Postbuch Kgr. Westphalen

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Inhaltsverzeichnis

Die Inlandstaxen im Königreich Westphalen

Vorwort

Die kurze Zeit für das Bestehens des Königreichs Westphalen ist für die Entwicklung der Post in den besetzten Gebieten von großer Bedeutung. Die gilt im größeren Maße natürlich für die gesamte Zeit der Napoleonischen Besetzung. In Deutschland konnte sich die Post nicht als Einheitliches Ganzes entwickeln. Die Interessen der deutschen Landesherren, der Könige, Herzöge und Kurfürsten, die auf Ihre Posthoheit pochten, stand dem entgegen. Ganz anders die Verhältnisse in Frankreich. Die Geschichte dieser neuen Entwicklung soll hier auf die Posttarife beschränkt bleiben.

Bei der Doppelschlacht von Jena und Auerstedt am 14. November 1806 wurde Preußen vernichtend geschlagen. Durch den Frieden von Tilsit am 4. Juli 1807 verlor Preußen daraufhin das Kurfürstentum Hannover wieder.

Napoleon hatte nicht nur Hannover und den größten Teil Preußens besetzt sondern gleichzeitig auch das Herzogtum Braunschweig und Kurhessen, beides Staaten die sich geweigert hatten dem Rheinbund beizutreten.

Aus Teilen dieser besetzten Gebiete bildete Napoleon das Königreich Westphalen. Er macht seinen Bruder Jerome zum König und ruft dies unnatürliche Gebilde am 7. Dezember 1807 aus.

Gebietseinteilung

1807, 24.12. "Königliches Decret vom 7.December 1807, wodurch die Publikation der Constitution des Königreichs Westphalen verordnet wird."

Es wird gebildet: aus den Braunschweig-Wolfenbüttelsche Staaten; aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Teile der Provinz Altmark, aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Teile der Provinz Magdeburg, aus dem Gebiet von Halle, aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar, aus dem Lande Halberstadt, aus dem Hohensteinischen, aus dem Gebiet von Quedlinburg, aus der Grafschaft Mansfeld, aus dem Eichsfeld, nebst Tresfurt, Mühlhausen, Nordhausen, aus der Grafschaft Stollberg-Werningerode, Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebiets von Hanau und Catzenellenbogen am Rheine, aus dem Gebiet von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode, aus dem Bistum Osnabrück; aus dem Bistum Paderborn, Minden und Ravensberg, und aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz, Das französische Recht, der "Code Napoleon", wird vom 01.01.1808 an bürgerliches Gesetzbuch und der französische Franken Landeswährung. Es werden in der westphälischen Zeit dennoch Groschen und Taler geprägt. Das Land wird nach den französischen Departement-System aufgebaut. Der Präfekt leitete ein Departement, ihn unterstehen die Unterpräfekten in den Distriken und die Maire (Bürgermeister) in den Munizipalitäten (Orten und Städten). Die Einteilung der Departements regelt Dekret Nr.11:

1807, 24.12. "Königliches Decret vom 24.Dezember 1807 wodurch die Eintheilung des Königreichs in Acht Departemente angeordnet wird."

Das Königreich besteht aus folgenden Departements:

Das Departement der Elbe

gebildet aus dem größten Teil des Herzogtums Magdeburg, der Grafschaft Barby, aus den von Sachsen abgetrennten Gommernschen Ämtern, aus der Altmark, dem Amt Calvörde im Braunschweigischen und aus dem Amt Weserlingen. Einwohnerzahl: 253,210 , Hauptstadt: Magdeburg, Distriktstädte : Magdeburg, Neuhaldensleben, Stendal und Salzwedel.

Das Departement der Fulda

gebildet aus dem Gebiet von Paderborn und Corvey, dem Ämtern Reckenberg und Minden und der Grafschaft Rietberg-Kaunitz. Einwohnerzahl: 239,502 , Hauptsadt:: Kassel, Distriktstädte: Kassel, Höxter und Paderborn.

Das Harz Departement

gebildet aus der Grafschaft Hohenstein, Teilen des Fürstentums Grubenhagen, Teile des Gebiets von Blankenburg, dem Gebiet von Walkenried, den Städten Mühlhausen und Nordhausen und noch Teilen von Hessen. Einwohnerzahl: 210,989, Hauptstadt: Heiligenstadt, Distriktstädte: Heiligenstadt, Duderstadt, Osterrode und Nordhausen.

