das Porto für den einfachen Brief (unter 1 Lot) beträgt bei einer Entfernung bis 3 Meilen 1 ßl — pf. über 3 bis 6 Meilen 1 ßl 6 pf. über 6 Meilen für jede weitere Entfernung 3 ßl — pf. Ab 1 Lot wird je Lot ein Briefportosatz so lange mehr erhoben, bis das Porto nach der Päckereitaxe höher ist.

Drucksachen, bis Juli 1855

Für Zeitungen, Journale, Preiscourante, gedruckte oder lithographierte Circulare, Empfehlungsbriefe, so wie für gedruckte Sachen und Broschüren aller Art, denen außer der (äußeren) Adresse nichts Geschriebenes erlaubt ist, ebenso für Korrekturbogen ohne Manuskript, lediglich mit den durch die Korrektur selbst veranlassten Eintragungen und Abänderungen, wird, wenn sie unter Kreuzband versendet werden, erhoben. bis 4 Lot, je Lot 3 Pfg. darüber nach der Päckereitaxe Mindestbetrag 6 Pfg. Ohne Anwendung des doppelten Briefportosatz. Das Zusammenpacken mehrerer Exemplare unter Kreuzband ist gestattet.

1851. 16. Dezember:

Kreuzbandsendungen haben nur dann die tarifmäßige Porto-Moderation zu genießen, wenn dieselben außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten; dagegen haben Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen oder mittelst eines Stempels u. dgl. bewirkt worden sein, die Austaxierung der Kreuzbandsendungen mit dem vollen Briefporto zur Folge. Ausgenommen bleiben, wie bisher, die Korrekturbogen ohne Manuscripte, welche gegen Erlegung des Kreuzbandportos versendet werden können, falls sie keine andere Änberungen und Zusätze enthalten, als die durch die Korrektur veranlassten

1855, Juli:

Ermäßigung nur, wenn sie broschiert oder uneingebunden sind bis 1. Juli 1863 bis 1 Lot incl. von 6 Pfg. darüber je 1 Lot 3 Pfg. über 4 Lot das Päckerei-Porto Ohne Anwendung des doppelten Briefportosatzes. Kreuzbandsendungen sollen nur frankiert zur Versendung kommen. Wenn der Absender erklärt, das Porto für zurückkommenden Sendungen zu übernehmen, ist die unfrankierte Versendung ausnahmsweise zulässig. In diesen Fällen kann die Postanstalt ein Sicherheit verlangen.

1848, September: Bücherpakete

Bücherpakete der inländischen Buchhandlungen unter 500g., die unversiegelt zur Post geliefert werden, gelten, mit ihrer Rechnung, als Kreuzbandsendungen

Warenproben, bis 1. Juli 1863

Für Warenproben und Muster, bis zu 4 Lot incl., wenn der Inhalt erkennbar ist. bis 4 Lot, je 2 Lot einfaches Briefporto über 4 Lot nach der Päckereitaxe Mindestbetrag: einfaches Briefporto Diesen Sendungen darf nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher mit der Warenprobe oder den Mustern zusammen zu wiegen ist.

Einschreiben

Für rekommandierte Briefe wird neben dem tarifmäßigen Briefporto eine Rekommandationsgebühr von 2 ßl., welche ohne Unterschied, ob der Brief frankiert oder unfrankiert ist, bei der Aufgabe zu entrichten ist. Für einen verloren rekommandierten Brief wird ein Ersatz von 14 Taler geleistet. Die Reklamationsfrist ist auf 6 Monate beschränkt. Wird die Annahme des Einschreibriefes verweigert oder konnte der Empfänger nicht ermittelt werden, wird kein Rückporto erhoben.

Rückschein bis 1. Juli 1863

Verlangt der Absender eine von dem Empfänger zu vollziehende Empfangs-Bescheinigung, so kommt bei der Aufgabe zusätzlich ein einfaches Briefporto für die Rücksendung der Retour-Recepisse, hinzu. Das Verlangen ist auf der Adresse zu vermerken

Packereitaxe bis 1. Juli 1863

Für Päckereisendungen ist an Porto zu erheben: Zur Grundtaxe, ohne Rücksicht auf Gewicht und Wert der Sendung, bis 3 Meilen 1 ßl. für jede weiteren 3 Meilen 6 Pfg. die Gewichttaxe für jedes Pfund und je 3 Meilen 2 Pfg. Mindestengebühr zweifaches Briefporto bei Wertangabe: für je 100 Reichstaler Courant für die ersten 3 Meilen 1 ßl. -- für jede weiteren 3 Meilen 6 Pfg. Die Grundtaxe und die Gewichttaxe werden auf alle Päckereisendungen, für welche nicht zweifaches Briefporto zu erheben ist, angewendet, die Werttaxe jedoch nur dann, wenn ein Wert von dem Absender angegeben worden ist und solcher ¼ Reichstaler ( 12 ßl.) für jedes Pfund des ermittelten Gewichts der betreffenden Sendung übersteigt. Einzelne oder überschießende Lote, wie auch Teilbeträge über die vollen Hunderte bei Wertdeklarationen werden bei der Portoberechnung für volle Pfunde, beziehungsweise Hunderte, gerechnet.

Mehrere Packereien zu einer Adresse

Wenn mehrere Packereien zu einer Adresse gehören, so wird für jeden einzelnen Gegenstand der Sendung die Grund-, Gewicht- und Werttaxe berechnet und im Gesamtbetrage erhoben. Für einzelne Sendungen ist: a) bis zum deklarierten Werte von 5 Reichstaler incI. ¼ Wertporto b) bis zum deklarierten Werte von 50 Reichstaler. incl. ½ Wertporto c) über 50 Rthlr., jedoch unter 100 Reichstaler das Ganze Wertporto Mindestens 6 Pfg. Den Päckereisendungen ist entweder eine Adresse oder ein Begleitbrief beizugeben. Einfache Briefe bleiben untaxiert. schwerere Begleitbriefe erfordern das volle tarifmäßige Porto. Wertporto wird nur erhoben wenn der Absender einen Wert deklariert hat. 1855, 1. Januar: Auf Grund der Einführung der Bareinzahlung bis 50 Taler entfällt die entsprechende Ermäßigung aus a) und b).

Garantie

Die Großherzogliche Postverwaltung leistet in Verlustfällen für alle Päckereisendungen Garantie, und zwar: ohne Wertangabe ¼ Taler (12 ßl.) für jedes Pfund; mit Wertangabe nach dem deklariertem Betrage. Bei Beschädigungen kann ein Ersatz nur bis zum wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werben.

