Immerwährender Reichstag

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Darstellung des Immerwährenden Reichstages, Kupferstich 1663
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Darstellung des Immerwährenden Reichstages, Kupferstich 1663

Der Immerwährende Reichstag war die Bezeichnung für die Ständevertretung im Heiligen Römischen Reich von 1663 bis 1806 in Regensburg.

Während der Reichstag zuvor in unregelmäßigen Abständen in verschiedenen Städten tagte, wurde er ab 1594 nur noch im Reichssaal des Regensburger Rathauses gehalten und 1663 schließlich nicht mehr aufgelöst, womit er zum Immerwährenden Reichstag wurde. Regensburg wurde damit auch zum Sitz von etwa 70 Komitialgesandtschaften ausländischer Staaten. Der Kaiser selbst wurde dabei durch kaiserliche Prinzipalkommissare vertreten, die ab 1748 der Familie Thurn und Taxis angehörten.

Die letzte Tagung des Immerwährenden Reichstags fand 1803 mit der Veröffentlichung des Reichsdeputationshauptschlusses statt, der die Neuordnung des Reiches anordnete, bis 1806 die endgültige Auflösung des Reiches erfolgte.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Regensburg, Altes Rathaus: Der Erker des Reichssaals
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Regensburg, Altes Rathaus: Der Erker des Reichssaals

Der Reichstag von 1663 war vorab nicht als „immerwährender“ geplant gewesen. Man kam 1663 zusammen um über die Gefahr, die durch die Türken an der östlichen Reichsgrenze entstanden war, zu beraten. Der Kaiser Leopold I. benötigte für die Verteidigung Geld. Daneben war schon der länger schwelende Streit zwischen der Fürstenpartei und den Kurfürsten ein Thema. Die in der Fürstenpartei zusammengeschlossenen Fürsten drängten auf eine Beteiligung an der Ausarbeitung der Wahlkapitulation, lateinisch ius adcapitulandi und der Königswahl. Im Kern ging es um die Frage, ob die Kurfürsten exklusiv die Kapitulation mit dem zukünftigen Kaiser aushandeln durften und damit faktisch die Reichsverfassung ändern konnten, ohne dass der Reichstag mit seiner alleinigen, so die Meinung der Fürsten, Gesetzgebungskompetenz eingebunden war.

Aufgrund der langen Reichstagsdebatten sollte der Einfachheit halber eine Kapitulation verabschiedet werden, die dann für alle späteren Könige und Kaiser gelten solle, eine Capitulatio perpetua. Dieser Streit, der vordergründig den Führungsanspruch der Kurfürsten negierte, war aber auch von grundlegender Bedeutung. Denn in solch einer Kapitulation ließen sich theoretisch alle möglichen Fragen regeln, wie zum Beispiel die Modalitäten über die Erklärung der Reichsacht. Der Streit um die Wahlkapitulation war also ein Streit um das Recht, Gesetze zu erlassen und um deren Inhalte. Daneben sollte der Reichstag auch liegengebliebene Probleme des Dreißigjährigen Krieg beraten, die im Jüngsten Reichsabschied des vorhergehenden Reichstages von 1653 nicht vollständig gelöst worden waren.

Daraus erwuchs nun die Permanenz des Reichstages. Der Kaiser drängte im dritten Jahr des Reichstages die Stände zu größerer Eile. Im fünften Jahr drängten die Stände den Kaiser, dass dieser einen Schlusstermin benennen sollte. Als dieser Schlusstermin im sechsten Jahr nahte, entschloss man sich den Termin erneut aufzuschieben, um nicht zu der der ganzen Nation Schimpf und Schande<ref name="Burkhardt">zitiert nach Burkhardt: Der Dreißigjährige Krieg, Frankfurt a. M 1992, ISBN 3-518-11542-1, S. 116</ref> auseinanderzugehen. Letztendlich fand man sich damit ab, dass man noch länger zusammensitzen würde. Als in den 1670er Jahren die Verteidigung der westlichen Reichsgrenze gegen Frankreich auf die Tagesordnung kam, war die Versammlung schon längst zu einer immerwährenden geworden, auch wenn man noch auf einen reputirlichen Reichsabschied hoffte<ref name="Burkhardt"/>. Da es keine förmliche Beendigung des Reichstages mehr gab, wurden Beschlüsse auch nicht mehr in Reichsabschiede gefasst – der letzte Abschied von 1654 ging als Jüngster Reichsabschied in die Geschichte ein –, sondern in Form von Reichsschlüssen verabschiedet.

Beachtenswert ist, dass seit der Umwandlung des Reichstags in den Immerwährenden Reichstag die Fürsten kaum noch selbst vertreten waren, sondern sich vertreten ließen – es handelte sich also weitestgehend um einen Gesandtenkongress.

Der Reichstag hatte eine unbegrenzte Zuständigkeit, war aber zur Durchsetzung seiner Gesetze auf die einzelnen Reichsstände angewiesen.

Literatur

  • Gerhard Oestreich: Verfassungsgeschichte vom Ende des Mittelalters bis zum Ende des alten Reiches, in: Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte, hg. von Herbert Grundmann, Bd. 11, München (dtv) 1974 u. ö., ISBN 3-423-59040-8

Weblinks

Anmerkungen

<references/>

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