Das Departement der Leine

gebildet aus dem Göttinger Gebiet, Teilen des Fürstentums Grubenhagen, Teilen des Gebiets von Hildesheim, Braunschweig und Hessen. Einwohnerzahl: 145,537, Hauptstadt: Göttingen, Distriktstädte: Göttingen und Eimbeck.

Das Departement der Oker

gebildet aus fast den ganzen Fürstentümer Wolfenbüttel und Hildesheim, der Stadt Goslar und ihrem Gebiete und einige aus dem Gebiet von Magdeburg bzw. Halberstadt abgetrennter Dörfer. Einwohnerzahl : 267.878, Hauptstadt : Braunschweig, Distriktstädte: Braunschweig, Helmstedt, Hildesheim und Goslar.

Das Departement der Saale

gebildet aus dem Fürstentümern Halberstadt und Blankenburg, der Grafschaft Werningerode, der Stadt Quedlinburg samt Gebiete, dem Saale Kreis, Teile vom preußischen bzw. sächsischen Mansfeld und einigen Dörfern des Herzogtums Magdeburg. Einwohnerzahl: 206,222, Hauptsadt : Halberstadt, Distriktstädte: Halberstadt, Blankenburg und Halle.

Das Departement der Werra

gebildet aus ganz Ober-Hessen, dem Fürstentum Hersfeld, der Grafschaft Ziegenhain, aus großen Teilen von Nieder-Hessen und der Herrschaft Schmalkalden. Einwohnerzahl: 254,000, Hauptstadt: Marburg, Distriktstädte: Marburg, Hersfeld und Eschwege.

Das Departement der Weser

gebildet aus dem Fürsten Minden, der Grafschaft Ravensberg, dem Bistum Osnabrück, dem hessischen Teil von Schaumburg und dem Amt Thedinghausen. Einwohnerzahl: 334.965, Hauptstadt: Osnabrück, Distriktstädte: Osnabrück, Minden, Bielefeld und Rinteln.

Wie wir aus dem Dekret 78 entnehmen können wird das Königreich von Napoleons Gnaden 1810 um Nordhannover erweiter. Bei dieser Gelegenheit kommt es zu einigen Änderungen in den Alt-Departements, das Leine Departement wird neu formiert.

1810, 19.07. "Königliches Dekret vom 19ten Julius 1810, welches die Zusammensetzung der drei Departements, die aus den vormaligen Hannöverschen Provinzen gebildet werden, und die Vereinigung einiger anderer Teile des Königreichs mit jenen verfügt.

Es sind dies:

Das Nord-Departement

bestehend aus dem Herzogtum Bremen ohne den kleinen Bezirks, genannt "die Dritte Meile" und der Stadt Buxtehude, dem Land Hadeln, den größten Teil des Fürstentums Vehrden, den Lüneburgischen Ämtern Walsrode, Rethem und Ahlden, dem nördlichen Teil der Grafschaft Hoya (Ämter Syke und Westen) und aus dem Canton Thedinghausen (Vorher Distrikt Rinteln des Weser-Dep.) Einwohnerzahl : 214,180, Hauptort : Stade, Distriktsädte : Stade, Bremervörde und Vehrden.

Das Departement der Nieder-Elbe

bestehend aus dem vom Herzogtum Bremen abgetrennten kleinen Bezirks, genannt "die Dritte Meile" und der Stadt Buxtehude, dem größten Teil des Herzogtums Lüneburg mit der Grafschaft Danneberg, einem Teil des Fürstentums Vehrden, dem Herzogtum Lauenburg, ohne einem Teil mit 15 000 Menschen, die sich der Kaiser der Franzosen und König von Italien vorbehalten hatte und noch acht Cantonen des aufgelösten Distrikt Salzwedel des Elbe-Departements.(Jübar, Calbe, Apenburg, Betzgndorf, Diesdorf. Salzwedel Stadv- und Landcanton und Arendsee). Einwohnerzahl : 218,615, Hauptort: Lüneburg, Dirtriktstädte: Lüneburg, Harburg und Salzwedel.

