Preußen Postvorschuß

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Das Vorschußwesen ist die erste bankmäßige Tätigkeit der Post in Preußen gewesen, viel älter als der Barein- und -auszahlungsverkehr. Dieser wurde im Vergleich zu anderen größeren westeuropäischen Postverwaltungen erst sehr spät 1848 eingeführt. Zur Geldversendung waren nur Briefe oder Pakete mit einliegenden Münzen zu einem besonderen Tarif möglich.

Inhaltsverzeichnis

Preußen

Der Brauch, Postvorschüsse zu leisten, stand in Preußen mit der Versendung von Gerichtsakten zur Einholung von Rechtsgutachten im Zusammenhang. Es war üblich, die Gerichtsschreiben durch eigene Gerichtsboten zu bestellen. Wurden aber Gutachten von auswärtigen Gutachtern verlangt, so gingen diese Briefe mit der Post, die Kosten mußten dann mit einem Geldbrief bezahlt werden. Auch andere Briefe der Gerichte gingen bald immer mehr mit der Post. Aus dieser Zeit kennen wir die ersten Postvorschußbriefe zur Einziehung der Stempelgebühr, Sportel, Kanzleigebühr usw. Für die Behörden war dies natürlich ein großer Vorteil. Die Kosten für die Gerichtsboten wurden eingespart, schon immer war die Verwaltung bemüht, die Kosten niedrig zu halten. Da ja der Empfänger im allgemeinen das Porto zu zahlen hatte, wurden auch gleich die in der Sendung aufgeführten Gebühren für die Gerichte mit eingezogen.

Die erste Vorschrift finden wir in einem königlichen Erlaß vom 26. Oktober 1720 über die künftige Versendung der Gerichtsakten durch die Königliche Post. Hierbei geleistete Vorschüsse der Post für die Urteilsgebühren usw. mußten längstens innerhalb 14 Tage berichtigt werden. Als Entschädigung für die Mühewaltung der Post waren 8 bis 12 Groschen zu zahlen. Das Bestimmungspostamt hatte die eingezogenen Vorschußbeträge bar im Wertbrief, also mit der Fahrpost, an das Aufgabeamt zu senden. Es war nicht die Post, die den Vorschußverkehr betrieb, sondern die Beamten, die dann natürlich auch die Prokuragebühren bezogen. Die Gebühr für einen Vorschußbrief setzte sich zusammen aus

  • 1. dem Porto für die Beförderung der Sendung an den Empfänger,
  • 2. dem Porto für die Geldübermittlung als Wertbrief und
  • 3. der Prokuragebühr.

Die Prokuragebühr floß meist zu drei Vierteln dem Beamten der Aufgabepostanstalt zu, denn er trug die Gefahr, zu einem Viertel aber dem Beamten der Bestimmungspostanstalt für seine Mühewaltung. Das Risiko war bei der Einlieferung durch Behörden natürlich nicht groß. Es bildete sicher die Ausnahme, wenn ein Vorschußbrief uneingelöst zurückkam, in diesem Falle war die Rückzahlung des Betrages natürlich gesichert. Man muß wohl davon ausgehen, daß man den Beamten diese Tätigkeit nur deshalb überließ, weil man zu dieser Zeit noch der Meinung war, es sei nicht Aufgabe der Post, Bankgeschäfte zu tätigen. Vielleicht wollte man aber nur Erfahrungen sammeln, ohne selbst offiziell in Erscheinung zu treten. Dem Beamten bot sich eine Nebeneinnahme, und so war vorauszusehen, daß es bei der Beschränkung auf die Behörden nicht bleiben würde. Es wurde als bedenklich angesehen, Privatpersonen einen Vorschuß aus der Staatskasse zu gewähren, zumal der Inhalt der Sendung auch noch unbekannt war. Inoffiziell wurden schon von Anwälten und „sicheren" Privatpersonen Postvorschüsse durch den Beamten angenommen. Gefördert wurde diese Einrichtung noch durch die Verschärfung des Postzwangs. Der Gewerbetreibende hatte gar keine Möglichkeit, leichte Güter anders als mit der Post zu befördern, für den Fernverkehr war das Vorschußwesen die einzige Möglichkeit überhaupt.