Allgemein

Alle Wertangaben sind auf den Adressseiten der Begleitbriefe und auf den Päckereisendungen selbst übereinstimmend zu machen. Für unzustellbare Päckereien wird, bei der Zurücksendung, das Porto erneut erhoben. Wertdeklarationen, welche in einer anderen Währung, als in Courant nach dem 14-Talerfuß, angegeben sind, werden auf Courant umgerechnet.

Geldvorschüsse und Barzahlungen

Beträge bis 5 Reichstaler können auf Postsendungen bar eingezahlt werden, um sie dann dem Empfänger auszuzahlen. Zur Beseitigung aller Missverständnisse hat der Absender den Betrag der Barzahlung eigenhändig auf der Adresse zu vermerken. Außer dem tarifmäßigen Porto der Sendung, wird bei einer Vorschusssendungen oder einer Barzahlung von dem, der das Porto zahlt, als Gesamtporto erhoben. je 16 ßl. (⅓ Taler) 6 Pf. (½ ßl.). Die bei einer Barzahlung erlegte Gebühr wird nicht erstattet. Für eine zurückkommende Vorschusssendung ist die Hälfte der Gebühr von dem Absender mit dem Porto einzuziehen.

1855, 1. Januar: Geldsendungen durch bare Einzahlungen, bis 1. Juli 1863

Vom 1. Januar 1855 an können Geldbeträge bis 50 Taler incl. bei den Postämtern bar eingezahlt und ebenso auch bar wieder in Empfang genommen, werden. Für die Vermittlung solcher baren Ein- und Auszahlungen ist neben dem tarifmäßigen Briefporto das entsprechende Wertporto zu entrichten. Bezüglich der Barzahlungen werden die bisherigen Bestimmungen unwirksam. Durchführungsbestimmungen: Bareinzahlung sind auch im Verkehr mit Hamburg und Lübeck, nicht mit Bergedorf, Lauenburg und Ratzeburg und den Postvereins-Staaten möglich. Ausnahme: Österreich, wie bisher bis zu 10 Taler incl. sowie nach Dänemark bis zu 20 Taler incl. – Vom 1. Februar 1855 auch mit Travemünde. Auf dem Brief muss der Betrag der Barzahlung mit den Worten: “Hierauf eingezahlt ..... Taler .... hl. Cour.” vermerkt sein, die Talersumme in Buchstaben. Es wird kostenfrei ein Einlieferungsschein erteilt. Einzahlungen sind nur auf gewöhnlichen Brief (ohne Frankierungszwang) zulässig. Die Auszahlung der Barzahlungen erfolgt, nachdem die Auszahlungs-Bestätigung untersiegelt oder mit einem deutlichen Abdrucke eines Stempels in Druckerschwärze versehen ist. geändert 1855, 16.Februar: Jetzt genügt die Unterschrift des Empfängers. Für die Bestellung einer Auszahlungs-Bestätigung wird ein Bestellgeld von 6 pf. erhoben. Der Betrag und der Brief einer Barzahlung wird an den ausgehändigt, der die sprechende Auszahlungs-Bestätigung unterschrieben überbringt. Sollte übrigens eine präsentierte Auszahlungs-Bestätigung nicht sofort realisiert werden können, so ist es zulässig, dieselbe auf 24 Stunden zurückzuweisen, jedoch wird in solchem Falle der betreffende Begleitbrief dem Empfänger unverzüglich ausgehändigt werden.

1855, 16.Februar

Die präsentierten Auszahlungs-Bestätigungen dürfen nicht mehr zurückgewiesen werden. Wann die Auszahlungs-Bestätigungen zur Einlösung präsentiert wird bestimmt der Empfänger, wünschenswert im Laufe eines Monats, spätestens bis zum 8. des nächstfolgenden Monats.

Landporto bis 1. Juli 1863

In Fällen, wo Landporto zu erheben ist, wird für Brief- und Päckereisendungen das entsprechende Porto für 3 Meilen erhoben. Landporto ist nur dann zu erheben, wenn entweder Brief- oder Päckereisendungen a) zwischen zwei Postanstalten aufgegeben werden und deren Bestimmungsort dann die nächste Postanstalt ist, oder b) umgekehrt bei einer Postanstalt aufgegeben worden sind und unterwegs, ohne die nächste Postanstalt zu erreichen, wieder abgegeben werden oder endlich c) die unterwegs zwischen zwei Postanstalten aufgegeben werden, über die nächstgelegene Postanstalt hinausgehen, jedoch zwischen dieser und der nächsten Postanstalt bleiben. Sendungen, welche der Landportotaxen unterliegen, können nicht gleichzeitig mit einem anderen Portosatz belegt werden.

Bestellgeld, bis 1. Juli 1863

Für die durch die Briefträger bestellten Sendungen, ob rekommandiert oder nicht, mit Wertangabe oder nicht, wird an Bestellgeld erhoben: bis 4 Lot excl. für Briefe 3 pf. Für Wertsendungen und Pakete ab 4 Pfund incl. 6 pf. über 4 Pfund bis 25 Pfund 1 ßl. über 25 Pfund bis 50 Pfund 2 ßl. über 50 Pfund bis 75 Pfund 3 ßl. und so weiter für je 25 Pfund mehr immer 1 ßl. mehr, für die zu Päckereisendungen gehörigen einfachen Briefe und Adressen wird kein Bestellgeld gezahlt. Bei Retoursendungen wird das Bestellgeld nur einmal berechnet.

1851, Juni: Eilzustellung, bis 1. Juli 1863

Briefe, welche mit der Bezeichnung „per Express zu bestellen" oder „sofort nach Ankunft zu bestellen" müssen sofort zugestellt werden. Bemerkungen wie „Cito," oder „eilig" finden keine Berachtung. Für die Zustellung der Eilbriefe Eilzustellgebühr am Ort 4 ßl. Bei Landzustellung, für die Beschaffung des Boten 4 ßl. zuzüglich der, mit dem Boten zu vereinbarte, Lohn Das Bestellgeld und der Botenlohn ist vom Absender zu entrichten, ausnahmsweise auch vom Empfänger, wenn der Absender „Botenlohn zahlt der Empfänger" mit Namensunterschrift des Absenders des Briefes versieht. Der Absender haftet dennoch für sämtliche Kosten. Expressbriefe aus dem Briefkasten werden nicht als solche behandelt.