Das Departement der Aller

bestehend aus dem größten Teil des Fürstentums Calenberg, dem südlichen Teil des Herzogtums Lüneburg ( Celler Quatiere und ohne dem zwischen Aller und Oker liegenden Bezirks des Oker-Dep), den gößten Teil der Grafschaften Hoya und Diepholz, aus vier Cantonen des aufgelöstgn Distrikts Rinteln (Sachsenhagen, Oberkirchgn, Rodenberg und Freudenberg), aus drei Cantonen des Distrikts Hildesheim im Oker-Departement (Elze,linkes Leine Ufer, Sarstedt und Algermissen), Einwohnerzahl : 249,158, Hauptort : Hannover, Disrtiktstädte: Hannover, Celle und Nienburg.

Das Leine Departement wird neu formiert

Das Leine Departement

bestehend den bisherigen Districten von Göttingen und Einbeck, dem Teil des Fürstenthums Callenberg welcher zwischen den Distrikten von Hannover, Einbeck und Hildesheim gelegen ist, aus der Herrschaft Spiegelberg, dem Canton Ottenstein im Distrikt Höxter des Fulda Departements und aus dem Canton Rinteln und Oldendorf des aufgelösten Districts Rinteln. Einwohnerzahl: 221,170, Hauptort : Göttingen, Distriktstädte : Göttingen, Einbeck und Rinteln

Die Verwaltung der drei neuen Departements wird vom 1. September 1810 an von der Verwaltung des Königreichs übernommen. In den bereits bestehenden Departements kommt es zu folgenden Veränderungen:

  • Die Gemeinden des ehemaligen Amts Klötze werden mit dem Canton Jübar im Distrikt Salzwedel vereinigt.
  • Das Oker Departement wird um einige Kommunen erweitert.
  • Der Distrikt Minden werden um einige Kommunen aus den ehemaligen Ämtern Diepenau und Stolzenau und um den Canton Uchte erweitert.
  • Aus dem ehemaligen Distrikt Salzwedel werden die Cantone Mieste, Gardelegen Stadt- und Land-Canton und Zichtau mit dem Distrikt Neuhaldensleben, jene von Bretsche und Pollitz mit dem Distrikt Stendal vereinigt.
  • Das Elbe Departement besteht jetzt aus den drei Distrikten: Magdeburg, Neuhaldensleben und Stendal, Salzwedel wurde aufgeteilt.
  • Das Weser Departement besteht nun, ohne Rinteln, aus den drei Distrikten: Osnabrück, Bielefeld und Minden.

Am 21. Oktober 1806 erklärt Napoleon die britischen Inseln zum Handelssperrgebiet. Um den ständigen Schleichhandel zu unterbinden wird die deutsche Norseeküste am 1. Januar 1811 durch das Kaiserliche Dekret vom 26. Dezember 1810, das auf dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1810 beruhte, von Frankreich annektiert. Es vereinigt alle Länder nördlich der Linie von der Mündung der Lippe in den Rhein bis Lauenburg an der Elbe mit Frankreich. Mit Dekret vom 22. Januar 1811 erfolgte die Enteignung, wovon auch das Königreich Westphalen betroffen ist. Es geht die Hälfte von Nordhannover, das Fürstentum Osnabrück und fast das gesamte Fürstentum Minden verloren.

Im Herbst 1813 schließlich wird die Auflösung des Königreichs Westphalen eingeleitet. Am 28. Oktober 1813 rückten die ersten Russen in Kassel ein.

Münzen und Gewichte

Der französische Franken ist zwar Landeswährung, jedoch bleiben die im Lande vorhandenen Münzen andere Währungen im Gebrauch. Das nachfolgende Gesetz regelt deren Wert.

1808, 11.01 "Königliches Decret, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen gangbaren Münzen festgesetzt, und die Strafen der Falschmünzer bestimmt werden."

Nach Artikel 17 der Verfassung des Königreichs vom 24.12.1807 soll das in Frankreich gültige Münzsystem und das System der Maße und Gewicht auch im Königreich Westphalen eingeführt werden. "Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden". Bis ausreichend neue Münzen zu Verfügung stehen ist man genötigt die gangbaren Münzen zuzulassen und deren Wert zur französischen Währung zu bestimmen.

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  • Zum 1. Januar 1809 wird die Dezimalrechnung und das metrische System eingeführt.