Obwohl es Gründe gab, dieses Verfahren allgemein einzuführen, erlaubte die Postordnung vom 26. November 1782 in Abschnitt 15 § 13 lediglich die Annahme von Vorschüssen von Kommissaren, Prokuratoren und Sachwaltern, also auch Personen des öffentlichen Lebens. In § 14 wurden die Höchstsätze der Prokuragebühr festgelegt. Für Vorschüsse bis zu einem halben Taler durften höchstens 1 gGr. (gute Groschen), bis zu 5 Talern 2 gGr. pro Taler und für jeden weiteren Taler 1 gGr. mehr erhoben werden. Drei Viertel erhielt der Beamte der Aufgabepostanstalt und ein Viertel war für den der Bestimmungspostanstalt. Interessant ist, daß der Versand ins Ausland vorgesehen war. Das eine Viertel Gebühr durfte nicht vom preußischen Grenzpostamt angerechnet werden, da dieses ja dem Bestimmungsamt zustand. Auch wurde vorgeschrieben, daß die Überweisung des Betrages in der an der Auf gabepostanstalt gültigen Münze zu erfolgen hatte. Es ist als sicher anzusehen, daß diese Vorschriften gegeben wurden, weil ein reger Verkehr von Vorschußsendungen mit dem Ausland schon bestand. Im Verlauf der folgenden Jahrzehnte wiederholte das Generalpostamt das Verbot der Annahme von Vorschußbriefen an Private und Juden. Dennoch breitete sich das Privatgeschäft der Postbeamten immer weiter aus.

Portotaxregulativ 1824

Eine gründliche Reform brachte das Portotaxregulativ vom 18. Dezember 1824 in § 66 bis 72. An der Freiwilligkeit der Annahme wurde nichts geändert. Erlaubt wurde, aber, die Auszahlung des Vorschusses so lange zu verzögern, bis die Gewißheit der Abnahme durch den Empfänger bestand. Die Grundzüge des heutigen Nachnahmeverfahrens traten schon zutage. Tatsächlich tauchte diese Bezeichnung in Dienstinstruktionen bereits auf.

Die Vorschußbeträge wurden seit 1824 auf dem Wege der Verrechnung an die Aufgabepostanstalt abgeführt, die Kosten für den Wertbrief blieben. aber erhalten. Die neue Berechnung sah nun so aus:

  • 1. Porto für den Brief usw.
  • 2. Postgeld, das zu erheben gewesen wäre, wenn der Vorschußbetrag mit der Post versandt worden wäre und
  • 3. Prokuragebühr.

Die Prokuragebühr war gesenkt worden, so wurden berechnet, bis 5 Silbergroschen nichts, von 5 bis 15 Sgr. 1 Sgr., über 15 von halbem zu halbem Taler bis 10 Taler 1 Sgr., darüber hinaus je ½ Taler ½ Sgr.

Im ganzen kostete ein Vorschußbrief einfachen Gewichts (3/4 Lot, etwa 12,5 g) über 5 Taler Vorschuß auf einer Entfernung bis 4 Meilen: 1,5 Sgr. + 3 Sgr. + 10 Sgr. = 14,5 Sgr. oder ca. 10 Prozent der eingezogenen Summe. Bei einer Entfernung bis zu 30 Meilen kostete der gleiche Vorschußbrief: 5 Sgr. + 10 Sgr. + 10 Sgr. = 25 Sgr. oder ca. 17 Prozent der eingezogenen Summe.

Uneingelöst zurückkommende Vorschüsse waren bis 2 Lot portofrei. Das eine Viertel der Prokuragebühr für die Bestimmungspostanstalt wurde nicht berechnet. Wurde eine Vorschußsendung ohne Einziehung des Betrags ausgehändigt, so haftete die Bestellpostanstalt sowohl für den Vorschuß -betrag als auch für die Prokuragebühr. Ist der Vorschuß von einer Kgl. Behörde eingezogen worden, so stand es dem Empfänger frei, gegen Zahlung der Beförderungsgebühr den Brief einzusehen und den Vorschuß zurückzuweisen. Der Grund der Zurückweisung mußte auf der Sendung vermerkt und zurückgesandt werden. Die absendende Behörde war dann zur Zahlung der Beförderungs- und Prokuragebühr, verpflichtet. Behörden erhielten den Brief sogar mit dem Recht der späteren Rückgabe ausgehändigt. Jede Vorschußsendung sollte spätestens 10 Tage nach dem Eingang an die Aufgabepostanstalt zurückgesandt werden, oder eine Nachricht über die Verzögerung ergehen.