1853, Juli: Expreßbestellungen von Briefen während der Nacht, bis 1. Juli 1863

Eine Expreßbestellung von Briefen im Orte, resp. für die Besorgung eines Boten während der Nacht — von 11 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens im Sommer und von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens im Winter – Nacht-Einzustellgebühr 8 ßl. Soll der Eilbrief erst am morgen zugestellt werden, muss das auf dem Brief vermerkt werden.

1853, Juni: Kosten der Expreßbestellung von Fahrpostgegenständen

Expreß-Fahrpostsendungen können innerhalb des gewöhnlichen Bestellbezirks einer Postanstalt zugestellt werden. Zum tarifmäßigen Bestellgeld kommt dann die Eilzustellgebühr für Briefe. Nach außerhalb des gewöhnlichen Bestellbezirks einer Postanstalt treten, den oben genannten Kosten, noch die weiteren Transportkosten hinzu. Die Postverwaltung haftet weder für Verluste, noch für Beschädigungen oder sonstige Unglücksfälle. Der Absender trägt das Risiko. Gewöhnliche Briefpostsendungen können unfrankiert oder durch Freimarken oder Frankokouverts frankiert in die Briefkästen gelegt werden.

Allgemeine Bestimmungen (noch 1848)

Sendungen, welche den Empfänger nach einem anderen, als dem ursprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsorte nachgesandt werden, sind erneut mit neuem Porto zu belegen.

1850, Juni:

poste restante Briefe und Fahrpostgegenstände des Inlandes werden 6 Wochen zur Abforderung am Bestimmungsorte aufzubewahrt, und erst nach Verlauf dieser Frist unter dem Bemerken: „nicht abgefordert" nach dem Abgangsorte zurückzuschicken.

1853, Juli:

Die Gebühr von 1 ßl für jede poste restante Sendung wird aufgehoben. (Eingeführt durch General-Cirkular Mr. 13 sub. IX (?)

Für Laufzettel, zur Nachforschung, ist das einfache Briefporto zu erheben. Das Porto für den Laufzettel wird erstattet, wenn sich ein Verschulden der Postanstalt ergeben sollte.

Bei der Porto-Erhebung werden Pfennigsbrüche nicht berücksichtigt, ganze Pfennige aber, welche nicht ¼ ßl. (3 Pfg.) voll betragen, bis zu dem nächstfolgenden ¼ Schilling aufgerundet.

Über alle zur Post gegebenen Wertsendungen, sowie über rekommandierte Briefe und geleistete Barzahlungen, muss dem Absender ein Postschein unaufgefordert und unentgeltlich behändigt werden. Der Empfänger kann dagegen die entsprechende Sendungen ebenfalls nur gegen eine, von ihm zu vollziehende Bescheinigung in Empfang nehmen.

Auf die Sendungen aus und nach dem Auslande finden die Bestimmungen der vorstehenden Posttaxe nur in soweit Anwendung, als die mit dem Auslande bestehenden Verträge es gestatten.

1848, Oktober:

Einführung des “Verordnungs-Blatt der Großherzoglich Mecklenburg - Schwerinschen Postverwaltung” (lag nicht vor)

1849, Oktober:

Vorschriften wegen Beschaffenheit und Verpackung der Postpakete namentlich der Gelder und Wertsachen.

1851, 1. Januar: Beitritt zum deutschen Postverein

und Tarif für die internationale Vereins-Korrespondenz. Porto für einen einfachen, bis 1 Lot Zollgewicht — 11/8 Lot Cöln. excl.( bis 1856, 1 Lot = 15,15g. in Mecklenburg-Schwerin ) schweren Brief beträgt bei einer Entfernung je Lot bis 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 1¾ ßl, bis 20 Meilen einschließlich 2 Sgr. oder 3¼ ßl, über 20 Meilen einschließlich 3 Sgr. oder 4¾ ßl. Bei unfrankierten Briefen wird je Lot 1 Sgr. oder 1¾ ßl. Zuschlag-Porto in Ansatz gebracht. Für Kreuzbandsendungen, wenn sie frankiert sind, ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 9 Pf. pro Lot, sonst aber das gewöhnliche Briefporto. Warenproben und Muster, dem Briefe angehängt, für je 2 Lot einfaches Briefporto. Der Brief selbst darf nicht 1 Lot wiegen.. Rekommandierte Briefe müssen frankiert sein. Zum gewöhnlichen Porto kommte eine Rekommandationsgebühr von 2 Sgr.. Verlangt der Absender eine Empfangsbescheinigung, so hat er dafür eine weitere Gebühr von 2 Sgr. zu zahlen.

1855, 1. Januar Gebühren der Post für die Lieferung von Zeitungen

Für die Bestellung, Aufbewahrung und Couvertierung der Zeitungen gelten vom 1. Januar 1855 an folgende Satze: a) für die Zustellung am Orte der Postanstalt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Zeitungen und die Häufigkeit jährlich 32 ßl. - b) für die Zustellung des Regierungsblattes, des Postverordnungsblattes und der Zeitung “Wächter”, wenn nur diese Blätter gehalten werden, für jedes Blatt jährlich 8 ßl. Die gleichen Sätze gelten bei der Landzustellung, außer es besteht eine Vereinbarung über den Austausch von Postbeuteln. Werden die Zeitungen von der Post abgeholt, halbieren sich die Sätze. Sollen die Zeitungen couvertiert von der Postanstalt zu empfangen werden, verdoppeln sich die Sätze.

1856, 1. Juli: Einführung der Briefmarken und der Franko-Couverts

Zur Frankierung der Sendungen, ist Barzahlung oder die Verwendung entsprechender Freimarken und Franko-Couverts, zugelassen. Die Freimarken und Franko-Couverts können zur Entrichtung des Portos für alle Sendungen verwandt werden, welche der Taxierung nach dem Briefportotarife unterliegen und nach Orten des Inlandes, des Deutsch-Österreichischen Postvereins und sonstiger Staaten bestimmt sind, insoferne wegen der letzteren nicht demnächst Ausnahmen gemacht werden. Bei Fahrpost-Sendungen ist die Verwendung von Freimarken und Franco-Couverts dagegen nicht gestattet, und sind derartige Sendungen, bei denen Freimarken und Francs-Couverts etwa verwandt sein sollten, als unfrankiert zu behandeln.