Das Postwesen

Die Besatzer sind an einer gut funktionierenden Post sehr stark interessiert, was sie allerdings nicht hinderte die Überschüsse und wenn es geht noch etwas mehr zugunsten der sich stets in Geldnöten befindlichen Machthaber zu beschlagnahmen.

Bis zur Bildung einer eigenen Postverwaltung bleibt es postalisch beim alten. Die General Post-Direktion in Hannover arbeitete ebenso weiter wie die Post- Direktion in Braunschweig und die Oberpost-Direktion in Kassel. Von Hannover aus werden auch die nicht zum Königreich Westphalen gehörenden Gebiete verwaltet.

Aus den zusammengewürfelten Landesteilen ist nun eine geschlossene Einheit mit einer einheitlichen Postorganisation zu bilden. Keine leichte Aufgabe.

Die unterschiedlichen Systeme der preußischen, hannöverschen, braunschweigischen, hessischen, sächsischen, taxisschen und andere Posten sind unter einen Hut zu bringen. Das französische Postrecht kann nicht ohne weiteres eingeführt werden. Dazu ist die geschichtliche Entwicklung zu unterschiedlich, so ist zum Beispiel das Fahrpostenwesen (Paket- und Personenpost) in Frankreich privater Initiative überlassen während es in Deutschland Sache der Post ist.

Es wird die Frage diskutiert das Postwesen dem Fürsten Thurn und Taxis zu übertragen. Letztendlich entscheidet man sich für eine eigene Verwaltung, da diese den größeren Gewinn verspricht. Staatsrat Pothau, als Leiter der Generalverwaltung der Post, hat sich verpflichtet jährlich mindestens 1 Million Franken aus der Postkasse an die Staatskasse abzuführen, er hatte sogar noch versprochen eine weitere Million abzweigen zu können. Mitverwaltet werden zudem noch einige Postanstalten im Ausland.

  • In Anhalt-Dessau: Dessau, Gröbzig, Radegast, Sandersleben und Zerbst; in Anhalt-Cöthen: Cöthen, Güsten und Roslau; in Anhalt-Bernburg: Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Harzgerode und Hoym: in Lippe-Detmold: Alverdissen, Bösingfeld, Detmold, Lemgo und Salzuflen; in Schaumburg-Lippe: Bückeburg, Hagenburg und Stadthagen; im Fürstentum Waldeck: Arolsen, Corbach und Pyrmont; im Herzogtum Lauenburg: Büchen, Hamfeld, Lauenburg, Mölln und Ratzeburg; in Mecklenburg-Schwerin: Boizenburg und Lübten; in Sachsen-Meinigen: Meinigen und Salzungen; im Herzogtum Hessen: Stadtberge; sowie in den freien Städten Bremen, Hamburg, HH-Bergedorf und Lübeck.)

Das Königreich nimmt Verhandlungen über den Postaustausch und Transit mit Preußen (Juli 1808), mit dem Großherzogtum Berg, mit Sachsen (December 1808), Bayern (September 1808)usw. auf und schließt Postverträge (Preußen 09.04.1809). Von besonderer Wichtigkeit ist naturgemäs der Vertrag mit Berg, da die viele Post nach und aus Frankreich durch das Großherzogtum zu leiten sind.

Postverkehr mit dem Ausland

Im Circular 29 des Königreichs Westphalens vom 21. Juni 1808 sind "die einzigen Auswechselungsämter mit dem Ausland vorläufig und vom 1. Juli an gerechnet. Ein Einfluß auf die Taxe hat diese Neuordnung nicht. (Circular 35, 17. Juli 08). Veränderungen: soweit sie in den Circularen enthalten sind.

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  • Circular 33, 02.07.08: Auswechselungsbüro für Lippstadt - Stadtberg.(Paderborn)
  • Circular No 53, 18.12.1808
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Die Posttarife

1808, 11.02. "Königliches Decret vom 11.Februar 1808, über die Organisation der Posten."

Eingesetzt werden der General-Direktor, drei Inspektoren, ein General- Sekretär und ein General-Kassirer. Aufgeführt werden die Gehälter, die zu hinterlegende Kaution, die Aufgabenbereiche und die zu tragenden Uniformen aller Postbeamten.