Neuer Expeditionsmodus

Der neue Expeditionsmodus,-veröffentlicht am 2. März 1849 in der Amtsblattverfügung Nr. 46, erlaubte die Versendung von Postvorschüssen auch an Privatpersonen bis zu einem Höchstbetrag von 50 Talern. Anspruch auf Auszahlung hatte der Absender erst dann, wenn der Empfänger die Sendung eingelöst hatte. Die Postkasse leistete Vorauszahlungen nur bei Kgl. Kassen, sonst nur auf Gefahr der Beamten. Gegen eine mit Genehmigung des Generalpostamtes bei der Post hinterlegte Kaution konnten Privatpersonen auch die sofortige Auszahlung der Vorschüsse bis zur Höhe der Kaution erreichen. Die Prokuragebühr wurde nun zur Postkasse vereinnahmt. Zahlungspflichtig war der Empfänger, eine Freimachung der Vorschußsendungen war nicht zulässig. Der Sendung wurde von der Aufgabepostanstalt ein Anfrageschreiben mitgegeben, das mit der Auskunft über die Einlösung zurück- kam. Der Betrag des „Vorschusses" oder der „Auslage" wurde auf der Vorderseite des Briefes in großen blauen Zahlen vermerkt, die Gebühren auf der Rückseite (?). In diese Zeit fällt auch die Einführung des Stempels „Auslagen", er wurde rot abgeschlagen.

Aus der Statistik geht hervor, daß 1850 in Preußen 49 392 Vorschußsendungen aufgegeben worden waren. Zwei Jahre vorher war bei der preußischen Post der Barein- und -auszahlungsverkehr (Postanweisung) eingeführt worden.

Postgesetzt von 1852

Das Postgesetz vom 5. Juni 1852 entzog nach § 50 eine Reihe von postalischen Bestimmungen der eigentlichen Gesetzgebung. Sie wurden der Postverwaltung zur eigenen Regelung überlassen. Dazu gehörten auch die Bedingungen und Gebühren für Vorschußsendungen. Die Verwaltung erließ nun selbständig Reglements, welche in den Regierungsamtsblättern veröffentlicht wurden.

Am 14. Juni 1852 war aber noch eine Bekanntmachung herausgegeben worden. Artikel 63 ließ „Nachnahmen" von Beträgen bis 50 Taler oder 75 Gulden zwischen den Postanstalten des Deutsch-Österreichischen Postvereins zu (Österreich ausgenommen). Der Sendung wurde ein Rückschein beigegeben, erst nach Rückkunft durfte die Auszahlung vorgenommen werden. Eine Ausnahme war nicht mehr vorgesehen. Die Einlösungsfrist wurde auf 14 Tage erhöht. An Gebühren kamen zur Anwendung

  • 1. das Porto für den Brief, die Kreuzband-, Muster- oder Warenprobensendung oder das Paket,
  • 2. die Prokuragebühr (ob die Sendung eingelöst wurde oder nicht) '/z Sgr. je Taler bzw. 1 Kreuzer je Gulden, mindestens 1 Sgr. oder 3 Kronen.

Eine Vorausbezahlung des Portos war nicht erforderlich, die Sendungen wurden weiterhin mit der Fahrpost befördert.

Schon wenige Tage später mit dem Reglement vom 31.Juli 1852 in § 28 kam es zu erneuten Änderungen. So dürfen Sendungen weder freigemacht noch eingeschrieben werden. Der Absender erhielt als Bescheinigung einen „Vorschußrevers" zur späteren Abholung der Summe oder der nicht eingelösten Sendung. Damit war ein Inhaberpapier geschaffen worden mit der Möglichkeit zu einer Beleihung. Im Interesse der Überwachung wurde die Zeit bis zur Rücksendung der nicht eingelösten Vorschußsendungen auf 8 Tage begrenzt. Diese Zeit -erwies sich als zu kurz und wurde am 27. Mai 1856 auf 14 Tage ausgedehnt. Die Einlösung mußte mit der nächsten Post dem Aufgabeort mitgeteilt werden. Nach Eingang der Mitteilung wurde die Summe gegen den „Vorschußrevers" ohne Überprüfung der Berechtigung des Abholers ausgezahlt.