1857, Oktober: Insinuation gerichtlicher Erlasse durch die Postanstalten

Erlasse der inländischen Gerichte, die einen Behändigungsscheines erfordern, können eingeschrieben, mit Rückschein oder mit Postvorschuß eingeliefert werden. Das Porto und die Gebühren sowie das Bestellgeld oder die Eilzustellgebühr sind vom Empänger einzuziehen. Die Erlasse werden in Briefform, rekommandiert und mit der Expeditionsnummer versehen, zur Post geliefert. Darüber wird dem Gericht ein Einlieferungsschein erteilt. Am Bestimmungsorte ist der Erlass sofort, spätestens aber in 24 Stunden durch die Briefträger zur Bestellung zu bringen. In die Landbezirke durch besondere Boten, es sei denn, es ist der täglicher Austausch verschlossener Taschen mit dem Empfänger vereinbart. Der Briefträger oder Bote händigt den insinuierenden Erlass dem Empfänger, einem Angehörigen oder Dienstboten, oder Hausmeister, aus. Der Empfänger hat die Rezepisse (den Rückschein) zu unterschreiben. Haben andere den Erlass angenommen, hat dies der Briefträger oder Bote zu vermerken, ggf. auch die Annahmverweigerung. Gleichzeitig ist das entsprechende Porto einzuziehen. Wird die Zahlung verweigert, wird der Erlass dennoch übergeben. Das Gesamtporto wird zur Absendepostanstalt zurückgerechnet. Ist eine Zustellung nicht möglich, geht der Erlass, mit einem Protokoll, zurück. Die, mit Insinuationen - Nachweis versehenen, Retour-Rezepisse ist sofort an die Aufgabe-Postanstalt zurückzusenden und bei der nächsten ordentlichen Bestelltour an die betreffenden Gerichte gegen Bescheinigung abgeliefert und eventuell nicht gezahltes Porto einzuziehen. Porto und Bestellgeld ist für Aviszettel nicht zu berechnen. Abweichungen von der gewöhnlichen Regel werden die Gerichte entweder auf den Erlassen selbst, oder auf letzteren beigefügten Aviszetteln vermerken.

1858, Juni, Postmäßige Beschaffenheit und Behandlung der Sendungen

Nach dem Eintritt in den Deutsch- Österreichischen Postverein, am 1. Januar 1851, wurden Regeln für den Wechselverkehr zwischen den Postanstalten des Postvereins hinsichtlich der postmäßigen Beschaffenheit und der Behandlung der Postsendungen vereinbart. Man nutzte die Gelegenheit die alte Postordnung von 1770 zu überarbeiten.

Briefpost

Die mit der Post zu befördernden Briefpostsendungen (gewöhnliche und rekommandierte Briefe, Streif- und Kreuzbandsendungen, Warenproben und Mustersendungen), so wie die Fahrpostsendungen (ordinäre, Wert- und Geld-Pakete. Geldbriefe, Barzahlungen und Postvorschüsse) müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressiert und gezeichnet (signiert), haltbar Verpackt und verschlossen sein. Nur bei gewöhnlichen, postlagernden, “poste restante" Briefen darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern etc. erfolgen. Nicht so bei postlagenden Sendungen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Die “poste restante" Sendung werden nach 3 Monaten zurückgeschickt. Sendungen in Briefform sollen 15 Lot (250g.) nicht übersteigen, Gewöhnliche und recommandierte Briefe dürfen im Inland ausnahmsweise mehr wiegen. Im Vereinsverkehr gelten Briefsendungen über 16 Lot allgemein als Fahrpost. Durch einen Vermerk auf der Adressseite, oder durch die ausreichende Verwendung von Freimarken, ist ein Versandt mit der Briefpost bis 500 g. möglich.

Fahrpost

Zu Fahrpostsendungen, wenn sie nicht Briefform haben, gehört eine Begleitadresse, Sie darf 1 Lot excl. wiegen aber mindestens aus einem Viertelbogen Papier bestehen. Der Adresse muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste blos, eine Kiste in Leinen, ein Fass etc..), die Bezeichnung (Signatur) und, wenn der Wert deklariert wird, die Wertsangabe enthalten. Die Petschaft auf Brief und Paket muß identisch sein. Zu einer Begleitadresse können mehrere Stücke gleicher Art gehören. Es muss jedes Paket vollständig, wie beim Einzelpaket, angegeben sein. Die Signatur kann sowohl aus der Adresse als auch aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, nie ausschliesslich aus Zahlen, bestehen. Die Verpackung muss angemessen stark sein. Muß eine Verpackung unterwegs ergänzt werden, können die Kosten dem Empfänger, ohne weitere Gebühren, auferlegt werden. Fahrpostsendungen über 16 Lot, so wie Vorschuss- und Einzahlungsbriefe sind zu versiegeln. Briefe mit deklariertem Wert müssen mit einem Kreuz-Couvert und mit 5 Siegeln verschlossen sein. Das Gewicht einer Fahrpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. Briefe mit barem Gelde dürfen das Gewicht von 3 Lot (50g.), Briefe mit Papiergeld das Gewicht von 10 Lot (166,66g.) nicht übersteigen. Schwerere Geldsendungen sind in Paketen, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu verpacken. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Über 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. Das Gewicht einer Geldkiste darf 150 Pfd. nicht übersteigen. Einige Dinge waren von der Postbeförderung ausgeschlossen. Bei unrichtiger Deklaration oder mit Verschweigen des Inhalts,, hat der Absender für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. Bei sperrige Gegenstände, lebende Tiere usw. kann die Annahme verweigert werden.

Kreuzbandsendungen (Drucksachen)

Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospekte, Preiscourante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigungen, und sonstige Anzeigen, desgleichen Korrekturbogen ohne beigefügtes Manuskript müssen, wenn die Kreuzbandtaxe Anwendung finden soll, uneingebunden oder brochiert unter schmalem Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Minimale Zusätze sind geregelt erlaubt. Mehrere Drucksachen vom selben Absender (Firma) an eine Adresse sind zulässig. Kreuzbandsendungen dürfen im Allgemeinen nur bis zum Gewichte von 16 Lot incl.(250g.) eingeliefert werden. Im inlandischen Verkehr sind, die von den inländischen Buchhandlungen abgesandten oder für dieselben eingehenden Bücher-Pakete unter 500g. gegen das für Kreuzbandsendungen bestimmte Porto zugelassen, wenn sie unversiegelt zur Post geliefert werden.