Die bereits bestehenden Pferdeposten werden beibehalten. In größeren Orten unterhält ein vom Finanzminister eingesetzte Director ein Briefpostbüro während der Posthalter das Fuhrwesen besorgte. In kleinen Orten wird die Brief- und Pferdepost von einem Postmeister betrieben welcher, ebenfalls vom Finanzminister, in sein Amt berufen wird. An Orten ohne Postanschluß wird mit einem geeigneten Ortsbewohner ein Kontrakt auf der Grundlage des Postreglements abgeschlossen.

Die Post scheint einerseits auf verbesserten Grundlagen zu stehen. Andererseits ist sie aber vielen Eingriffen unterworfen, die Portofreiheit ist großzügig geregelt. Sehr zum Schaden der Postkasse. Die Portofreiheit erstreckt sich ausschließlich auf Briefe und Briefpakete im Inlandsverkehr. Bei Sendungen ins Ausland ist das fremde Porto zu zahlen.

Absendern aus Nachbarländern werden abgehalten ihre Briefe durch Westphalen leiten zu lassen, da das Briefgeheimnis im Königreich wenig gilt.

Ein Dekret vom 31.Oktober 1808 bringt einen einheitlichen Tarif, der am 1. Januar 1809 in Kraft tritt. Länger als ein Jahr hatten die Postbüros unter der Bezeichnug "Königlich Westphälische Postbureaus" nach den alten Postgesetzen weiter gearbeitet.

Die neuen Tarife sind so hoch, daß spöttisch bemerkt wird, darin kann die Post allerdings in Deutschland nicht übertroffen werden. Die schlecht unterhaltenen Verwaltung, die große Zahl der Beamten, die enorme Höhe der Gebühren, verhindern einen Gewinn aus der Post. Die Verluste an Postsachen veranlaßt die Verwaltung jeder Post eine militärische Eskorte beizugeben.

1808, 31.10. "Königliches Decret vom 31sten October 1808, betreffend eine allgemeine Verordnung und einen Tarif für die Posten, Extraposten und das öffentliche Fuhrwesen."

1808, 31.10. "Königliches Decret, die allgemeine Verordnung und den Tarif für die Posten enthaltend."

Die wichtigsten Vorschiften seien hier kurz angeführt:

  • Alle Briefe sind vom 1.Januar 1809 an in Franken und Centimen zu berechnen.
  • "Das Porto der Briefe und Brief-Pakete in den Tarifen, ist nach den kürzesten Entfernungen und ihrer Schwere nach angezeigt. Die Entfernungen sind nach den Postkarten von Büreau zu Büreau auszumessen, so wie die Couriere solchen zu passieren haben."
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  • Beispiel 1: Brief bis 12g, Entfernung 35 Meilen: der einfache Brief kostet 80 Ct., das 1½ beträgt 1 Fr. 20 Ct.
  • Beispiel 2: Brief bis 25g, Entfernung 20 Meilen: bis 16g ist doppeltes Porto zu zahlen, von 16 bis 25g sind zweimal (von 5 zu 5g) ½ Briefposto mehr zu zahlen. Gesamt also dreifaches Briefporto; also 3 mal 60 (unter 24 Meilen) = 1 Fr. 80 Ct.

Fahrpost

Als Entfernung ist der kürzeste Weg, den die Briefposten machen, zu berechnen. Dabei gilt es einen Weg innerhalb des Königreichs zu finden um die Transitkosten durch ein fremdes Postgebiet zu vermeiden.

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Alle Briefe und Pakete werden in einem Journal und aus diesen in Postkarten eingetragen. Auf diesen Postkarten ist die Anzahl der Briefe und die entsprechenden Adressen eingetragen und wird den Bestimmungspostanstalten zur Kontrolle mit zugesand.

Um eine größere Sicherheit zu erhalten können Briefe "recommandiert" aufgegeben werden. Diese Sendungen werden in Gegenwart des Absenders in die Postkarten eingetragen und ein Postschein darüber ausgestellt. Recommandierte Briefe kosteten doppeltes Porto. Im Verlustfalle werden 50 Franken ersetzt.

Wertsendungen zur Beförderung mit der fahrenden Briefpost sind bis 3.000 Franken zugelassen. An Porto ist das doppelte Briefporto nach der Fahrposttaxe zu zahlen, jedoch nicht über 5% des auf dies Weise zu versendenden Werts.