Im Kautionsverfahren bar ausbezahlte Vorschüsse waren bei Nichteinlösung zurückzugeben. Die Prokuragebühr wurde bald erneut geändert, so waren zu zahlen: unter 5 Sgr. nichts, von 5 bis 15 Sgr. 1 Sgr., über 15 Sgr. bis 10 Taler für jeden ½ Taler 1 Sgr., für jeden weiteren ½ Taler 1 Sgr.

Rückporto wurde erst bei Sendungen über 16 Lot (etwa 265 g) erhoben. Für den Rückweg nicht eingelöster Sendungen wurde keine Prokuragebühr erhoben.

Anstelle der Geldübermittlungsgebühr vereinnahmte die Post nun die Prokuragebühr. Die Gebühr für einen einfachen Brief mit Vorschuß belegt über 5 Taler bis 10 Meilen betrug demnach 1 Sgr. + 10 Sgr. = 11 Sgr. oder ca. 7,3 Prozent, bei einer Entfernung über 20 Meilen 3 Sgr. + 10 Sgr. = 13 Sgr. oder ca. 8,6 Prozent der eingezogenen Summe. Obwohl eine wesentliche Verbilligung auf längeren Strecken nicht eingetreten war, steigerte sich das Aufkommen an Vorschüssen von rund 500.000 Talern im Jahre 1850 sehr schnell auf etwa 1,5 Millionen Taler im Jahre 1856.

Die Vorschußsendungen wurden bei der Annahme in das „Konto für reservierte Vorschüsse" eingetragen, sodann wurde ihnen ein Auftragszettel über die Einlösung, das sogenannte Vorschußrezepisse, beigegeben. Zur besseren Kenntlichmachung wurde die Sendung mit dem Stempel „Auslagen" bedruckt und der Vorschußbetrag in blauen Zahlen angegeben. Befördert wurden sie meist mit der langsameren Fahrpost. Sie mußten somit in der Karte von Stelle zu Stelle nachgewiesen werden. Nur das zurückgehende Rezepisse gehörte als gewöhnlicher Brief zur Briefpost und wurde nicht nachgewiesen. Die Einzelnachweisung der Sendungen war ungewöhnlich, weil die Post ja nicht haftete und eine Nachweisung an die Ausgabestelle oder die Briefträger nicht einzeln, sondern nach der Gesamtsumme vorgenommen wurde. Kam das Rezepisse zurück, wurde der Absender benachrichtigt, unter Umständen das Konto für reservierte Vorschüsse berichtigt und der Betrag ausgezahlt.

Regelement von 1856

Das folgende Reglement vom 27.Mai 1856 enthielt die Höchstsumme von 50 Talern oder 75 Gulden Konventionsmünze oder 87,5 Gulden rheinländisch und die Vorschrift über die Benachrichtigung bei der Nachsendung einer Vorschußsendung an die Annahmestelle.

Am 21. Dezember 1860 wurde die vollständige Vorauszahlung der Gebühren. erlaubt. Lagen höhere Beförderungsauslagen und Spesen auf der Sendung, als die Höchstsumme zuließ, so wurde zugunsten der Spediteure in den Grenzorten diese Summe erweitert. Diese Vergünstigung wurde nicht gewährt, wenn der höhere Wert der Sendung einen höheren Vorschuß erforderte.

Die Gewährung von Vorschüssen auf Drucksachen, seit 1863 auch auf Warenproben und Mustersendungen, war nunmehr unstatthaft. Die im Verwaltungswege später ergangenen Anordnungen brachten einen gewissen Rückschritt, so war der Annahmebeamte befugt (nicht verpflichtet), Postvorschüsse anzunehmen. Vorschüsse bis 5 Taler konnten auch an solche Absender sofort ausgezahlt werden, die keine Kaution gestellt hatten, auch wenn mehrere Sendungen unter 5 Talern eingeliefert wurden. Ein Recht auf sofortige Auszahlung bestand freilich nicht. War der Beamte getäuscht worden, ohne daß Fahrlässigkeit vorlag, so wurde ihm auf den der Postkasse zu erstattenden Betrag eine Beihilfe (!) gewährt.