Warenproben- und Mustersendungen

Einem einfachen Brief darf eine Warenprobe beigefügt oder angehängt sein, sie sind zusammen zu wiegen. Bei Warenproben und Mustern muss der Inhalts leicht ersichtlich sein. Ist der Brief schwerer oder der Inhalt in den Brief gelegt, kann also nicht eingesehen werden, so werden Brief und Inhalt zusammen gewogen und als gewöhnlicher Brief taxiert. Warenproben und Muster dürfen im inländischen Verkehr das Gewicht von 4 Lot (66,64g.), im Verkehr nach dem Zollvereinsgebiet das Gewicht von 3 Lot (50g.) nicht übersteigen.

Rekommandierte Briefe

Soll eine Briefpostsendung rekommandiert werden, so hat der Absender dies durch das Wort rekommandiert (Chargé) auf der Adresse zu erkennen zu geben. Wird ein Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour-Recepisse) gewünscht, muss die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein" („Retour-Recipisse") auf der Adresse ausgedrückt sein. Über die Einlieferung eines Einschrebbriefes wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein unentgeltlich erteilt.

Wertsendungen

Die Deklaration des Wertes einer Sendung hat nach der bestehenden Silberwährung zu erfolgen, fremden Geldsorten Goldmünzen sind in Silber-Courant umzurechnen. Über die Einlieferung wird dem Aufgeber unentgeltlich ein Einlieferungsschein erteilt.

Bare Einzahlungen

Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an den Empfänger eingezahlt werden (Barzahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein leeres Convert beigegeben werden. Bare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Warenproben, auf rekommandierte Briefe, auf Briefe mit deklariertem Werte und auf Begleitbriefe zu Palleten mit und ohne Wert-Deklaration zu leisten, ist unzulässig. Der Betrag der baren Einzahlung ist mit den Worten: „Hierauf eingezahlt ...." zu vermerken, die Talersumme auch in Zahlen und in Buchstaben. Über die Einlieferung einer Barzahlung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein unentgeltlich ertheilt.

Vorschußsendungen

Vorschußsendungen (Postvorschüsse) müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß (Nachnahme)" und die Talersumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. Der Absender erhält eine Bescheinigung, dass der Betrag ausgezahlt werden wird, sobald die Sendung von dem Empfänger eingelöst worden ist. Wenn der Postvorschuß ausgezahlt, oder bei Rücksendung einer verweigerten Sendung, erfolgt die Auszahlung oder die Auslieferung an den Absender gegen diese Bescheinigung. Eine Postvorschußsendung wird, auch mit poste restante bezeichnet, 14 Tage bereitgehalten und danach zurückgesendet.

Durch Expressen zu bestellende Sendungen

Sendungen aller Art, welche im inländischen Verkehre sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu bestellen" enthalten. Im Postvereinsverkehr dürfen nur eingeschriebene Briefe zur expressen Bestellung eingeliefert werden. Bei Fahrpostsendungen kann der Absender den Speditionsweg vorgeben. Eingelieferte Sendungen können bis vor der Zustellung zurückgefordert werden. Dazu ist ein geschriebenes Duplikat der Adresse erforderlich. Die aus der Rückforderung entstandenen Portokosten hat der Absender zu zahlen. Zurückforderung kann auch auf telegraphischem Wege erfolgen. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das bar bezahlte Franos, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine gewöhnliche Retoursendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpostsendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. Frankierungs-Vermerke sind nicht zulässig.

Bestellung der Postsachen

Von den bei den Postanstalten eingegangenen und amtlich zur Bestellung kommenden Postsachen werden die gewöhnlichen Briefe, Streif- und Kreuzbandsendungen, Sendungen mit Warenproben oder Mustern, so wie Fahrpostsendungen, über deren Empfang keine Quittung zu erteilen ist, an die Empfänger, ggf. gegen Bezahlung der tarifmäßigen Beträge, ausgehändigt. Rekommandierte Briefe und Fahrpostsendungen, über deren Empfang eine Quittung zu erteilen ist, sollen den Empfängern erst nach Unterschrift der Quittung ausgehändigt werden. Retourbriefe und Nachsendebriefe bleiben ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke. Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluss der Vorschußbriefe und der Briefe worauf Barzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, der auch für Porto und Auslagen aufkommt. Er wird über die Nachsendung portofrei in Kenntnis gesetzt.

1863, 1. Januar: Einrichtung der Stadtpost (Ortsendungen)

Bei allen Postanstalten sollen Stadtposten bestehen und verpflichtet sein, Briefpostsendungen an die Stadt- und Landbewohner ihrer Distributionsbezirke zu vermitteln. Die Briefpostsendungen der Stadtpost werden den im Orte der Postanstalt wohnhaften Empfängern in den gewöhnlichen Bestelltouren durch die Briefträger überbracht. Den im Landbezirk der Postanstalt wohnhaften Personen werden die zur Stadtpost eingelieferten Briefpostsendungen in der Weise zugestellt, in der sie ihre mit den ordentlichen Posten eingehenden Briefpostsendungen empfangen. Eingeliefert können werden: gewöhnliche oder rekommandierte Briefe, Kreuz- oder Streifbänder, so wie Warenproben oder Mustersendungen, und zwar bis zum Gewichte von 15 Lot incl. (250g.). Ausgeschlossen sind Eilpostsendungen und Wertbriefe, oder solche mit Barzahlungen oder Postvorschüssen. Fahrpostsendungen der Landbewohner bleiben zulässig. Das Stadtporto beträgt: von 1 Lot excl. ½ ßl., von 1 Lot bis 15 Lot incl. 1 ßl. Rekommandations-Gebühr von 2 ßl. Retour-Recepisses 2 ßl. kein Bestellgeld Es besteht kein Frankaturzwang. Briefe an Großherzogliche Behörden ausgenommen. Es gibt kein Portofreitum Unbestellbare Briefpostsendungen der Stadtpost werden den Absendern zurückgegeben. Bei unfrankierten, gegen Einziehung des tarifmäßigen Stadtporto's.

1 Juli 1863, Porto-Tax-Regulativ

Für die inländischen Brief- und Fahrpostsendungen, unter Verwendung der Bestimmungen aus dem Reglement für den Postverkehr vom 1. Juni 1861

Entfernungs-Maß, Gewicht, Wertangabe, Münzwährung

Die Grundlagen für die Porto-Taxe sind die gradlinige Entfernung nach Meilen, das Gewicht, in Pfund von 500 Grammen zu 30 Lot (16⅔ g.), und dem ggf. angegebene Wert, erhoben in Mecklenburgischem Courant, den Taler in 48 (ßl.) Schillinge und der Schillings in 12 Pfennige geteilt.