Für Pakete mit Warenproben, bis maximal ½ Pfund (=256 Grammen = 16 Loth), ist ⅓ der Briefgebühr zu zahlen. In keinem Fall darf das Porto höher als das für einen einfachen Brief mit gleichem Gewicht sein. "Über dieses Gewicht hinaus sollen solche Paquete durch die fahrenden Post versandt werden, und alsdann, den gewöhnlichen, durch den Tarif für Paquete bestimmten Preis bezahlen." >1.Oktober 1810

Artikel 13 lautet: "Wer das Siegel eines der Post anvertrauten Briefes erbrochen, und solchergestalt das Geheimniß desselben verletzt hat, soll mit dem Verluste der bürgerlichen Rechte bestraft werden."

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  • Für Briefe aus oder in das Königreich Westphalen gilt bis oder von der Grenze ab das Inlandporto, sofern nicht Verträge, die mit auswärtigen Postverwaltungen geschlossen oder noch zu abzuschließen sind, anderes ergeben.
  • Für den Versand von Büchern, Prozeß-Akten, Lebensmittel und gebrauchte Sachen ist ein um â…“ geringeres Porto zu zahlen. Wird noch rechtzeitig vor in Kraft treten auf Lebensmittel und gebrauchte Sachen beschränkt,.
  • Zeitungsgebühren: ausländische Blätter 25 %, literarische und politische Blätter des Königreichs 15% (Ausnahme Moniteur), Intelligenzblätter 10% und für jede wöchentlich nur einmal erscheinende periodische Schrift 15%.
  • Für den Transport von Wertsendungen mit der Fahrpost ist 14% oder 25 Centimes je 100 Franken und je 10 Meilen zu zahlen. > 1. Oktober 1810
  • Für Summen unter 401 Franken ist je 10 Meilen pro 12,50 Franken 1 Centimes Porto zu zahlen (maximal also 32 Centimen).
  • Für Diamanten und Schmuck im Wert von über 200 Franken ist bei geringerem Gewicht 1/6, für Gold in Barren oder geprägten Münzen im Wert über 200 Franken 1/4 der Geldtaxe zu zahlen.
  • Die Vorschrift für beträchtliche Geldsendungen einen Portonachlaß zu bewilligen wird nicht aufgehoben. Diese Portoermäßigung war vom Spezial-Direktor zu bewilligen.
  • Der Postbeamte haben in jedem Fall die für die Postkasse günstigste Taxe in Anwendung zu bringen.

Artikel 24: "So oft die Post gedruckte Empfangsscheine für Gelder, gelieferte Waaren oder Effecten ertheilt, sollen für Rechnung der Administration für einen jeden solchen Schein fünf Centimen bezahlt werden." Oder - für einen Rückschein waren fünf Centimes zu zahlen.

  • Pakete dürfen nicht schwerer sein als 150 Pfund, Geldfässer nicht über 120 Pfund und Beutel oder Geldkästchen nicht über 50 Pfund.
  • Eine Fahrt mit den Postwagen wird auf 1,30 Franken pro 1 Meile und Person festgelegt. 50 Pfund Gepäck können kostenlos mitgeführt werden. Zusätzlich hatte jeder Reisende für jede Station dem Postillion 30 Centimes und weitere 30 Centimes an den Wagenmeister zu zahlen.

Weitere Titel befassen sich mit der Extra- und Kurierpost. Die Aufgaben und Rechte der Postmeister, Inspektoren und Postillione werden genau definiert.

  • Für jedes Exratpostpferd ist pro eine Meile 1,60 Franken zu zahlen, hinzu kommen 80 Centimen für den Postillion. Das Estaffettenpferd kostet inclusiv Postillion 2,30 Franken. Der gleiche Preis ist für Courierpferde zu zahlen, hinzu kommt hier noch der gleiche Preis für das Pferd des Postillion und das Trinkgeld für ihn. Aber damit nicht genug. Für jeden Wagen ist dem Postmeister, auf Stationen der Hauptorte, 60 Centimen, auf andern Stationen 50 Centimen an Schmiergeld zu zahlen. Es gibt es feste Tarife für Schmiergelder.
  • Eine Meile (9 km) ist auf einer "Chaussee" in einer Stunde zurückzulegen, auf guten Wegen in 1¼ Stunde, auf sandigen Wegen, bei trockenem Wetter und auf "Kley=Boden, wenn es geregnet hat" in 1½ Stunden. Für jede Art der Verzögerung sind Strafen zu zahlen.