Seit dem 21. Dezember 1860 waren auch die Gebühren gesenkt worden. Neben dem Porto war die Prokuragebühr von ½ Sgr. je Taler oder Teile davon, mindestens aber 1 Sgr., zu entrichten. Das Porto für einfachen Brief mit einem Vorschuß über 15 Mark (1 Taler = 3 Mark) in der ersten Gebührenzone kostete 1 Sgr. + 2½ Sgr. = 3½z Sgr. oder 2,3 Prozent, in der dritten Gebührenzone 3 Sgr. + 2,5 Sgr. ' = 5,5 Sgr. oder 3,6 Prozent der -eingezogenen Summe.

Deutsches Reich

Wohin Voschusssendungen zugelassen sind
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Wohin Voschusssendungen zugelassen sind

Der beschriebene Zustand hielt sich sowohl beim Übergang in die Verwaltung der Norddeutschen Bundespost als auch in die des Deutschen Reiches, lediglich ab 21. Februar 1871 mit Amtsblatt- verfügung Nr. 44 waren Briefe und Begleitbriefe mit Vorschüssen, die „reserviert", also nicht bar bezahlt waren; mit „VR" zu bezeichnen, damit die Rückmeldung der Einlösung nicht versäumt wurde. Seit dem Reglement vom 30. November 1871 war die Post verpflichtet, Vorschußsendungen anzunehmen, auch wurden Vorschüsse auf Postkarten und, wie vor 1863, Drucksachen bzw. Warenproben sowie auf eingeschriebene Pakete, nicht auf eingeschriebene Briefe, zugelassen.

Im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts Nr. 61 von 1872 macht der Postpraktikant Bath in Berlin den Vorschlag, die eingezogenen Beträge durch Postanweisung abzuwickeln.

Das Porto betrug bei Briefsendungen jeder Art ohne Unterschied des Gewichts bei einer Entfernung

  • bis 5 geographische Meilen 1,5 Sgr.,
  • von 5 bis 10 geographische Meilen '2 Sgr.,
  • von 15 bis 25 geographische Meilen 3 Sgr.,
  • von 25 bis 50 geographische Meilen 4 Sgr.,
  • über 50 geographische Meilen 5 Sgr.,

(1 geographische Meile = 7420,438 m)

für Pakete das Paketporto. Bei beiden Versandformen kam dazu eine etwaige Versicherungs- und Einschreibgebühr sowie der Zuschlag bei unfrankierten Sendungen. Die Vorschußgebühr blieb unverändert ½ Sgr. je Taler oder Teile davon, mindestens aber 1 Sgr. Diese Regelung brachte eine Verteuerung mit sich, zumal das Rückporto bei uneingelösten Vorschußsendungen stets zu zahlen war.

Nach wie vor rechneten die Vorschußsendungen zur Fahrpost. Bei der Beförderung und der Annahme hatte sich kaum etwas geändert. Bei der Kartierung wurden die Vorschußsendungen nun nur noch summarisch nach der Summe der Vorschüsse eingetragen.

Sehr kompliziert war das Abrechnungsverfahren. Nach dem Wegfall der Zusendung des Geldes nach 1824 wurden die Vorschüsse verrechnet. Die abgehenden Vorschüsse wurden in das Vorschuß-Abgangsjournal, die eingehenden in das Ankunftsjournal eingetragen. Aus dem Abgangsjournal wurde bis zum 1. jeden Monats für jede Bestimmungspostanstalt eine Rechnung erstellt und am 2. jeden Monats dahin zugesandt, um geprüft zu werden. Für jede Rechnung wurde der Abgangspostanstalt eine Postvorschuß-Anweisung ausgestellt und bis zum 6. der Abgangspostanstalt zugeleitet. Die Summe der Rechnung und der Anweisung mußte übereinstimmen. Zusätzlich wurden aus den Abgangs-und Ankunftsjournalen von den Postämtern Aus- und Einnahmenachweisungen aus dem Vorschußverkehr gefertigt und in den Gesamtjournalen als' nicht etatmäßige Aus- und Einnahmen mit den Oberpostkassen verrechnet. Die OPD'en leiteten die Nachweisungen einem beim Generalpostamt bestehenden Kontrollbureau der Postvorschüsse zu. Dort wurde über den gesamten Vorschußverkehr in Form eines Abschlusses Rechnung gelegt und ein Barausgleich zwischen den einzelnen Oberpostkassen durch Vermittlung der Generalpostkasse ermöglicht und durchgeführt. Das gesamte Verfahren war alles andere als sicher und auch ungerecht. Die Beamten mußten entscheiden, ob die Summe vorgeschossen oder erst nach der Rückmeldung gezahlt wurde. Welchen Streit wird es da gegeben haben? Wurde der Beamte getäuscht, trug er das Risiko ohne jede Gegenleistung. Die Gefahr, sich durch selbst gefertigte Vorschußbriefe an fiktive Adressen schnell Geld zu beschaffen, war groß, und war nach der Rückmeldung eine Rückzahlung nicht möglich, so-begann oft der Weg ins Elend. Mit den Vorschußrevers wurde auch ein schwungvoller Handel getrieben, und dieses „Geldersatzmittel" mußte daher dringend verschwinden. Von der komplizierten Abwicklung her war eine große Ausweitung des Vorschußwesens sinnvoll nicht mehr möglich.