Briefpostsendungen

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  • Zur Briefpost gehören: gewöhnliche Briefe, rekommandierte Briefe, Sendungen unter Band, Briefe mit Warenproben und Mustern sowie Zeitungen.
  • Briefpostsendungen dürfen 250g. nicht übersteigen. Im Vereinsgebiet gehören Briefe über 4 Lot (66,66g.) gewöhnlich zur Fahrpost, wenn nicht vom Absender ausdrücklich verlangt oder durch ausreichende Frankierung mit Freimarken erkennbar ist.
  • Portofreie Dienstkorrespondenzen werden im inländischen, wie im vereinsländischen Verkehr bis zum Gewichte von 500g. incl. mit der Briefpost befördert.
  • Mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat, ist eine genaue Adresse erforderlich. Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen mit dem Vermerk „poste restante" darf eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s w. angewendet sein.

Briefe, bis 1. Juli 1867

Ein einfacher Brief darf kein volles Lot (keine 16⅔g.) wiegen. Für Sendungen in Briefform, ohne Wertangabe, über einem Lot, bis 250g. incl., wird der zweifache Briefportosatz erhoben.

Drucksachen, bis 1. Juli 1867

Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden alle gedruckten, lithographierten, metallographierten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopiermaschine oder mittelst Durchdruck hergestellten Schriftstücke, sowie, im Postverein-Verkehr, gebundene Bücher. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Im Postvereins-Verkehr besteht Frankaturzwang.

  • Im inländischen Verkehr ist es jedoch gestattet, die zwischen den inländischen Buchhandlungen abgesandten Bücher-Pakete bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich zuzulassen, sie dürfen eine Rechnung enthalten.

1867, 1. Juli:

Die Sendungen können auch aus gebundenen oder brochierten Büchern und aus offenen (Post) Karten bestehen. Es dürfen mehrere Drucksachen zusammengepackt, an eine Adresse, versandt werden.

  • Im Inland können Absender die Drucksachen am Schalter auch unfrei aufgeben, wenn der Absender sich bereit erklärt, für zurück kommende Sendungen das Porto zu zahlen, Zur Frankierung sind Postfreimarken auf dem Streifband, nicht auf der Drucksache verklebt, zu benutzen.
  • Für Drucksachen wird bei reglementsmäßiger Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem Aufgabe- und Bestimmung-Orte, das Porto erhoben.

Warenproben und Muster, bis 1. Juli 1867

  • Der Inhalts der Warenprobe muß leicht ersichtlich sein, ihm darf nur ein einfacher Brief angehängt sein. Er ist mit der Warenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen.
  • Das Gewicht der Warenproben und Mustersendungen ist im inländischen Verkehre auf 4 Lot (66,66g.) incl., bei der Versendung nach dem deutschen Zollvereins-Gebiete oder im Transit, auf 3 Lot (50g.) incl.beschränkt.

1867, 1. Juli:

  • Es sind nur wirkliche Warenproben und Warenmuster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwert haben.
  • Die Adresse muss, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben (Muster)" enthalten.
  • Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name, oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen incl. der näheren Bezeichnung der Ware, die Nummern und die Preise.
  • Die Sendungen sollen möglichst mit Postfreimarken frankiert sein. Sie dürfen das Gewicht von ½ Pfund (15 Lot) incl. nicht übersteigen.
  • Die geänderten Bestimmungen gelten für den inneren Verkehr.

Rekommandation, Retour-Recepisse - Rückschein

Die Rekommandationsgebühr muss im inländischen Verkehr vom Absender bezahlt werden. Im Postvereins-Verkehr von demjenigen, welcher das Porto für die Sendung zahlt. Über die Einlieferung wird unentgeltlich ein Einlieferungsschein erteilt.

1863 12. Juni:

      • Die Rekommandations-Gebühr wird im inländischen und im Postvereins-Verkehr von demjenigen erhoben, welcher das Porto zahlt.
  • Mit der Bezeichnung „Rekommandiert" versehene Briefpostsendungen aus dem Briefkasten, werden nur dann als solche behandelt, wenn sie vollständig mit Freimarken oder Frankokouverts frankiert sind.
  • Mit den Bemerkung „Rekommandiert" und „Gegen Retour-Recepisse" verlang der Absender eine vom Empfänger unterschiebene Empfangsbescheinigung (einen Rückschein). Die Gebühr dafür ist , auch bei sonst unfrankierten Brief- oder Fahrpostsendungen, im voraus zu entrichten.Ein Einlieferungsschein wird nur erteilt, wenn eine Geld- oder Wertsendung oder eine Barzahlung vorliegt.
  • Bei der Rück- und Nachsendung von rekommandierten Briefpostgegenständen ist die Rekommandations-Gebühr, so wie die Retour-Recepissen-Gebühr nicht noch einmal anzusetzen.
  • Für eine abhanden gekommene rekommandierte Briefpostsendung wird dem Absender ein Ersatz von 14 Talern Courant ausgezahlt. Die Reklamationsfrist ist auf 6 Monate beschränkt.

Fahrpostsendungen

  • Zur Fahrpost sind zu rechnen: Wertbriefe, Briefe oder sonstige Sendungen mit Nachnahmen (Postvorschüsse), Briefe und Adressen, mit Barzahlungen an die Empfänger, Pakete mit und ohne Wertangabe, sowie Erlasse der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinischen und -Strelitzschen Gerichte.
  • Fahrpostsendung in Brief- oder ähnlicher Form bis 250g. incl. brauchen keinen Begleitbrief.
  • Jeder anderen Farpostsendung muss ein Begleitbrief beigegeben sein. Begleitbriefe oder Adressen von 1 Lot excl. sind portofrei. Für schwerere Begleitbriefe ist dagegen das volle Fahrpostporto zu erheben.
  • Bei mehreren Stücken auf einem Begleitbriefe wird für jedes Stück das Porto einzeln berechnet.
  • Die Wertangabe hat in Mecklenburgischem Courant zu erfolgen.
  • Die Begleit-Adresse muss die genaue Anschrift, die Beschaffenheit der Sendung (Kiste, Fass, in Leinen etc.) und ggf. die Wertangabe und dem gleichen Siegelabdruck, mit der die Sendung verschlossen ist, enthalten.