Artikel 90: "Die Chaussee=, Brücken= und Barrieregelder fallen den Courieren und Reisenden zur Last, und sind von dem Preis des Post- und Trinkgeldes unabhängig."

Artikel 92: "Das Postgeld für Briefe, Briefpaquete, Ballen oder Waarenproben, für Reisende oder irgend einen anderen Transport, durch die Brief= oder fahrenden Posten, soll baar bezahlt werde. So oft dieses Postgeld einen Bruch von einer halben Centime oder mehr veranlasst, soll es zum Vortheil der Posteinnahme zu voll bis zu fünf Centimen gerechnet werden."

  • Die Kontrolleure der Post sind beauftragt darauf zu achten, daß die Taxen nicht zu hoch berechnet werden. Zuviel gezahltes Porto wird erstattet. Dazu muß der Brief oder der Umschlag dem nächsten Controlleur vorgelegt werden, nur er ist berechtigt den Portoansatz zu berichtigen. Erst dann kann das Porto ersetz werden.
  • Private Postbeförderung ist verboten und wird hart bestraft.

Bis zu einer Änderung dieses Tarifs am 30. September 1810 sind nur die folgenden, die Post betreffenden Dekrete im Gesetz-Bulletin veröffentlicht.

1809, 30.01. "Königliches Decret vom 30sten Januar 1809, welches dem Postmeister von Cassel eine Vermehrung von 40 Centimes, auf eine Meile, für ein Courier- und Exreatpost-Perd, bewilligt."

  • Vom 30. Januar 1809 an konnte der Postmeister von Kassel für ein Courier- oder Extrapostpferde ein um 40 Centimes je Meile höhers Entgeld nehmen.

1810, 17.01. "Königliches Decret vom 17ten Januar 1810, welches verordnet, daß drei neue Postrelais zwischen Cassel und Marburg, drei zwischen Cassel und Braunschweig und einer auf der Heerstraße von Cassel nach Hannover errichtet werden sollen."

  • An den bereits bestehenden Post-Kursen werden per Dekret vom 17. Januar 1810 weitere Postrelais eingerichtet. Vom 1. Februar 1810 an wird zwischen Kassel nach Marburg drei, zwischen Kassel und Braunschweig ebenfalls drei und ein neues Postrelais zwischen Kassel und Hannover eröffnet.

Im Königreich lief die Post zunehmend schlechter, die Verwaltung arbeitet sehr nachlässig, Briefe wurden trotz der unmißverständlichen Vorschrift aus Artikel 13 geöffnet, die Post war aber auch dem ständig steigenden Postaufkommen nicht gewachsen. In schlechten Zeiten ist das Bedürfnis zur Nachrichtenübermittlung besonders groß.

Der König dachte schon an eine Aufgabe der Postordnung. Gemacht wurde dann aber eine Revision. Es muß aber auch wirklich schlecht gewesen sein mit dem Postwesen. Westphälische Untertanen forderten in Zeitungen ihre auswärtigen Briefpartnern öffentlich auf, ihnen nicht zu schreiben, da das Porto unerschwinglich sei. Nicht nur die Inland-Taxen gaben Grund zur Klage. Die Postgrenz -Verbindungs und Transitverhältnisse waren äßerst kompliziert und erforderten ein gründliches Studium der Vorschriften.

Trotz der fortschrittlichen Postordnung ging es immer langsamer, in den Nachbarländern dagegen immer besser. Die Mißbräche nahmen im Königreich weiter zu, die Einnahmen ab und dies obwohl das Porto, gegenüber den Tarifen in den Nachbarländern, verdoppelt und verdreifacht war.

Die Schreiberei bei den Postmeistern war unglaublich umfangreich. Die 256 Postanstalten hatten pro Jahr etwa 40. 000 Berichte, Etats usw. zu schreiben. Acht General-Inspektoren und 27 Postkontroleure waren mit der Überwachung der Postanstalten beschäftigt, mit nur geringem Erfolg.