Die Amtsblattverfügung Nr. 236 vom 3. Dezember 1874 brachte die erste fühlbare Erleichterung. Das Annahmebuch und Ankunftsbuch wurden weitergeführt. Die Briefe liefen nun in der Briefpost, dadurch fiel die Einzelkartierung mit dem Durchziehen der einzelnen Vorschußbeträge weg, damit auch die Monatsabrechnung über die Vorschüsse. Die Ausstellung der Rezepissen fiel weg, und die Bestimmungspostanstalt stellte eine Vorschußanweisung aus, die der Sendung beigefügt und nach Einziehung des Betrages an die Aufgabepostanstalt versandt wurde. Dort prüfte man die Richtigkeit im Annahmebuch für Postvorschüsse und zahlte in geübter Weise aus. Auf der Vorschußanweisung wurde die Zahlung bescheinigt und diese dann wie jede andere Postanweisung behandelt und verrechnet. Die Führung des Vorschuß-, Abgangs- und Ankunftsjournals, die Vorschußrechnung und Ge-. genrechnung und die Einnahme- und Ausgabennachweisung fielen weg. Um die sofortige Auszahlung, auch die bis 5 Taler, einzuschränken, wurde die Beihilfe an die Beamten -zur Zahlung von Schäden bei geplatzten Vorschüssen nicht mehr zugestanden und damit den Beamten das Risiko alleine zugeschoben. Schon ein Jahr vorher, am 11. Dezember1873 - Amtsblattverfügung Nr. 249, wurde die Beförderungsgebühr zum 1. Januar 1874 geändert. Sie betrug bis 10 Meilen 2 Sgr. und über 10 Meilen 4 Sgr. bei gleicher Vorschußgebühr. Andere Verfügungen verlangten die Absenderangabe und die Vermerkung der Nummer des Annahmebuchs auf dem Brief, neben dem Stempel „Auslagen" wurden rosa Klebezettel mit der Bezeichnung der Postanstalt und dem Wort „Auslagen", dazu die Annahme- und Ankunftsnummer eingeführt.

Bei der Währungsumstellung 1875 waren für jede Mark 2 Pf, mindestens aber 10 Pf Vorschußgebühr zu zahlen. Die Höchstsumme betrug 150 Mark, das Höchstgewicht wurde 1876 auf 250 g beschränkt.

Mit diesen neuen Vorschriften war schon ein großer Schritt in Richtung der heutigen Nachnahmesendungspraxis getan, es dauerte aber noch bis zum 7. September 1878, bis mit Amtsblattverfügung Nr. 110 das, Nachnahmeverfahren unter dieser Bezeichnung eingeführt wurde. Die sofortige Barauszahlung bei der Annahme hörte auf, aus dem Vorschußrevers wurden Einlieferungsscheine auf dem gewöhnlichen Vordruck, anstelle des Auslagen-Stempels und der Aufkleber wurde ein rosa Klebezettel mit dem Aufdruck „Nachnahme ... M ... Pfg." usw.

Literatur

  • Oberpostpraktikanten Dr. Poppe, Berlin-Steglitz, “Das Postvorschußwesen in Preußen und im Reichspostgebiet der Vorläufer des Postnachnahmewesens” im Archiv für Post und Telegraphie aus dem Jahre 1913
  • Postrat a. D. Konrad Schwarz. “Zeittafeln zur deutschen Postgeschichte" von, R. v. Decker's Verlag, G. Schenck, Berlin, 1935
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