1863 12. Juli:

      • Ein Wertvermerk auf der Siegelseite bei Sendungen in Briefform, oder bei Sendungen mit Begleitbriefen auf der Sendung allein, gewährt keinen Anspruch auf einen höheren Ersatz, als für Fahrpostsendungen ohne angegebenen Wert.
  • Zu einer Begleitadresse können mehrere Stücke gehören, jedoch nicht Stücke unterschiedlicher Art. Jede einzelne Sendung muß genau beschrieben werden.
  • Die Signatur darf bei Wertsendungen nicht aufgeklebt sein.
  • Die Werteangabe einer Sendung hat nach der inländischen Silberwährung zu erfolgen, andernfalls ist eine Umrechnung vorzunehmen. Bei kurshabenden Papieren genügt es, wenn der aktuelle Wert deklariert wird, Über die Einlieferung wird unentgeltlich ein Einlieferung-Schein erteilt..
  • Briefe mit angegebenen Werte müssen mit einem Kreuz-Kuvert und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung verschlossen sein. Es ist darauf zu achten, dass das mittlere Siegel alle vier Klappen des Kreuz-Kuvert schließt.

Fahrposttarif

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  • Für jede Fahrpostsendung wird entweder Minimal-Fahrpost-Porto oder Gewicht- und Grundporto erhoben. Bei Sendungen mit angegebenem Wert tritt dem betreffenden Fahrpostporto das Wertporto hinzu.

Nachnahmen

Auf Brief- und andere Sendungen können bei den Postanstalten Geldvorschüsse (Nachnahme) nachgenommen werden.

  • Die Höhe der Postvorschüsse ist im Inland unbeschränkt, mit dem Postverein bis 50 Taler möglich.
  • Sendungen mit Nachnahme (Postvorschüsse), müssen den Vermerk „Vorschuß von ... Tlr. ... ßl. Crt." tragen. Mit dem Postverein ist die Talersumme auch in Buchstaben zu vermerken.
  • Postvorschüsse auf rekommandierte Briefe, Drucksachen oder Warenproben, zu entnehmen, ist unzulässig. Wohl aber auf gerichtlichen Erlassen. Ausgezahlt wird erst, wenn der Postvorschuss-Revers, vom Empfänger unterschieben, vorliegt. Gebühr, neben dem normalen Porto der Sendung: je 16 Schilling (⅓Taler) ½ Schilling (6 Pfg.)
  • Sie wird von dem erhoben, der das Porto für die Sendung zahlt (Gesamtporto).
  • Briefe, auf welchen Postvorschüsse haften, sind im inländischen Verkehr bis zum Gewichte von ½ Pfund incl., im Postvereins-Verkehr bis zum Gewichte von 4 Lot excl. vom Retourporto frei.

1865, 1. Juli:

  • Die Gebühr beträgt: bis von 5 Talern incl. 1 ßl. – über 5 Taler bis 50 Taler incl., das Wertporto für Fahrpostsendungen.
  • Bei der Rück- oder Nachsendung werden die Gebühren nicht noch einmal angesetzt.

1868, 1. Januar:

Bisher konnte im inländischen Postverkehr auf Behändigungsscheine (Erlasse)und Nachnahme aufgegeben werden. Da dies bei der Norddeutschen Bundespost nicht vorgesehen war, wurde für die mecklenburgischen Gerichte eine Übergangsregelung getroffen. Es wurde der eigentliche Behändigungsschein ohne Nachnahme zur Post, mit Hinweis auf ein zweites Schreiben, gegegeben. Gleichzeitig, dem gleichen Empfänger, ein weiteres versiegeltes Schreiben mit Nachnahme, mit der Expeditionsnummer des Erlasses, zur Zahlung der Gebühren übersandt.

NDP, 1868 1. Januar: § VIII. Insinuations Gebühr

      • Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) wird für jede einzelne Zustellung, außer dem etwaigen Bestellgelds, eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr., beziehungsweise 11 Kr. erhoben.

Bare Einzahlungen, bis 1. Juli 1865

  • Beträge bis zu 50 Talern incl. können auf Briefe und Adressen bar eingezahlt werden um sie dem Empfänger auszuzahlen. Einzahlungen sind bei Drucksachen, Warenproben, Einschreibbriefen, Wertbriefen und Paketbegleitbriefen unzulässig.
  • D1e Bareinzahlungen ist auf einem Brief oder einem leeres Kuvert dem Vermerk „Hierauf eingezahlt ... Tlr. ... ßl. Crt." anzugeben. Im Postvereins-Verkehr ist auch die Talersumme in Buchstaben zu vermerken. Im Postvereins-Verkehr darf der Brief 1 Lot excl., nicht übersteigen. Es wird unentgeltlich ein Einlieferungsschein erteilt.
  • Eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher die Auszahlung-Bestätigung quitiert überbringt, findet nicht statt.
  • Für die Sendung mit barer Einzahlung ist das Porto wie für einen Wertbrief zu zahlen. Sie wird von demjenigen erhoben, der das Porto für die Sendung zahlt. Bei der Rück- oder Nachsendung wird das Wertporto für die Barzahlung nicht noch einmal angesetzt.

1865, 1. Juli:

Die Gebühr beträgt: bis von 5 Talern incl. 1 ßl., – über 5 Taler bis 50 Taler incl., das Wertporto für Fahrpostsendungen

Gewährleistung - Garantie

Für den Verlust der vorschriftsmäßig eingelieferten Fahrpostsendungen gewährt die Postverwaltung den Absendern, mit alleiniger Ausnahme des durch, Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens-Ersatz, und zwar: ohne Wertangabe ½ Taler (24 ßl.) für jedes Pfund, oder den Teil davon, – bei Wertangabe der Betrage des deklarierten Wertes

  • Bei Beschädigungen kann ein Ersatz nur bis zum Betrag des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.

Unbestellbare Fahrpostsendungen

  • Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluss der Postvorschüsse und der Bareinzahlungen, so wie Erlasse Großherzoglicher Gerichte, erfolgt die Nachsendung nur aus ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Empfänger. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntnis zu setzen.
  • Für Fahrpostsendungen wird bei der Rücksendung das gleiche Porto wie bei der Hinsdung erhoben. Dem Absendern werden die auf der Sendung haftenden Beträge zurückgegeben.
  • Bei der Zurücksendung bleiben jedoch die Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen, sowie die Briefe, auf denen Postvorschüsse haften oder Barzahlungen geleistet worden sind, ferner zu Erlasse von Retour-Porto befreit, wenn sie das Gewicht von ½ Pfund incl. nicht übersteigen.