König Jerome annullierte schließlich alle Postverordnungen und gibt durch Dekret vom 30. September 1810 dem Postwesen eine neue Organisation. Die Tarife werden gesenkt und sind dennoch immer noch die höchsten in Europa. Ein sichtbarer Erfolg dieser Bemühungen bleibt bis zum Ende der westphälischen Post aus. Dennoch ist der Einfluß der franzöischen Zeit z.B. in der Gestaltung der Tarife unverwechselbar sichtbar.

1810, 30.09. "Königliches Decret vom 30ten September 1810, eine neue Organisation der General-Verwaltung der Posten, Extraposten und des Postfuhrwesens betreffend."

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  • Diese Dekret wird am 1. November 1810 gültig.
  • Die Dekrete vom 31. Oktober und 29. Dezember 1808, vom 29. und 30. Januar, 29.Juli und 10. August 1809, das Reglement und den Tarif der Posten werden durch dieses Dekret neu erfasst.
  • Gleiches gilt auch für die Dekrete über die Verwaltung der Post und die über die Portofreiheit im Königreich. Eine General-Direktion untersteht dem Finanzminister, unterstellt sind Kreis-Post-Direktionen denen eine gewisse Anzahl Postämter, Postexpeditionen und Posthaltereien untergeben sind. Der besondere Wirkungskreis der Kreis-Post-Direktionen wird am 19.Mai 1811 bereits wieder aufgehoben.
  • Recommandierte Briefe kosten wie bisher doppeltes Porto.
  • Warenproben unter 30 g kosten das einfache, bis 60 g das eineinhalbfache Briefporto. Sendungen über 60 g unterliegen bei der Beförderung mit der Briefpost dem Briefporto, mit der Fahrpost der Pakettaxe.
  • Pakettaxe je 4 Meilen und 1 Pfund (485 Gramm) 3 Centimes, Für Lebensmittel und Sachen ohne Wert nur 2 Centimes, mindestens aber doppeltes Briefporto.
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  • Gold oder goldwerte Sachen zahlen bei einem Wert von über 200 Franc 1/4 der Geldtaxe.
  • Sendungen mit einer Wertangabe werden entweder nach der Gewichts- oder der Geldtaxe berechnet. Es gilt der für die Postkasse günstigere Tarif. Bei Verlust wurde der angebene Wert aus der Postkasse erstattet.
  • Postscheine für Wertsendungen kosteten 5 Centimes.
  • Postvorschuß (Nachnahme) konnte auf Gefahr des Postbeamten genommen werden.
    • 1. Porto wie bei Versendung der Summe durch die Post - zur Postkasse -
    • 2. Procura: unter 20 Franc je Franc 5 Centimes – über 20 Franc je 4 Franc 5 Centimes - für den Beamten -
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Allgemeine Vorschriften:

  • Die Taxe soll in Franc und in der laufenden Münzsorte, sowie das Gewicht in Gramm und Loth ausgeworfen werden.
  • Geldfässer, Ballen und Pakete über 150 Pfund, ebenfalls Geldbeutel und Geldpakete über 50 Pfund sollen nicht angenommen werden.
  • Der Schein für recommandierte Briefe war frei.
  • "Poste restante" angekommene Sendungen werden nach drei Monaten zurückgesandt.
  • Bei Rücksendung unbestellbarer Sendungen wurde nur bei Paketen Rückporto eingefordert.
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Das Dekret vom 18. Mai 1811 verordnet das alle einfachen Briefe an Unteroffiziere und Soldaten unter der Fahne ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 25 Centimen frankiert werden sollen, sofern das gewöhnliche Porto nicht geringer ist.

Am 04. Juni 1811 wurde die Garantie der Post für die in Postgesetz vom 30.September 1810 aufgeführten Sendungsarten geregelt. Eine Garantie gilt für Sendungen mit angebenem Wert. Hinzu kommt eine Garantie für den Eigentümer vorloren gegangener Waren, Acten, Dokummente und andere Gegenstände von höchstens 40 Franken.

Im Herbst 1813 wird die Auflösung des Königreichs Westpahlen eingeleitet. Am 28. Oktober 1813 rücken in Kassel als erste die alliierten Russen ein.

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