Landporto

  • Den durchgehenden Posten können von und nach den unterwegs belegenen Landorten Briefpostsendungen jeder Art und Fahrpostsendungen ohne Wertangabe mitgegeben werden. Als Landporto ist für Brief- und Fahrpostsendungen stets nach dem niederigsten tarifmäßigen Porto zu erheben.
  • Als Zusatzleistungen sind Einschreiben und Rückschein, bei Fahrpostsendungen auch Postvorschuss zugelassen.
  • Sendungen, welche der Landportotaxe unterliegen, können außer bei Nachsendungen nicht gleichzeitig mit einem anderen Portosatz belegt werden.

Stadtporto, unverändert wie am 1. Januar 1863

Bestell- und Lagergeld

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  • Für die an die Empfänger zur Bestellung gelangenden Brief- und Fahrpostsendunqen wird neben dem Porto ein Bestellgeld, für Expresse Sendungen die Eilzustellgebühr erhoben.

1864, 1. Juli:

      • Das Bestellgeld für Briefe wird nicht mehr erhoben.
  • Für die Aufbewahrung von Briefpostsendungen, welche von den Empfängern abgeholt werden, incl. der poste-restante gestellten, kommt ein Lagergeld nicht zur Erhebung.
  • Für die Aufbewahrung von Fahrpostsendungen, welche von den Empfängern nach 2 Tagen nicht abgeholt werden, wird das tarifmäßige Bestellgeld als Lagergeld erhoben.
  • Für die Aufbewahrung der poste-restante gestellten Fahrpostsendungen wird stets das tarifmäßige Bestellgeld als Lagergeld erhoben.

1864, 1. Juli:

      • Das Bestellgeld für Fahrpostsendungen ist immer mit dem Porto zu zahlen.
  • Die Eilzustellung von Fahrpostsendungen außerhalb der gewöhnlichen Bestellbezirke erfolgt auf Gefahr des Absenders.
  • Im Postvereins-Verkehre dürfen zur Eilzustellung nur Briefpostsendungen angenommen werden, sie müssen eingeschrieben werden. Die Gebühren für die Eilzustellung sind im Postvereins-Verkehre von demjenigen zu entrichten, welcher das Porto für die rekommandierte Briefpostsendung zahlt.
  • Eilsendungen und Insinuationen-Dokumenten werden immer postamtlich bestellt. Nur Erlasse mit Insinuation-Dokumente werden an Gutsherrschaften, welche mit den Postanstalten täglich verschlossene Taschen wechseln, den Empfänger in denselben zugesandt.

1864, 1. Juli:

Für die Eilzustellung kommt sowohl bei den Brief- als auch bei den Fahrpostsendungen ein Bestellgeld, welches entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet werden kann, jedoch haftet der Absender.

Allgemeine Bestimmungen

Unbestellbare Briefpostsendungen

  • Die als unbestellbar zurückkommenden Brief- und Fahrpostsendungen bis 250g. werden den Absendern zurückgegeben, und die auf den Sendungen haftenden Beträge von ihm eingezogen sowie erteilte Einlieferung-Scheine zurückgefordert. Die Rücksendung erfolgt portofrei.
  • Für nachgesandte Brief- und Fahrpostsendungen bis 250g. kommt das Porto vom Nachsendungsorte bis zu dem neuen Bestimmungsorte in Ansatz.
  • Für zurückgehende Briefpostsendungen, sowie für zurückgehende Barzahlungen wird kein Porto erhoben.
  • Briefe, auf welchen Postvorschüsse haften, sind im inländischen Verkehr bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, im Postvereins-Verkehr bis zum Gewichte von 4 Lot ausschließlich vom Retourporto frei. Alle übrigen Retoursendungen sind aus dem Rückwege derselben Taxe wie aus dem Hinwege unterworfen.
  • Für nachzusendende Brief- und Fahrpostsendungen kommt das Porto vom Nachsendungsorte bis zu dem neuen Bestimmungsorte in Ansatz. Dies gilt nicht für eine Nachsendung an eine neue Adresse des Absenders.
  • Bei Fahrpostsendungen, erfolgt die Nachsendung nur aus ausdrückliches Verlangen des Absenders oder des Empfängers, dieser ist darüber portofrei in Kenntnis zu setzen.

Portoberechnung

Bei der Portoberechnung werden Pfennigsbrüche nicht berücksichtigt. Beträge, unter 4 Pfennige werden auf 4 Pfennig aufgerundet.

Portoentrichtung

  • Das Porto kann bei den Briefpostsendungen entweder bar, oder durch Freimarken oder Frankokouverts gezahlt werden. Brief- und Fahrpostsendungen an den Großherzog, oder die Großherzoglichen Behörden, müssen frankiert werden, dies gilt auch für die Stadtpost.
  • Die Fahrpostsendungen müssen bar frankiert werden. Die Verwendung von Freimarken oder Frankokouverts ist unzulässig. So verwendete Postwertzeichen werden nicht angerechnet und nicht erstattet. Aus Umschlägen ausgeschnittene Wertzeichen dürfen nicht verwendet werden.
  • Mit der Postanstalt kann die Führung eines Porto-Contobuchs vereinbart werden. So können die aufgelaufenen Porto-Beträge im Ganzen, etwa einmal im Monat, bezahlt werden.
  • Brief- und Fahrpostsendungen, auf deren. Adressen der Frankierungs-Vermerk (frei, franco, fr. u.) durchstrichen, radiert oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen.

Porto-Kontobücher

Sollen Portobeträge bei der Zustellung kreditiert werden, kann sich der Empfänger wegen der Führung von Porto-Contobücher mit den Postanstalten verständigen.

Empfangs-Bescheinigungen

Über alle zur Post gelieferten rekommandierten Briefpostsendungen, so wie über Fahrpostsendungen, deren Wert deklariert worden ist, und über Barzahlungen müssen den Aufgebern von der Postanstalten Einlieferungsscheine unaufgefordert und unentgeltlich erteilt werden.

Laufzettel

Für Laufzettel ist von vom Auftraggeber das einfache Briefporto zu erheben. Das Porto wird erstattet, wenn sich ergibt, dass es die Schuld einer Postanstalt war.

Postlagernde Sendungen

Die mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat, erfordern eine exakte Adresse. Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen ist auch eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s w. zugelassen.

  • Bei der Abholung hat sich der Empfäger ggf. zu legitiemiren. Der Adressat kann verlangen, dass eine von ihm erwartete und als solche bei der Postanstalt von ihm angemeldete poste restante Sendung in seiner Wohnung bestellt wird.
  • Die Aufbewahrungszeit ist auf 3 Monate verlängert worden, Sendungen mit Postvorschuß auf lediglich 14 Tage.
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